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Problematische Konstellationen bei der Abgrenzung des Wahndelikts vom untauglichen Versuch







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Wahndelikt; untauglichen Versuch; strittige Fälle; Fehlvorstellung; normative Tatbestandmerkmale; Tatsubjekt


Problemaufriss


Die Abgrenzung zwischen Wahndelikt und untauglichem Versuch erscheint zwar auf den ersten Blick eindeutig - in einigen Konstellationen kann die Abgrenzung jedoch Probleme bereiten.


Problembehandlung


1. Fehlvorstellung über normative Tatbestandmerkmale


Beispiel: Ladeninhaber L verkauft eine Sache, die er schon einmal an B verkauft, aber nicht übergeben hat, an den höher bietenden C. L nimmt an, sich wegen Unterschlagung (§ 246) strafbar gemacht zu haben - er denkt, das Eigentum an der Sache sei schon mit dem ersten wirksamen Kaufvertrag an B übergegangen. Eine Unterschlagung scheidet in Wirklichkeit hingegen aus, da die Sache für ihn nicht fremd war.


Fraglich ist, ob dies einen untauglichen Versuch einer Unterschlagung oder ein bloßes Wahndelikt darstellt, da sich der Irrtum von L auf ein Tatbestandsmerkmal bezog, welches er aus falschen Erwägungen als gegeben ansah.


Die herrschende Meinung argumentiert hier folgendermaßen: L habe nicht den Begriff "fremd" falsch definiert oder überdehnt. Er habe sich vielmehr lediglich darüber gerirrt, dass die Sache im (Mit-)Eigentum eines anderen stand. Ein Irrtum liege somit nur in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Eigentumsübergangs vor. Es handele sich daher um einen strafbaren untauglichen Versuch. Vor allem zeige dies die folgende Kontrollüberlegung: Auch wer sein eigenes Eigentum irrtümlich für fremd hält, will fremdes Eigentum verletzten. Ebenso wie ein Tatumstandsirrtum dahingehend, dass der Handelnde die Sache bereits wegen des Kaufvertragsschlusses als in seinem Eigentum stehend ansieht, ihn entlastet, müsse im umgekehrten Fall eine Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs gegeben sein (Rengier Strafrecht AT, 11. Aufl. 2019, § 35 Rn. 24).


2. Falsche Auslegung eines Tatbestandsmerkmals


Beispiel: Angestellter A bei der Bundeswehr weiß darum, dass er lediglich angestellt ist, zählt sich aber gleichwohl zu den Soldaten i.S.d. § 1 WStG und glaubt, sich durch sein Fernbleiben der Fahnenflucht gem. § 16 WStG strafbar zu machen.


Ansicht 1: Nach einer Auffassung folge aus der falschen Auslegung des Tatbestandsmerkmals ein untauglicher Versuch (BGHSt 3, 348).


Kritik: Die Fehlvorstellungen des Täters beruhen ausschließlich auf dessen rechtlicher Unkenntnis. Er stellt sich einen Straftatbestand vor, der in Wirklichkeit nicht existiert. Im Beispiel denkt der Täter, dass einfache Bundeswehrangestellte eine strafbare Fahnenflucht begehen könnten (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 49. Aufl. 2019, Rn. 993).


Ansicht 2: Die herrschende Ansicht geht bei der falschen Auslegung eines Tatbestandsmerkmal daher von einem Wahndelikt aus (Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 17 Rn. 417 f.).


Die Situation sei gleichwohl anders zu bewerten, wenn ein Zeuge gegenüber einem als Richter verkleideten Polizisten einen Meineid schwören würde. Der Zeuge würde hier auf einer Sachverhaltsebene irren, da er den Polizisten aufgrund seiner Verkleidung für einen Richter hält. Nicht hingegen würde er lediglich auf rechtlicher Ebene darüber irren, dass ein Polizist für die Abnahme von Eiden zuständig ist (vgl. § 161a I 3 StPO). Hier läge somit ein untauglicher Versuch vor (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 997).


3. Fehlvorstellungen über die Tauglichkeit des Tatsubjekts


Beispiel: B, der die Nichtigkeitsgründe seiner Beamtenernennung nicht kennt, nimmt Geld für Dienstleistungen im Amt an.


Liegt hier ein untauglicher Versuch der Bestechlichkeit gem. § 332 I 1 vor, weil sich B tatsächlich für einen Beamten hält oder nur ein Wahndelikt, da sich B im Unklaren über die Nichtigkeit seiner Beamtenernennung ist?


Ansicht 1: Die herrschende Ansicht geht von einem strafbaren untauglichen Versuch aus. Der Täter nehme irrig rechtliche Umstände an, die, wenn sie vorlägen, eine Täterschaft begründen würden (Fischer StGB, 66. Aufl. 2019, § 23 Rn. 55). Wenn ein Irrtum über tatsächlichen Voraussetzungen einer besonderen Pflichtenstellung den Täter nach § 16 I 1 entlastet, müsse er im umgekehrten Fall auch zur Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs führen (Schönke/Schröder/Eser/Bosch StGB, 30. Aufl. 2019, § 22 Rn. 76).


Kritik: Gegen die besonderen Pflichten (etwa eines Amtsträgers) kann nur derjenige verstoßen, den sie auch tatsächlich treffen. Der Irrende kann die Grenzen der Strafbarkeit nicht über die gesetzlich normierten Grenzen hinaus ausweiten (Krey/Esser Strafrecht AT, 6. Aufl. 2016, Rn. 1250).


Ansicht 2: Eine andere Ansicht geht ebenfalls von einem untauglichen Versuch aus, der jedoch straffrei bleiben soll, da nur der die Sonderstellung tatsächlich innehabende Täter dem geschützten Rechtsgut gefährlich zu werden vermöge (Otto Strafrecht AT, 7. Aufl. 2004, § 18 Rn. 75).


Kritik: Hiergegen spricht jedoch, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unvoreingenommenheit von Amtsträgern auch betroffen ist, wenn der Nichtigkeitsgrund der Ernennung verborgen bleibt und ein bloß vermeintlicher Amtsträger nach innen und nach außen wie ein echter Beamter auftritt (Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 29 Rn. 256).















Die Seite wurde zuletzt am 7.12.2023 um 11.13 Uhr bearbeitet.



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