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Unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft







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Unmittelbares Ansetzen; Versuch; Mittäterschaft; Gesamtlösung; Einzellösung


Problemaufriss


Problematisch ist der Versuchsbeginn der Beteiligten bei der Mittäterschaft. Besonders in Konstellationen, in denen die Mittäter zu unterschiedlichen Zeitpunkten in das Tatgeschehen eingreifen sollen, stellt sich die Frage nach dem Versuchsbeginn des Einzelnen.


Das Problem ist eng mit dem der Frage verbunden, ob bereits Vorbereitungshandlungen (Planungshandlungen) ausreichen können, um eine Mittäterschaft zu begründen.


Beispiel 1:  A und B verabreden gemeinsam einen Einbruchsdiebstahl, bei dem zunächst A in den Keller einer Bank eindringen und die Tresore aufschweißen soll. Erst dann soll er den B auf seinem Handy anrufen, damit dieser die schweren Goldbarren mithilfe eines Spezialgeräts aus dem Keller schaffen und auf seinen LKW verladen kann. A dringt in den Keller ein und macht sich am Tresor zu schaffen. Noch bevor er aber den B anrufen kann, werden beide gefasst. Versuchsbeginn für A und B?


Für A beginnt der Versuch des Einbruchdiebstahls unproblematisch mit dem Eindringen in den Keller. Fraglich ist aber, wann für B, der zunächst noch nicht in das Geschehen eingegriffen hat, der strafbare Versuch beginnt.


Beispiel 2:  A plant einen Raub, der durch B und C begangen werden soll. Er plant die Zeit der Tathandlung, teilt B und C ihre jeweiligen Aufgaben zu, bestimmt den Ort der Tat und teilt diesen den Anderen mit. A selbst sollte an der unmittelbaren Tat jedoch nicht mitwirken.


Problembehandlung


Ansicht 1:  Nach der Einzellösung (Schilling Der Verbrechensversuch des Mittäters und des mittelbaren Täters, 1975, S. 104 ff.) sei für jeden Mittäter gesondert festzustellen, ob er bereits unmittelbar zu seinem die Mittäterschaft begründenden Tatbeitrag angesetzt hat.


In Beispiel 1 hat B zu seinem Tatbeitrag (Wegschaffen der Goldbarren) noch nicht unmittelbar angesetzt. Eine Versuchsstrafbarkeit scheidet damit aus.


In Beispiel 2 sieht die Sache anders aus: A hat das Delikt genauestens geplant. Erkennt man nun mit der Rspr. und h.L. (auch Schilling) bereits Vorbereitungshandlungen als für die Mittäterschaft ausreichend an, so ist A wegen der detaillierten Planung als Mittäter zu verstehen. Folglich hat A seinen Mittäterschaft begründenden Beitrag bereits erbracht, zu diesem also jedenfalls unmittelbar angesetzt.


Kritik:  Wird ohnehin jeder Tatbeitrag eines Mittäters dem anderen als eigenes Handeln zugerechnet, erscheint es wenig sinnvoll, den Versuchsbeginn für jeden Mittäter gesondert festzustellen (Leipziger Kommentar StGB/Tiedemann, 12. Aufl. 2012, § 263 Rn. 173; Münchener Kommentar StGB/Hoffmann-Holland, 3. Aufl. 2017, § 22 Rn. 139). Insoweit widerspricht eine gesonderte Feststellung des Versuchsbeginns für jeden Mittäter gerade der Zurechnungsstruktur des § 25 II.


Ferner führt die Lösung zu sachwidrigen Ergebnissen: In Beispiel 2 ist A, der seinen Tatbeitrag im Vorfeld der eigentlichen Tatausführung erbringt, schon in einem Moment wegen Versuchs strafbar, in dem eine konkrete Gefahr für das Tatobjekt nicht vorliegt.


Gleichzeitig wird aber derjenige Mittäter privilegiert, der seinen Tatbeitrag erst sehr spät erbringen soll und so lange straffrei bleibt, obwohl das Tatobjekt durch das Handeln der anderen Mittäter bereits konkret gefährdet sein kann.


Ansicht 2:  Auch Vertreter einer weiteren Variante der Einzellösung sprechen sich dafür aus, das unmittelbare Ansetzen für jeden Mittäter gesondert zu prüfen (Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 29 Rn. 297 ff.; Rudolphi FS Paul Bockelmann, 1978, S. 369, 383 ff.). Jedoch ist dies unter der Prämisse zu betrachten, dass die genannten Vertreter der strengen Tatherrschaftslehre folgen und Vorbereitungshandlungen als für die Mittäterschaft nicht ausreichend erachten (Roxin Strafrecht AT II, § 25 Rn. 200; siehe das Problemfeld hier). Ebenso wie beim vollendeten Delikt ein wesentlicher Beitrag im Ausführungsstadium zu verlangen sei, sei demnach beim Versuch ein wesentlicher Beitrag im Versuchsstadium zu verlangen (Roxin Strafrecht AT II, § 29 Rn. 299)


Sie sehen sich demnach auch nicht dem Einwand gegenüber, wegen Versuchs zu bestrafen, wenn das Rechtsgut noch nicht unmittelbar gefährdet ist.


Kritik:  Es verbleibt aber dennoch der Einwand, dass eine solche Auslegung der Struktur des § 25 II widerspricht. Außerdem wird auch hiernach derjenige Mittäter privilegiert, der seinen Tatbeitrag erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen soll.


Ansicht 3:  Nach der sog. Gesamtlösung (BGHSt 39, 237 f.; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 46. Aufl. 2016, Rn. 870; Gropp Strafrecht AT, 4. Aufl. 2015, § 10 Rn. 191) beginnt der Versuch für alle Beteiligten zu dem Zeitpunkt, in dem der erste Mittäter im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses zur Tat unmittelbar ansetzt. In Beispiel 1 war A bereits in den Keller der Bank eingedrungen und hatte somit unmittelbar zur Tatausführung angesetzt. Mit dem Verhalten des A hat somit auch für B der strafbare Versuch begonnen. In Beispiel 2 wiederum setzt auch A erst dann unmittelbar an, wenn B oder C unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzen. Zwar hat A seinen die Mittäterschaft begründenden Beitrag (die Deliktsplanung) schon vollends erbracht, doch wurde hierdurch mangels unmittelbarer Rechtsgutsgefährdung zur Tat als solcher noch nicht unmittelbar angesetzt.


Vertiefend dazu:  Rönnau JuS 2014, 109 f.; Falllösung: Zopfs Jura 2013, 1072 ff.















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.56 Uhr bearbeitet.



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