### Tags
Tatplantheorie; Rücktrittshorizont; relevanter Zeitpunkt; Aufgabe der Tatausführung; Verhinderung der Vollendung; Tatentschluss; Rücktrittsleistung
### Problemaufriss
Um gem. [§ 24 I 1 Alt. 2](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__24.html) erfolgreich vom beendeten Versuch zurückzutreten, muss der Täter die Vollendung der Tat verhindern. Er muss also tätig werden und trägt das Risiko für das Misslingen der Erfolgsverhinderung. Wenn jedoch ein unbeendeter Versuch vorliegt, ist es ausreichend, den Tatentschluss und die Ausführung der Tat aufzugeben, um gem. [§ 24 I 1 Alt. 1](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__24.html) zurückzutreten (<em>Wessels/Beulke/Satzger</em> Strafrecht AT, 50. Aufl. 2020, Rn. 1033).
Aufgrund dieser unterschiedlichen Anforderungen an die erforderliche Rücktrittsleistung ist es von größter Wichtigkeit, den beendeten vom unbeendeten Versuch abzugrenzen.
**Beispiel (nach BGH NJW 1968, 1884):** A schlägt der F kräftig mit einer Rohrzange auf den Kopf, um sie zu töten. Er ging davon aus, dass dafür ein Schlag ausreichend sei. F sinkt zu Boden, ist jedoch lediglich bewusstlos, was A auch sofort bemerkt. Er schlägt jedoch kein zweites Mal zu, sondern verlässt den Raum. F überlebt.
Einheitlich beurteilt wird die Frage, wann ein beendeter bzw. unbeendeter Versuch vorliegt:
Wenn ein unbeendeter Versuch vorliegt, ist A gem. [§ 24 I 1 Alt. 1](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__24.html) zurückgetreten, da er die weitere Tatausführung aufgegeben hat. Wenn der Versuch beendet ist, hätte er gem. [§ 24 I 1 Alt. 2](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__24.html) tätig werden müssen, um den Erfolg abzuwenden. Dann hätte A sich gem. [§§ 212](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__212.html), [22 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__22.html), [23 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__23.html), [12 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__12.html) wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht.
Unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist (BGHSt 39, 221, 227, 231;<em>Wessels/Beulke/Satzger</em> Strafrecht AT, Rn. 1034).
Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig ist (BGHSt 33, 295;<em>Wessels/Beulke/Satzger</em> Strafrecht AT, Rn. 1035).
Umstritten ist jedoch der relevante Zeitpunkt für die Tätervorstellung zur Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch.
### Problembehandlung
**Ansicht 1:** Nach der früher von der Rspr. vertretenen Tatplantheorie ist die Tätervorstellung bei Tatbeginn (sog. Planungshorizont) entscheidend. Der Versuch ist dann beendet, wenn der Täter von vornherein seinen Tatplan auf bestimmte Handlungen reduziert hat und der Erfolg durch eben diese Handlungen nicht mehr erreichbar ist (BGH NJW 1960, 637 f.; BGH NJW 1968, 1884). Hat der Täter hingegen keinen solchen Tatplan oder kann dieser aufgrund des in dubio pro reo Grundsatzes nicht angenommen werden, kommt es darauf an, wie er nach der letzten Ausführungshandlung die Wirkung seines bisherigen Tuns einschätzte (BGH NJW 1969, 1358, 1359). Kommt er zu dem Schluss, dass sein bisheriges Handeln nicht zur Herbeiführung des Erfolgs ausreicht, liegt ein unbeendeter Versuch vor und der Täter kann gem. [§ 24 I 1 Alt. 1](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__24.html) zurücktreten.
**Beispiel:** A ging vor dem Schlag mit der Rohrzange davon aus, F mit einem Schlag töten zu können. Wenn auf den Tatplan abgestellt wird, ist der Versuch beendet. Um zurücktreten zu können, muss er gem. [§ 24 I 1 Alt. 2](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__24.html) tätig werden, um den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden. A ist nicht zurückgetreten.
**Kritik:** Gegen die Tatplantheorie spricht, dass sie besonders gefährliche und skrupellose Täter, die vor der Tat alle Möglichkeiten der Tatbegehung genau planen, privilegiert. Sie können sich auf die Rücktrittsmöglichkeit durch bloßes Aufgeben des Weiterhandelns berufen, während ein Täter, der sich in einer hitzigen Situation zu einer Tat hinreißen lässt und sich dabei auf ein Tatmittel festlegt, die höheren Anforderungen des [§ 24 I 1 Alt. 2](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__24.html) erfüllen muss. Zudem sagt der Umfang der Planung über vielfältige Umstände mehr über die intellektuellen Fähigkeiten des Täters aus, als über seine Einstellung zum Recht - auf diese kommt es jedoch beim Rücktritt an. (Leipziger Kommentar StGB/<em>Murmann</em>, 13. Aufl. 2021, § 24 Rn. 181).
**Ansicht 2:** Die heute herrschende Meinung stellt auf die Tätervorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ab, den sog. "Rücktrittshorizont" (BGH NStZ 1983, 360 f.; BGH NStZ 2002, 427, 428; BGH NStZ 2009, 264, 265). Geht der Täter davon aus, dass noch weitere Handlungen zur Erreichung des Erfolgs möglich und notwendig sind, ist der Versuch nicht fehlgeschlagen und der Rücktritt bleibt weiterhin möglich. Steht dem Täter im unmittelbaren Anschluss an die letzte Ausführungshandlung ein weiteres Mittel zur Verfügung, so handelt er bei Anwendung dieses Mittels nicht aufgrund eines neuen Tatentschlusses. Der Täter knüpfe vielmehr an seinen alten Tatentschluss an und ihm stehe daher noch die Rückkehr auf den Boden der Legalität frei (<em>Rengier</em> Strafrecht AT, 11. Aufl. 2019, § 37 Rn. 34; Nomos Kommentar StGB/<em>Zaczyk</em>, 5. Aufl. 2017, § 24 Rn. 37; *Kühl* Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 16 Rn. 27).
**Beispiel:** Der Schlag des A ist die letzte Ausführungshandlung. Hier liegt der Rücktrittshorizont. Er erkennt, dass er zur Tötung der F erneut zuschlagen müsste und dies jederzeit noch könnte. A kann gem. [§ 24 I 1 Alt. 1](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__24.html) zurücktreten, indem er die weitere Tatausführung aufgibt. Er ist erfolgreich zurückgetreten.
**Kritik:** Auch wenn das Opfer in schwerster Lebensgefahr schwebt und für seine Rettung ein Eingreifen des Täters nötig wäre, kann der Täter durch bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung vom Versuch zurücktreten, wenn er nur subjektiv davon ausgeht, dass er, um den Erfolg herbeizuführen, weitere Schritte unternehmen müsste (<em>Jäger</em> NStZ 1999, 608, 609; vgl. NK/<em>Zaczyk</em>, § 24 Rn. 45). Dies ist mit Blick auf den Opferschutz problematisch.
<br>
<br>
Diese Problematik ist eng mit der des Versuchs nach fehlgeschlagenem Einzelakt verbunden. Es muss zuerst festgestellt werden, dass der Versuch nicht fehlgeschlagen ist, da ein Rücktritt dann nach h.M. ausscheidet. Wann ein Versuch fehlgeschlagen ist, ist strittig (vgl. [das entsprechende Problemfeld](../fehlschlag-einzelakt/)). Wenn es sich um einen nicht fehlgeschlagenen Versuch handelt, wird die Frage relevant, ob der Versuch beendet oder unbeendet ist.