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Teilrücktritt







Tags


Versuch; Waffe; Reue; Abbruch; Vollendung; Grunddelikt; Regelbeispiel; Qualifikation


Problemaufriss


Nach § 24 kann der Täter vor Vollendung der Tat unter bestimmten Umständen Straffreiheit erlangen, wenn er von der weiteren Ausführung der Tat absieht. Fraglich ist, ob dies auch hinsichtlich der Verwirklichung einer Qualifikation gilt: So wird diskutiert, ob der Täter lediglich aus dem Grunddelikt zu bestrafen ist, wenn er davon Abstand nimmt, ein bereits verwirklichtes Tatbestandsmerkmal der Qualifikation weiter zu verwirklichen und sich stattdessen auf das Grunddelikt beschränkt. Streitig ist dies insbesondere im Rahmen der Prüfung der §§ 244, 250.


Beispiel: A erpresst B und hat dazu bei den Telefonaten der beiden sowie der Vorbereitung der Geldübergabe einen Revolver bei sich. Kurz vor der (erfolgreichen) Übergabe wirft A die Waffe jedoch weg. Strafbarkeit des A gem. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1 a?


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach Auffassung der Rechtsprechung ist ein Teilrücktritt nicht möglich (BGH NStZ 1984, 216).


Kritik: Die Gefährdung ist lediglich abstrakt eingetreten, weshalb nach dem Gedanken der tätigen Reue und dem Interesse des geschützten Rechtsguts freiwilliges Täterverhalten zu Straffreiheit führen muss (Rengier Strafrecht BT I, 23. Aufl. 2021, § 4 Rn. 79; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 49. Aufl. 2019, Rn. 1053).


Ansicht 2: Nach herrschender Auffassung in der Literatur ist ein Teilrücktritt möglich; eine Bestrafung aus der Qualifikation muss damit ausscheiden, wenn sich der Täter zum Beispiel der Waffe vor Vollendung des Grunddelikts entledigt (Schönke/Schröder/Eser/Bosch StGB, 30. Aufl. 2019, § 24 Rn. 113; Rengier Strafrecht AT, 12. Aufl. 2020, § 37 Rn. 162; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 1053).


Kritik: Nach herrschender Meinung reicht es aus, wenn der Täter der §§ 244, 250 die Waffe zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat bei sich führt (BGHSt 13, 259), entsprechend ist in der oben genannten Konstellation die Qualifikation bereits vollendet und das Handlungsunrecht vollständig verwirklicht, ein Rücktritt mithin ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ 1984, 216 f.).


Möglich bleibt der Rücktritt von der Qualifikation freilich in den Fällen, in denen ein bloßes Beisichführen tatbestandlich nicht ausreicht, sondern es auf die konkrete Verwendung ankommt, wie beispielsweise bei den §§ 223, 224 I Nr. 2, und der Täter hierzu bereits unmittelbar angesetzt hat (Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, 13. Aufl. 2021, § 24 Rn. 63).


Beispiel: C holt zum Schlag mit einem Knüppel gegen D aus, überlegt es sich dann jedoch anders, wirft den Knüppel weg und verprügelt D mit seinen Fäusten. C hat sich hier lediglich gem. § 223 I strafbar gemacht.















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.54 Uhr bearbeitet.



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