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Unmittelbares Ansetzen bei vermeintlicher Mittäterschaft







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Mittäterschaft; vermeintliche; Münzhändler; Münzhändlerfall; Gesamtlösung; unmittelbares Ansetzen; untauglicher Versuch


Problemaufriss


Das unmittelbare Ansetzen ist das Kriterium zur Unterscheidung zwischen i.d.R. strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch. Nach herrschender Auffassung erfolgt die Bestimmung des Zeitpunkts des unmittelbaren Ansetzens bei mehreren Mittätern auf der Basis einer Gesamtbetrachtung (siehe das Problemfeld hier). Problematisch ist allerdings, inwiefern diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn jemand sich infolge eines Irrtums fälschlich für den "Mittäter" eines anderen hält.


Beispiel (nach BGHSt 40, 299, "Münzhändler-Fall"): D schlägt A vor, Münzhändler M zu berauben. Dabei gibt D vor, dass M damit einverstanden sei, da er den vermeintlichen Raub für einen Versicherungsbetrug nutzen wolle. A solle dieses Wissen bei einem Überfall dem M gegenüber aber nicht zu erkennen geben. A begibt sich zum Laden des M, fesselt diesen und nimmt Beute im Wert von ca. 400.000 EUR an sich. In Wirklichkeit wollte M nie seine Versicherung betrügen und sich zu diesem Zweck überfallen lassen. Er meldet den Schaden noch am Tattag seiner Versicherung. Strafbarkeit des A?


A glaubt, M sei mit seinen Handlungen einverstanden. Hinsichtlich der in Betracht kommenden Delikte nach den §§ 249, 250 I Nr. 1b, 239, 240, 123, 223 schließt der Irrtum über das tatsächlich fehlende Einverständnis bzw. die Einwilligung des M (Differenzierung streitig) den Vorsatz nach hMnach § 16 (analog) aus, sog. Erlaubnistatumstandsirrtum.


Fraglich erscheint jedoch, ob sich der Täter in derartigen Fällen wegen fremdnützigen (untauglichen) versuchten mittäterschaftlichen Betruges nach §§ 263 I, II, 22, 23 I, 25 II strafbar gemacht hat. Indem M den Schaden an die Versicherung meldete, ist fraglich, ob das A zugerechnet werden kann.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach der weiten Gesamtlösung genüge ein Ansetzen des vermeintlichen Mittäters, da sich die Zurechnung im Rahmen der Mittäterschaft grundsätzlich nur auf objektive Tatbeiträge beziehe (BGHSt 40, 299, 302).


Im oben genannten Beispiel wäre A also nach §§ 263 I, II, 22, 23 I, 25 II strafbar.


Kritik: Dagegen spricht, dass man nur zurechnen kann, was ein anderer auch tatsächlich erfüllt (Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 123a). Andernfalls könnte man sich allein aufgrund der eigenen Vorstellung wegen Versuchs strafbar machen, ohne dass irgendjemand irgendetwas getan hat; so wäre es für die Strafbarkeit im vorliegenden Fall auch irrelevant, ob M den Schaden überhaupt der Versicherung gemeldet hat (Jäger Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, Rn. 310).


Ansicht 2:  Die enge Gesamtlösung als h.M. (BGHSt 39, 236; Rengier Strafrecht AT, 13. Aufl. 2021, § 36 Rn. 27; Schönke/Schröder/Eser/Bosch StGB, 30. Aufl. 2019, § 22 Rn. 55a; ) nimmt dagegen an, ein Ansetzen des vermeintlichen Mittäters reiche nicht aus. Das Verhalten eines Mittäters  könne den anderen vielmehr nur dann über § 25 II  zugerechnet werden, wenn der potenzielle Mittäter selbst tatbestandlich handelt. Das aber wiederum setze auch den Willen voraus, gemeinschaftlich mit den anderen den Tatbestand zu verwirklichen.


Im oben genannten Beispiel haben A und M keinen gemeinsamen Tatplan, auf dessen Grundlage Beiträge zugerechnet werden könnten. Für M ist die Meldung des Schadens nicht tatbestandsmäßig und kein unmittelbares Ansetzen. A selbst hat nicht unmittelbar zur Verwirklichung des § 263 angesetzt. Er begeht nach dieser Ansicht lediglich eine straflose versuchte Beihilfe zum Versuch (Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 29 Rn. 313; Jäger Strafrecht AT, Rn. 310).


Hinweis:


Diese Frage stellt sich zudem noch in zwei weiteren Konstellationen:



  1. Wenn einer von zwei Beteiligten z.B. ein verdeckter Ermittler, die verabredete Tat nur scheinbar erfüllt (RengierAT, § 36 Rn. 25).

  2. Wenn ein ursprünglicher Mittäter sich heimlich von der Verabredung lossagt, seinen Tatbeitrag aber bspw. auf Anraten der Polizei noch erbringt (Rengier AT, § 36 Rn. 25).















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 11.56 Uhr bearbeitet.



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