Unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft
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Unmittelbares Ansetzen; Versuch; Mittäterschaft; Gesamtlösung; Einzellösung
Problemaufriss
Problematisch ist der Versuchsbeginn (unmittelbares Ansetzen) der Beteiligten bei der Mittäterschaft i.S.d. § 25 II StGB. Besonders in Konstellationen, in denen die Mittäter zu unterschiedlichen Zeitpunkten in das Tatgeschehen eingreifen sollen, stellt sich die Frage nach dem Versuchsbeginn des Einzelnen.
Beispiel : A und B verabreden gemeinsam einen Einbruchsdiebstahl, bei dem zunächst A in den Keller einer Bank eindringen und die Tresore aufschweißen soll. Erst dann soll er den B auf seinem Handy anrufen, damit dieser die schweren Goldbarren mithilfe eines Spezialgeräts aus dem Keller schaffen und auf seinen LKW verladen kann. A dringt in den Keller ein und macht sich am Tresor zu schaffen. Noch bevor er aber den B anrufen kann, werden beide gefasst.
Für A beginnt der Versuch des Einbruchdiebstahls unproblematisch mit dem Eindringen in den Keller. Fraglich ist aber, wann für B, der zunächst noch nicht in das Geschehen eingegriffen hat, der strafbare Versuch beginnt.
Problembehandlung
Ansicht 1: Nach der Einzellösung (Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 29 Rn. 297 ff.; SK/Jäger, 9. AUfl. 2017\, § 22 Rn. 35) ist für jeden Mittäter gesondert festzustellen\, ob er bereits unmittelbar zu seinem die Mittäterschaft begründenden Tatbeitrag angesetzt habe.
Beispiel: In Beispiel 1 hat nur B zu seinem Tatbeitrag (Wegschaffen der Goldbarren) noch nicht unmittelbar angesetzt. Eine Versuchsstrafbarkeit scheide damit aus.
Kritik: Wird ohnehin jeder Tatbeitrag eines Mittäters dem anderen als eigenes Handeln zugerechnet, erscheint es wenig sinnvoll, den Versuchsbeginn für jeden Mittäter gesondert festzustellen (LK/Murmann, 13. Aufl. 2021, § 22 Rn. 212; MüKo/Hoffmann-Holland, 5. Aufl. 2024, § 22 Rn. 140). Insoweit widerspricht eine gesonderte Feststellung des Versuchsbeginns für jeden Mittäter gerade der Zurechnungsstruktur des § 25 II. Gleichzeitig wird aber derjenige Mittäter privilegiert, der seinen Tatbeitrag erst sehr spät erbringen soll und so lange straffrei bleibt, obwohl das Tatobjekt durch das Handeln der anderen Mittäter bereits konkret gefährdet sein kann.
Ansicht 2: Nach der sog. Gesamtlösung (BGHSt 39, 237 f.; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 966; Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 36 Rn. 20) beginnt der Versuch für alle Beteiligten zu dem Zeitpunkt, in dem der erste Mittäter im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses zur Tat unmittelbar ansetze. Diese Ansicht beruht darauf, dass eine Mittäterschaft auch bei Tatbeiträgen nur im Vorbereitungsstadium möglich ist. Diese Vorbereitungshandlung und demnach dieses unmittelbare Ansetzen dann nicht zuzurechnen, sei sonst widersprüchlich (Rengier Strafrecht AT, 36 Rn. 22).
Beispiel: A ist bereits in den Keller der Bank eingedrungen und hatte somit unmittelbar zur Tatausführung angesetzt. Dieses Verhalten sei dem B als Mittäter zuzurechnen.
Die Seite wurde zuletzt am 26.3.2025 um 13.41 Uhr bearbeitet.
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