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Rücktritt nach fehlgeschlagenem Einzelakt

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<h3><strong>Tags</strong></h3> <p>Versuch; R&uuml;cktritt; fehlgeschlagener Versuch; Einzelakt; Gesamtbetrachtung; Tatplan</p> <h3><strong>Problemaufriss</strong></h3> <p>Ist ein Versuch fehlgeschlagen, h&auml;lt der T&auml;ter die Vollendung also nicht mehr f&uuml;r m&ouml;glich, ist nach Sinn und Zweck des&nbsp;<strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__24.html">&sect;&nbsp;24</a></strong>&nbsp;f&uuml;r einen strafbefreienden R&uuml;cktritt kein Raum mehr. Scheitert jedoch lediglich der Einsatz des&nbsp;<em>zun&auml;chst anvisierten Mittels</em>&nbsp;und kann die Vollendung noch durch einen weiteren Angriff oder ein neues Mittel herbeigef&uuml;hrt werden, ist fraglich, ob der T&auml;ter dann noch zur&uuml;cktreten kann.<br>&nbsp;<br><strong>Beispiel:</strong>&nbsp;Um O zu t&ouml;ten, hat A sich vorgenommen, ihn zun&auml;chst mit einem Seil zu w&uuml;rgen und &ndash; sollte dies O nicht t&ouml;ten &ndash; ihm sonst mit einem Hammer den Kopf zu zertr&uuml;mmern. Nachdem auch die Hammerschl&auml;ge O nicht t&ouml;ten, ergreift A w&auml;hrend der Tatausf&uuml;hrung spontan ein auf dem Tisch liegendes K&uuml;chenmesser und sticht auf O ein. Weil O immer noch lebt, gibt A kraftlos und ratlos auf.</p> <h3><strong>Problembehandlung</strong></h3> <p><strong>Ansicht 1:</strong>&nbsp;Nach der&nbsp;<strong>Einzelaktstheorie</strong>&nbsp;ist der Versuch dann fehlgeschlagen, wenn der T&auml;ter zutreffend oder irrig annimmt, eine zur Erfolgsherbeif&uuml;hrung f&uuml;r hinreichend gehaltene Ma&szlig;nahme sei misslungen (<em>Bergmann</em>&nbsp;ZStW 100 [1988], 329, 351 ff.;&nbsp;<em>Haas</em>&nbsp;ZStW 123&nbsp;[2011], 226 , 247.;&nbsp;<em>Geilen</em>&nbsp;JZ 1972, 335, 337 f.; Sch&ouml;nke/Schr&ouml;der StGB, 30.&nbsp;Aufl. 2019, &sect;&nbsp;24 Rn.&nbsp;20). Jeder einzelne Ausf&uuml;hrungsakt m&uuml;sse dabei gesondert betrachtet werden (<em>Rengier</em> AT, 16. Auflage 2024, &sect; 37 Rn. 43).<br>&nbsp;<br><strong>Beispiel:</strong>&nbsp;Die erste Handlung, das Erw&uuml;rgen, w&uuml;rde bereits einen eigenen Versuch darstellen. Dieser w&auml;re mit dem Misslingen fehlgeschlagen, sodass ein R&uuml;cktritt ausscheiden w&uuml;rde.<br>&nbsp;<br><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Gegen die Einzelaktstheorie spricht, dass sie einen einheitlichen Lebensvorgang k&uuml;nstlich auseinanderrei&szlig;t. Zudem werden die R&uuml;cktrittm&ouml;glichkeiten des T&auml;ters erheblich eingeschr&auml;nkt, da der Versuch zu einem sehr fr&uuml;hen Zeitpunkt fehlgeschlagen sein kann. Dies ist besonders im Hinblick auf den Opferschutz problematisch. Der T&auml;ter h&auml;tte, wenn er nicht mehr strafbefreiend zur&uuml;cktreten kann, keinen Grund mehr vom Opfer abzulassen (<em>Wessels/Beulke/Satzger</em>&nbsp;Strafrecht AT, 54.&nbsp;Aufl. 2024, Rn.&nbsp;1020;&nbsp;<em>Hilgendorf/Valerius</em>&nbsp;Strafrecht AT, 3.&nbsp;Aufl. 2022, &sect;&nbsp;10; Rn.&nbsp;80).<br>&nbsp;<br><strong>Ansicht 2:</strong>&nbsp;Die sog.&nbsp;<strong>Tatplantheorie</strong>&nbsp;stellt auf das Vorstellungsbild des T&auml;ters vor der Tatausf&uuml;hrung ab (sog. Planungshorizont). Ist der T&auml;ter bei seiner Planung davon ausgegangen, mit nur einer bestimmten Handlung den Erfolg herbeizuf&uuml;hren, so sei der Versuch bei Misslingen dieser Handlung fehlgeschlagen. Hat der T&auml;ter hingegen von vornherein verschiedene Akte einkalkuliert, so sei der Versuch erst dann fehlgeschlagen, wenn alle Akte misslungen sind (BGH NJW 1957, 595, 596; BGH NJW 1980, 195; vgl.&nbsp;<em>Kindh&auml;user</em>&nbsp;Strafrecht AT, 11.&nbsp;Aufl. 2024, &sect;&nbsp;32 Rn. 9).<br>&nbsp;<br><strong>Beispiel:</strong>&nbsp;A hat bei der Tatplanung das W&uuml;rgen und die Hammerschl&auml;ge einkalkuliert, diese w&auml;ren von seinem Planungshorizont erfasst. Das Einstechen auf O ist hingegen nicht erfasst. Der Versuch sei damit nach dem Scheitern des letzten vorgestellten Aktes, dem T&ouml;ten durch Hammerschlag, fehlgeschlagen.<br>&nbsp;<br><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Mit der Tatplantheorie werden allerdings besonders gef&auml;hrliche T&auml;ter, die vor der Tatbegehung alle m&ouml;glichen Handlungsalternativen einplanen, privilegiert (LK/<em>Murmann</em>, 13. Auflage 2021, &sect;&nbsp;24 Rn.&nbsp;82;&nbsp;<em>Frisch</em>&nbsp;StarfR &sect;&nbsp;7 Rn.&nbsp;189).<br>&nbsp;<br><strong>Ansicht 3:</strong>&nbsp;Nach der&nbsp;<strong>Gesamtbetrachtungslehre</strong>&nbsp;<strong>(h.M.)</strong>&nbsp;ist ein Versuch fehlgeschlagen, wenn der T&auml;ter erkennt, dass seine bisherigen Ausf&uuml;hrungshandlungen den Erfolg noch nicht herbeigef&uuml;hrt haben und er davon ausgeht, den Erfolg mit den ihm zur Verf&uuml;gung stehenden Mitteln in unmittelbarem Anschluss an sein bisheriges Tun ohne zeitliche Z&auml;sur nicht mehr herbeif&uuml;hren zu k&ouml;nnen. Ma&szlig;geblich sei das Vorstellungsbild des T&auml;ters nach der letzten Ausf&uuml;hrungshandlung (sog. R&uuml;cktrittshorizont) (BGHSt 10, 129 (131);&nbsp;<em>Rengier</em> AT, &sect; 37 Rn. 60;&nbsp;<em>Krey/Esser</em>&nbsp;Strafrecht AT, 7.&nbsp;Aufl.&nbsp;2022, Rn.&nbsp;1276). Daf&uuml;r spreche die &bdquo;R&uuml;cktrittsfreundlichkeit&ldquo; und der damit verbundene Opferschutz (<em>Rengier</em> AT, &sect;&nbsp;37 Rn.&nbsp;47;&nbsp;<em>K&uuml;hl</em>&nbsp;Strafrecht AT, 8 Aufl. 2017, &sect;&nbsp;16 Rn.&nbsp;18, 22). Zudem sei es rein logisch, dass ein T&auml;ter nur etwas aufgibt, wenn er noch eine M&ouml;glichkeit der Erfolgsherbeif&uuml;hrung sieht (<em>K&uuml;hl</em>&nbsp;Strafrecht AT, &sect; 16 Rn. 35; LK /<em>Murmann</em>, &sect;&nbsp;24 Rn.&nbsp;91).<br>&nbsp;<br><strong>Beispiel:</strong>&nbsp;A sieht nach seiner letzten Handlung, dem Einstechen auf O, keine L&ouml;sung mehr, O mit weiteren Mitteln zu t&ouml;ten. Der Versuch ist erst nach dem Einstechen fehlgeschlagen.<br>&nbsp;<br><strong>Kritik:</strong>&nbsp;Ein T&auml;ter, der das Geschehen bereits mehrfach aus der Hand gegeben hat und das Opfer damit in h&ouml;chste Gefahr gebracht hat, kann immer noch zur&uuml;cktreten. Im Extremfall steht einem T&auml;ter der R&uuml;cktritt offen, der 99 gezielte Sch&uuml;sse auf sein Opfer abgegeben hat, wenn er nur denkt, mit seiner letzten Patrone noch treffen zu k&ouml;nnen (<em>Bergmann</em>&nbsp;ZStW 100 [1988], 329, 338;&nbsp;<em>Sch&ouml;nke/Schr&ouml;der</em>&nbsp;StGB, &sect; 24 Rn. 18a).<br>&nbsp;<br><strong>In der Fallbearbeitung:</strong> Dieses Problemfeld ist unter dem ersten Pr&uuml;fungspunkt des Versuchs &bdquo;Kein Fehlschlag&ldquo; zu pr&uuml;fen. Wenn ein Fehlschlag verneint wird, ist anschlie&szlig;end zwischen dem beendeten und unbeendeten Versuch abzugrenzen, da sich die Voraussetzungen danach richten.</p>

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