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Teilrücktritt







Tags


Versuch; Waffe; Reue; Abbruch; Vollendung; Grunddelikt; Regelbeispiel; Qualifikation; Rücktritt


Problemaufriss


Nach § 24 kann der Täter vor Vollendung der Tat unter bestimmten Umständen Straffreiheit erlangen, wenn er von der weiteren Ausführung der Tat absieht. Fraglich ist, ob der Täter auch nur von der Verwirklichung der Qualifikation zurücktreten kann. So wird diskutiert, ob der Täter lediglich aus dem Grunddelikt zu bestrafen ist, wenn er davon Abstand nimmt, ein bereits verwirklichtes Tatbestandsmerkmal der Qualifikation weiter zu verwirklichen und sich stattdessen auf das Grunddelikt beschränkt. Streitig ist dies insbesondere im Rahmen der Prüfung der §§ 244250.
 
Beispiel: A erpresst B und hat dazu bei den Telefonaten der beiden sowie der Vorbereitung der Geldübergabe einen Revolver bei sich. Kurz vor der (erfolgreichen) Übergabe wirft A die Waffe jedoch weg. Strafbarkeit des A gem. §§ 253255250 I Nr. 1 a?
 


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach Auffassung der Rechtsprechung ist ein Teilrücktritt nicht möglich. Der Täter müsse die Tat vielmehr im Ganzen aufgeben (BGH NStZ 1984, 216; Mitsch, JA 2014, 272 f.).
 
Beispiel: A sei weiterhin nach §§ 253255250 I Nr. 1 a strafbar.
Kritik: Solange es bei abstrakten Gefahren geblieben ist, entspricht es dem Gedanken der tätigen Reue und dem Interesse des geschützten Rechtsguts, dass freiwilliges Täterverhalten zur Straffreiheit führen muss (Rengier Strafrecht BT I, 26. Aufl. 2024, § 4 Rn. 79; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 1056).
 
Ansicht 2: Nach herrschender Auffassung in der Literatur ist ein Teilrücktritt möglich. Eine Bestrafung entfiele, wenn der Täter die qualifizierende Handlungsweise vor Vollendung des Grunddelikts aufgebe, da er freiwillig auf die gefährlichere Ausführung verzichte (Schönke/Schröder/Eser/Bosch StGB, 30. Aufl. 2019, § 24 Rn. 113; Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 37 Rn. 162; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 1056).
 
Beispiel: Durch das Wegwerfen des Revolvers habe A von § 250 I Nr. 1 a zurücktreten können.
 
Kritik: Dagegen ist einzuwenden, dass §§ 244 I Nr. 1, 250 I Nr. 1 a StGB sich nicht auf den Einsatz der Waffe beziehen, sondern lediglich auf das Beisichführen derselben zu irgendeinem Zeitpunkt. Bereits die abstrakte Gefährdung des Opfers begründet den erhöhten Strafrahmen (BGHSt 13, 259; Blaue, ZJS 2015, 584 ). So bleibt der Rücktritt von der Qualifikation nur in den Fällen möglich, in denen das bloße Beisichführen nicht ausreicht, sondern es auf die konkrete Verwendung ankommt, wie beispielsweise bei §§ 223224 I Nr. 2** (Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, 13. Aufl. 2021, § 24 Rn. 63).















Die Seite wurde zuletzt am 10.3.2025 um 9.33 Uhr bearbeitet.



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