Versuch erfolgsqualifizierter Delikte bei nicht strafbarem Versuch des Grunddelikts
Tags
Versuch; Erfolgsqualifikation; schwere Folge; erfolgsqualifizierend; Grunddelikt; § 11 II; § 18; § 22; § 23; folgenschwerer Versuch; Strafbarkeit; strafbegründend
Problemaufriss
Unter dem Überbegriff „erfolgsqualifizierte Delikte“ sind der Versuch der Erfolgsqualifikation sowie der erfolgsqualifizierte Versuch zusammengefasst. Während beim Versuch der Erfolgsqualifikation der Täter die qualifizierende Folge in seinen Vorsatz mit aufgenommen hat, diese jedoch ausbleibt, tritt beim erfolgsqualifizierten Versuch durch den Versuch des Grunddelikts die schwere Folge fahrlässig bzw. leichtfertig ein. In beiden Konstellationen ist es fraglich, ob eine Strafbarkeit bei lediglich versuchtem Grunddelikt nur besteht, wenn auch der Versuch des Grunddelikts an sich strafbar ist.
Problembehandlung
I. Der erfolgsqualifizierte Versuch
Beim erfolgsqualifizierten Versuch wird überwiegend die Strafbarkeit des Versuchs des Grunddelikts an sich vorausgesetzt. Dies wird insbesondere damit begründet, dass die Erfolgsqualifikation lediglich strafschärfend und nicht strafbegründend wirken darf (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, 30. Aufl. 2019, § 18 Rn. 9; NK/Paeffgen, 6. Aufl. 2023, § 18 Rn. 112).
Damit ist bspw. der fahrlässig herbeigeführte Tod bei einer versuchten Aussetzung nicht nach §§ 221 III, 22, 23 I zu bestrafen, da der Versuch der einfachen Aussetzung nach § 221 I nicht unter Strafe steht (Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 29 Rn. 323).
II. Der Versuch der Erfolgsqualifikation
Ob beim Versuch der Erfolgsqualifikation auch bereits der Versuch des Grunddelikts an sich strafbar sein muss, ist umstritten.
Ansicht 1: Nach einer Ansicht muss auch beim Versuch der Erfolgsqualifikation der Versuch des Grunddelikts an sich strafbar sein (Heinrich Strafrecht AT, 7. Aufl. 2229, Rn. 691). Hierfür wird angeführt, dass das Anstreben der Folge allein nicht strafbegründend sein könne. Stattdessen mache § 18 die strafschärfende Wirkung der besonderen Folge gerade von einem strafbaren Grundverhalten abhängig (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 1002).
Kritik: Diese Ansicht verkennt, dass beim Versuch der Erfolgsqualifikation auch der (Zusatz-)Erfolg vom Vorsatz umfasst ist und somit ein aus zwei Vorsatz-Teilen bestehendes mehrstufiges Delikt gegeben ist, welches gerade nicht mehr den Besonderheiten ihres Spezial-Typus, sondern den allgemeinen Regeln folgt (NK/Paeffgen § 18 Rn. 113).
Ansicht 2: Nach einer anderen Ansicht muss beim Versuch der Erfolgsqualifikation der Versuch des Grunddelikts nicht an sich strafbar sein, sofern auch Vorsatz bzgl. der Erfolgsqualifikation vorliegt (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination) (Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl. 2023, § 18 Rn. 10; LK/Murmann, 13. Aufl. 2021, Vor §§ 22 ff, Rn. 125). § 18 sei so zu lesen, dass allein eine fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge nicht strafbegründend, sondern lediglich strafschärfend sein kann. Jedoch treffe er gerade keine Aussage über eine vorsätzlich herbeigeführte schwere Folge (MüKo/Hardtung, 5. Aufl. 2024, § 18 Rn. 708).
Kritik: Allein die Summierung von Handlungs-Unwerten kann nichts an der gesetzgeberischen Entscheidung ändern, den Versuch des Grundtatbestands straflos zu lassen (NK/Paeffgen § 18 Rn. 113).
Die Seite wurde zuletzt am 24.3.2025 um 15.33 Uhr bearbeitet.
Fragen und Anmerkungen: