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Unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft

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<h3>Tags</h3> <p>Unmittelbares Ansetzen; Versuch; Mitt&auml;terschaft; Gesamtl&ouml;sung; Einzell&ouml;sung</p> <h3>Problemaufriss</h3> <p>Problematisch ist der Versuchsbeginn (unmittelbares Ansetzen) der Beteiligten bei der Mitt&auml;terschaft i.S.d. &sect; 25 II StGB. Besonders in Konstellationen, in denen die Mitt&auml;ter zu unterschiedlichen Zeitpunkten in das Tatgeschehen eingreifen sollen, stellt sich die Frage nach dem Versuchsbeginn des Einzelnen.<br><strong>Beispiel :</strong>&nbsp;&nbsp;A und B verabreden gemeinsam einen Einbruchsdiebstahl, bei dem zun&auml;chst A in den Keller einer Bank eindringen und die Tresore aufschwei&szlig;en soll. Erst dann soll er den B auf seinem Handy anrufen, damit dieser die schweren Goldbarren mithilfe eines Spezialger&auml;ts aus dem Keller schaffen und auf seinen LKW verladen kann. A dringt in den Keller ein und macht sich am Tresor zu schaffen. Noch bevor er aber den B anrufen kann, werden beide gefasst.<br>F&uuml;r A beginnt der Versuch des Einbruchdiebstahls unproblematisch mit dem Eindringen in den Keller. Fraglich ist aber, wann f&uuml;r B, der zun&auml;chst noch nicht in das Geschehen eingegriffen hat, der strafbare Versuch beginnt.</p> <h3>Problembehandlung</h3> <p><strong>Ansicht 1:</strong>&nbsp;&nbsp;Nach der&nbsp;<strong>Einzell&ouml;sung</strong>&nbsp;(<em>Roxin</em> Strafrecht AT II, 2003, &sect; 29 Rn. 297 ff.) ist f&uuml;r jeden Mitt&auml;ter gesondert festzustellen\, ob er bereits unmittelbar zu seinem die Mitt&auml;terschaft begr&uuml;ndenden Tatbeitrag angesetzt habe.<br>&nbsp;<br><strong>Beispiel:</strong>&nbsp;In Beispiel 1 hat nur B zu seinem Tatbeitrag (Wegschaffen der Goldbarren) noch nicht unmittelbar angesetzt. Eine Versuchsstrafbarkeit scheide damit aus.<br>&nbsp;<br><strong>Kritik:</strong>&nbsp;&nbsp;Wird ohnehin jeder Tatbeitrag eines Mitt&auml;ters dem anderen als eigenes Handeln zugerechnet, erscheint es wenig sinnvoll, den Versuchsbeginn f&uuml;r jeden Mitt&auml;ter gesondert festzustellen (LK/<em>Murmann</em>, 13. Aufl. 2021, &sect; 22 Rn. 212; M&uuml;Ko/<em>Hoffmann-Holland</em>, 5. Aufl. 2024, &sect; 22 Rn. 140). Insoweit widerspricht eine gesonderte Feststellung des Versuchsbeginns f&uuml;r jeden Mitt&auml;ter gerade der Zurechnungsstruktur des&nbsp;<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/25.html">&sect; 25</a>&nbsp;II. Gleichzeitig wird aber derjenige Mitt&auml;ter privilegiert, der seinen Tatbeitrag erst sehr sp&auml;t erbringen soll und so lange straffrei bleibt, obwohl das Tatobjekt durch das Handeln der anderen Mitt&auml;ter bereits konkret gef&auml;hrdet sein kann.<br>&nbsp;<br><strong>Ansicht 2:</strong>&nbsp;&nbsp;Nach der sog.&nbsp;<strong>Gesamtl&ouml;sung</strong>&nbsp;(BGHSt 39, 237 f.;&nbsp;<em>Wessels/Beulke/Satzger</em>&nbsp;Strafrecht AT, 54.&nbsp;Aufl. 2024, Rn.&nbsp;966;&nbsp;<em>Rengier</em>&nbsp;Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, &sect; 36 Rn. 20) beginnt der Versuch f&uuml;r alle Beteiligten zu dem Zeitpunkt, in dem der erste Mitt&auml;ter im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses zur Tat unmittelbar ansetze. Diese Ansicht beruht darauf, dass eine Mitt&auml;terschaft auch bei Tatbeitr&auml;gen nur im Vorbereitungsstadium m&ouml;glich ist. Diese Vorbereitungshandlung und demnach dieses unmittelbare Ansetzen dann nicht zuzurechnen, sei sonst widerspr&uuml;chlich (<em>Rengier</em>&nbsp;Strafrecht AT, 36 Rn. 22).<br>&nbsp;<br><strong>Beispiel:</strong> &nbsp;A ist bereits in den Keller der Bank eingedrungen und hatte somit unmittelbar zur Tatausf&uuml;hrung angesetzt. Dieses Verhalten sei dem B als Mitt&auml;ter zuzurechnen.</p>

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