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Erfolgsqualifizierter Versuch







Tags


Versuch; Erfolgsqualifikation; schwere Folge; Vorsatzdelikt; Grunddelikt; § 11 II; § 18; § 22; folgenschwerer Versuch; Strafschärfungslösung


Problemaufriss


Der erfolgsqualifizierte Versuch ist vom Versuch der Erfolgsqualifikation abzugrenzen. Der erfolgsqualifizierte Versuch meint die Konstellation, in denen das Grunddelikt lediglich versucht wird, der Täter die qualifizierende Folge jedoch fahrlässig herbeiführt.


Beispiel: A will B vergewaltigen. B wehrt sich, sodass es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt. Die Gewaltanwendung des A führt jedoch zum Tod der B. A handelte hinsichtlich des Todes ohne Vorsatz. In Betracht kommt ein Versuch des § 178 (nach RGSt 69, 332). Die Strafbarkeit solch eines Versuchs ist umstritten.


Problembehandlung


Ansicht 1: Eine Ansicht nimmt an, der erfolgsqualifizierte Versuch sei nicht strafbar, wenn der Erfolg lediglich fahrlässig herbeigeführt wurde. Nur die Inkaufnahme des Erfolges führe zu einer Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuches. Das ergebe sich zum einen daraus, dass § 22 voraussetze, dass der Täter nach seiner Vorstellung den gesamten Tatbestand verwirklichen wolle. Hieran fehle es jedoch, wenn sich der Täter die Erfolgsqualifikation nicht vorgestellt hat. Zudem könne § 11 II darüber nicht hinweghelfen: Hier werde lediglich der Begriff „vorsätzliche Tat“ definiert. Da dieser Begriff jedoch nicht in § 22 vorkomme, könne § 11 II hieran nichts ändern. Jedes fingieren eines Vorsatzes über § 11 II führe zu einem Verstoß von Art. 103 II GG. (Münchener Kommentar StGB/Hardtung, 4. Aufl. 2020, § 18 Rn. 77ff.; Maurach/Gössel/Zipf Strafrecht AT II, 8. Aufl. 2014 § 40 Rn. 169) Teilweise wird jedoch vorgesehen, den Strafrahmen des versuchten Grunddelikts an den Strafrahmen der Erfolgsqualifikation anzupassen (Münchener Kommentar StGB/Hardtung, § 18 Rn. 82).


Kritik:  § 22 liefert keine Versuchsdefinition, sondern nur eine Formel zur Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch, weshalb es nicht auf die Genauigkeit und Vollständigkeit ankommt. Der Gesetzgeber hat bei „Tat“ i.S.d. § 22 nur an das vollendete Begehungsdelikt gedacht. Aus §§ 11 II, 18 ergibt sich jedoch, dass erfolgsqualifizierte Versuche in Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination gerade vorsätzliche Taten sind, die versucht werden können. (Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 17a Rn. 41 ff.)


Ansicht 2:  Herrschend wird danach differenziert, ob der qualifizierende Erfolg mit der Tathandlung verknüpft ist oder auf dem Erfolg des Grunddelikts aufbaut. Nur wenn die Erfolgsqualifikation mit der Gefährlichkeit der Tathandlung verknüpft ist, besteht Raum für einen erfolgsqualifizierten Versuch. Lediglich wegen versuchten Grunddelikts hingegen ist zu bestrafen, wenn die Erfolgsqualifikation auf dem Erfolg des Grunddelikts aufbaut. (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 51. Aufl. 2021, Rn. 1000; Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 18 Rn. 9; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster StGB, 30. Aufl. 2019, § 18 Rn. 9)








Hinweis


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Die Seite wurde zuletzt am 22.7.2024 um 15.20 Uhr bearbeitet.



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