Erfolgsqualifizierter Versuch
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Versuch; Erfolgsqualifikation; schwere Folge; Vorsatzdelikt; Grunddelikt; § 11 II; § 18; § 22; folgenschwerer Versuch; Strafschärfungslösung
Problemaufriss
Der erfolgsqualifizierte Versuch ist vom Versuch der Erfolgsqualifikation abzugrenzen. Während beim Versuch der Erfolgsqualifikation die schwere Folge gerade nicht eintritt meint der erfolgsqualifizierte Versuch die Konstellation, in der das Grunddelikt lediglich versucht wird, der Täter die qualifizierende Folge jedoch fahrlässig herbeiführt. Die Strafbarkeit solch eines erfolgsqualifizierten Versuchs ist umstritten.
Beispiel: A will B vergewaltigen. B wehrt sich, sodass es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt. Die Gewaltanwendung des A führt jedoch zum Tod der B. A handelte hinsichtlich des Todes ohne Vorsatz. In Betracht kommt ein Versuch des § 178 (nach RGSt 69, 332).
Problembehandlung
Ansicht 1: Eine Ansicht nimmt an, der erfolgsqualifizierte Versuch sei nicht strafbar, wenn der Erfolg lediglich fahrlässig herbeigeführt wurde (sog. Strafschärfungslösung). Nur die Inkaufnahme des Erfolges führe zu einer Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuches. Das ergebe sich unteranderem daraus, dass § 22 voraussetze, dass der Täter nach seiner Vorstellung den gesamten Tatbestand verwirklichen wolle. Hieran fehle es, wenn sich der Täter die Erfolgsqualifikation nicht vorgestellt hat. Darüber könne auch § 11 II nicht hinweghelfen: Hier werde lediglich der Begriff „vorsätzliche Tat“ definiert. Da dieser Begriff jedoch nicht in § 22 vorkomme, könne § 11 II vorliegend nichts ändern. Jedes fingieren eines Vorsatzes über § 11 II führe zu einem Verstoß von Art. 103 II GG (MüKo/Hardtung, 5. Aufl. 2024, § 18 Rn. 77 ff.; Maurach/Gössel/Zipf Strafrecht AT II, 8. Aufl. 2014 § 40 Rn. 169). Teilweise wird jedoch vorgesehen, den Strafrahmen des versuchten Grunddelikts an den Strafrahmen der Erfolgsqualifikation anzupassen (MüKo/Hardtung, § 18 Rn. 82).
Kritik: § 22 liefert keine Versuchsdefinition, sondern nur eine Formel zur Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch, weshalb es nicht auf die Genauigkeit und Vollständigkeit ankommt. Der Gesetzgeber hat bei „Tat“ i.S.d. § 22 nur an das vollendete Begehungsdelikt gedacht. Aus §§ 11 II, 18 ergibt sich jedoch, dass erfolgsqualifizierte Versuche in Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination gerade vorsätzliche Taten sind, die versucht werden können (Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 17a Rn. 41 ff.).
Ansicht 2: Herrschend wird danach differenziert, ob der qualifizierende Erfolg mit der Tathandlung verknüpft ist oder auf dem Erfolg des Grunddelikts aufbaut. Nur wenn die Erfolgsqualifikation mit der Gefährlichkeit der Tathandlung verknüpft sei, bestünde Raum für einen erfolgsqualifizierten Versuch. Lediglich wegen versuchten Grunddelikts hingegen wäre zu bestrafen, wenn die Erfolgsqualifikation auf dem Erfolg des Grunddelikts aufbaut (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 1004; Lackner/Kühl/Kühl StGB, 30. Aufl. 2023, § 18 Rn. 9; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, 30. Aufl. 2019, § 18 Rn. 9).
Die Seite wurde zuletzt am 24.3.2025 um 9.49 Uhr bearbeitet.
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