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Erfolgsqualifizierter Versuch

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### Tags Versuch; Erfolgsqualifikation; schwere Folge; Vorsatzdelikt; Grunddelikt; § 11 II; § 18; § 22; folgenschwerer Versuch; Strafschärfungslösung ### **Problemaufriss** Der erfolgsqualifizierte Versuch ist vom Versuch der Erfolgsqualifikation [abzugrenzen](../versuch-erfolgqualifizierter-delikte/).Der erfolgsqualifizierte Versuch meint die Konstellation, in denen das Grunddelikt lediglich versucht wird, der Täter die qualifizierende Folge jedoch fahrlässig herbeiführt. **Beispiel:**  A will B vergewaltigen. B wehrt sich, sodass es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt. Die Gewaltanwendung des A führt jedoch zum Tod der B. A handelte hinsichtlich des Todes ohne Vorsatz. In Betracht kommt ein Versuch des [§ 178](https://dejure.org/gesetze/StGB/178.html)(nach RGSt 69, 332). Die Strafbarkeit solch eines Versuchs ist umstritten. ### **Problembehandlung** **Ansicht 1:**  Eine Ansicht nimmt an, der erfolgsqualifizierte Versuch sei *nicht* strafbar, wenn der Erfolg lediglich fahrlässig herbeigeführt wurde. Nur die Inkaufnahme des Erfolges führe zu einer Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuches. Das ergebe sich zum einen daraus, dass    § 22 voraussetze, dass der Täter nach seiner Vorstellung den *gesamten* Tatbestand verwirklichen wolle. Hieran fehle es jedoch, wenn sich der Täter die Erfolgsqualifikation nicht vorgestellt hat. Zudem könne [§ 11 II](https://dejure.org/gesetze/StGB/11.html) darüber nicht hinweghelfen: Hier werde lediglich der Begriff „vorsätzliche Tat“ definiert. Da dieser Begriff jedoch nicht in [§ 22](https://dejure.org/gesetze/StGB/22.html) vorkomme, könne [§ 11 II](https://dejure.org/gesetze/StGB/11.html) hieran nichts ändern. Jedes fingieren eines Vorsatzes über [§ 11 II](https://dejure.org/gesetze/StGB/11.html) führe zu einem Verstoß von [Art. 103 II GG](https://dejure.org/gesetze/GG/103.html). (Münchener Kommentar StGB/<em>Hardtung</em>, 4. Aufl. 2020, § 18 Rn. 77ff.; *Maurach/Gössel/Zipf* Strafrecht AT II, 8. Aufl. 2014 § 40 Rn. 169) Teilweise wird jedoch vorgesehen, den Strafrahmen des versuchten Grunddelikts an den Strafrahmen der Erfolgsqualifikation anzupassen (Münchener Kommentar StGB/<em>Hardtung</em>, § 18 Rn. 82). **Kritik:**  [§ 22](https://dejure.org/gesetze/StGB/22.html) liefert keine Versuchsdefinition, sondern nur eine Formel zur Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch, weshalb es nicht auf die Genauigkeit und Vollständigkeit ankommt. Der Gesetzgeber hat bei „Tat“ i.S.d. [§ 22](https://dejure.org/gesetze/StGB/22.html) nur an das vollendete Begehungsdelikt gedacht. Aus [§§ 11 II,](https://dejure.org/gesetze/StGB/11.html) [18](https://dejure.org/gesetze/StGB/18.html) ergibt sich jedoch, dass erfolgsqualifizierte Versuche in Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination gerade vorsätzliche Taten sind, die versucht werden können. (<em>Kühl</em> Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 17a Rn. 41 ff.) **Ansicht 2:**  **Herrschend** wird danach differenziert, ob der qualifizierende Erfolg mit der *Tathandlung* verknüpft ist oder auf dem *Erfolg* des Grunddelikts aufbaut. Nur wenn die Erfolgsqualifikation mit der Gefährlichkeit der Tathandlung verknüpft ist, besteht Raum für einen erfolgsqualifizierten Versuch. Lediglich wegen versuchten Grunddelikts hingegen ist zu bestrafen, wenn die Erfolgsqualifikation auf dem Erfolg des Grunddelikts aufbaut. (<em>Wessels/Beulke/Satzger</em> Strafrecht AT, 51. Aufl. 2021, Rn. 1000; Lackner/Kühl/<em>Kühl</em> StGB, 29. Aufl. 2018, § 18 Rn. 9; Schönke/Schröder/<em>Sternberg-Lieben/Schuster</em> StGB, 30. Aufl. 2019, § 18 Rn. 9) <br> *** <br> ### Hinweis *Liebe Nutzer:innen,* *zu diesem Problemfeld haben wir Hinweise und Verbesserungsvorschläge hinsichtlich formaler Fehler erhalten. Diese haben wir ausführlich überprüft und eingearbeitet.* *Vielen Dank für Ihre wertvollen Beiträge und Unterstützung!*

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