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Anforderungen an die Verhinderung der Vollendung







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Versuch; beendet; beendeter Versuch; Rücktritt; Verhinderung; Vollendung; § 24 I 2; Kausalkette


Problemaufriss


Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung (auf diesen Zeitpunkt abstellend die h.M., vgl. dazu das entsprechende Problemfeld) alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 1039). Der beendete Versuch bleibt straflos, wenn der Täter freiwillig die Vollendung der Tat verhindert (§ 24 I 1 Alt. 2) oder, falls die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird, sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht (§ 24 I 2). Es ist umstritten, welche Anforderungen an die "Verhinderung der Vollendung" beim Rücktritt vom beendeten Versuch zu stellen sind.
 
Beispiel (nach BGH NJW 1989, 2068): A führt ihrem Freund F eine lebensgefährliche Menge Gift zu. Als das Gift zu wirken beginnt, kontaktiert A den Notarzt N. Jedoch informiert sie N nicht über die wahre Sachlage. Vielmehr gibt A vor, F habe beim Teetrinken ein blaues Medikament geschluckt. Gleichwohl gelingt N die Rettung des F.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach einer Ansicht genüge es für die Verhinderung der Vollendung, dass der Täter den zum Erfolg führenden Kausalverlauf aktiv unterbricht. Dabei müsse er durch sein Verhalten eine „neue Kausalkette“ in Gang setzen, die für die Nichtvollendung des Delikts zumindest mitursächlich werde (BGHSt 48, 147, 149 ff.; BGHSt 33, 295, 301; Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 24 Rn. 31a; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, § 17 Rn. 1058). Optimale und sicher erfolgsverhindernde Maßnahmen müsse der Täter nicht ergreifen. Stattdessen müsse er nur das erforderliche Minimum erbringen (Fischer StGB, § 24 Rn. 30; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, 30. Aufl. 2019, § 24 Rn. 59c). Erforderlich sei jedoch, dass die Handlungen des Täters subjektiv auf die Verhinderung der Tatausführung abzielen (BGH 33, 301; NJW 1989, 2068; Fischer StGB, § 24 Rn. 30).
 
Kritik: Wenn schon für den ungefährlichen untauglichen Versuch nach § 24 I 2 ein ernsthaftes Bemühen erforderlich ist, muss dies erst recht für den gefährlichen tauglichen Versuch gelten (Herzberg NStZ 1989, 49; ders. NJW 1989, 862).
 
Ansicht 2: Nach anderer Ansicht müsse über das Erfordernis der Ursächlichkeit für die Nichtvollendung hinaus, die Erfolgsverhinderung dem Täter auch objektiv zurechenbar sein. Die Handlung des Täters müsse eine relevante Rettungschance für das gefährdete Rechtsgut begründen. Diese müsse sich im Ausbleiben des Erfolges realisieren. Damit sei gewährleistet, dass die Verhinderung des Taterfolges als Werk des Täters und nicht als Werk des Zufalls oder Dritter erscheine (Rengier  Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 37 Rn. 115 f.; MüKo StGB/Hoffmann-Holland, 5. Aufl. 2024, § 24 Rn. 128 f.).
Begründet wird diese Ansicht mit dem Wortlaut von § 24 I 1 Alt. 2 StGB („wer… deren Vollendung verhindert“), welcher nicht mehr als die verantwortliche Herbeiführung des Verhinderungserfolges erfordert. Zudem wird systematisch argumentiert, dass keine strengeren Anforderungen an die Verhinderungszurechnung beim Rücktritt gestellt werden dürfen, als es bei der Erfolgszurechnung bei der Deliktsbegehung der Fall ist. Auch wird auf diese Weise dem Täter aus der Perspektive des Opferschutzes, bei unzureichenden Verhinderungshandlungen, die Möglichkeit einer strafbefreienden Umkehr gewährt (Engländer, JuS 2003, 642 ff.; Puppe, NStZ 1984, 488 (490); Rudolphi, NJW 1989, 508, 511).
 
Ansicht 3: Andere fordern, dass der vom beendeten Versuch Zurücktretende die ihm zur Verfügung stehenden Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpfe und insofern das "Bestmögliche" tue, sog. „Bestleistungstheorie“ (BGH NStZ-RR 2010, 276; Baumann/Weber/Mitsch/Eisele/Mitsch Strafrecht AT, 13. Aufl. 2021,  § 23 Rn. 40; Herzberg NStZ 1989, 49; ders. NJW 1989, 862, 865). Eröffne der Täter durch seine Rücktrittsbemühungen eine bloß mögliche Rettungschance, nehme er weiterhin einen (durch optimale Bemühungen) vermeidbaren Erfolg in Kauf. Der Täter solle sich nicht mit Handlungen begnügen dürfen, die aus seiner Sicht möglicherweise unzureichend seien. Das gelte selbst dann, wenn die "halbherzigen Handlungen" wider Erwarten tatsächlich die Vollendung verhindern würden (Baumann/Weber/Mitsch/Eisele/Mitsch Strafrecht AT, § 23 Rn. 40).
 
Kritik: Der Wortlaut des § 24 I 1 bestimmt keine Anforderungen an das Rücktrittsverhalten des Täters, die über die Kausalität hinausgehen. Daher läuft die Forderung nach optimaler Abwehr auf eine Übertragung der Anforderungen des § 24 I 2 auf § 24 I 1 Alt. 2 hinaus und wäre in der Sache eine gem. Art. 103 II GG verbotene täterbelastende Analogie (Hoven, JuS 2013, 403; Rengier Strafrecht AT, § 37 Rn. 132). Zudem sprechen auch Gesichtspunkte des Opferschutzes dafür, Rettungsbemühungen ausreichen zu lassen, die hinter "bestmöglichen" Aktivitäten zurückbleiben (Fischer StGB, § 24 Rn. 35a).
 
Zum Beispiel:
A hat durch das Kontaktieren des Notarztes N eine neue Kausalkette in Gang gesetzt und ist somit nach Ansicht eins vom Versuch zurückgetreten.
Nach der zweiten und der dritten Ansicht ist A hingegen nicht gem. § 24 I 1 Alt. 2 zurückgetreten. A hat dem Notarzt N gerade nicht die vollständigen Informationen über das Gift mitgeteilt, weswegen die Rettung des F nicht als Werk von A, sondern als Werk eines Dritten angesehen werden kann. Zudem ergriff A dadurch gerade nicht die optimale und bestmögliche Rettungsmaßnahme.















Die Seite wurde zuletzt am 24.2.2025 um 17.17 Uhr bearbeitet.



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