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Unmittelbares Ansetzen beim unechten Unterlassungsdelikt







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unmittelbares Ansetzen; Unterlassungsdelikt


Problemaufriss


Wenn das unechte Unterlassungsdelikt nicht vollendet wurde, stellt sich die Frage, wann der Versuch des Unterlassungsdelikts beginnt. Auch hier gilt die allgemeine Regel des § 22. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandverwirklichung ist erforderlich. Zur Konkretisierung des unmittelbaren Ansetzens kommen beim Unterlassungsdelikt allerdings mehrere Anknüpfungspunkte in Betracht.


Beispiel: Zwei Züge fahren aufeinander zu. Der erste Zug passiert zunächst die Weiche 1 und kurz vor der Kollision der Züge die Weiche 2. An jeder der Weichen könnte der Zug umgeleitet und damit ein Zusammenstoß vermieden werden. Bahnwärter W verlässt in Kenntnis der Sachlage das Bahnwärterhäuschen, in dem er die Weiche umstellen kann, zu einem Moment, in dem sich der erste Zug zwischen Weiche 1 und Weiche 2 befindet. Eine Kollision der Züge kann durch die aufmerksamen Lokführer in letzter Sekunde verhindert werden.


Problembehandlung


Ansicht 1 (M.M.): Denkbar wäre, zunächst den Versuchsbeginn in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Garant die erste zur Erfolgsabwendung taugliche Maßnahme unterlässt (Schröder, JuS 62, 81). Im o.g. Zug-Beispiel wäre dies in dem Moment der Fall, in dem der erste Zug die Weiche 1 passiert. Hierfür spricht, dass der Versuch beginnt, wenn sich das tatbestandsmäßige Verhalten unmittelbar anschließt. Das tatbestandsmäßige Verhalten besteht hier im Unterlassen und wenn der Täter die erste Rettungsmöglichkeit nicht nutzt, unterlässt er schon.


Kritik: Der Versuchsbeginn wird zu weit vorverlagert: Ist erst die erste Rettungsmöglichkeit verstrichen, erscheint das Tatobjekt regelmäßig noch nicht unmittelbar gefährdet. Außerdem gelangt man so zu einer strengeren Haftung gegenüber den im Unwertgehalt parallel liegenden Begehungsdelikten, bei denen das Tatobjekt bei Versuchsbeginn regelmäßig bereits unmittelbar gefährdet erscheint (Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 29 Rn. 281 ff.).


Ansicht 2 (M.M.): Man könnte dagegen die Meinung vertreten, der Versuchsbeginn liege in dem Augenblick, in dem der Garant die letzte zur Erfolgsabwendung taugliche Maßnahme ungenutzt verstreichen lässt (Welzel Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl. 1969, S. 221). Im o.g. Zug-Beispiel wäre dies in dem Moment der Fall, in dem der erste Zug die Weiche 2 passiert. In diesem Zeitpunkt muss der Täter spätestens handeln, wenn seine Rettungsmaßnahme ihr Ziel noch erreichen soll.


Kritik: Der Versuchsbeginn wird zeitlich zu weit nach hinten verlagert. Ein Rücktritt vom Unterlassungsversuch wäre so überhaupt nicht mehr denkbar. Überhaupt lässt diese Ansicht für einen Unterlassungsversuch nur einen engen Raum: Der Unterlassungsversuch wäre nur noch als untauglicher oder fehlgeschlagener Versuch denkbar (Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 18 Rn. 147).


Ansicht 3 (H.M.): Die heute ganz herrschende Meinung (Roxin Strafrecht AT II, § 29 Rn. 286; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 49. Aufl. 2019, Rn. 1223 f.; Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 22 Rn. 17) nimmt einen vermittelnden Standpunkt ein. Der Versuch des Unterlassungsdelikts beginnt spätestens, wenn das Tatobjekt unmittelbar gefährdet erscheint. Vergibt der Täter zuvor aber die Möglichkeit eines rettenden Eingriffs und gibt das Geschehen "aus der Hand", so liegt darin bereits das unmittelbare Ansetzen zum Unterlassungsdelikt. Die h.M. sieht den Versuchsbeginn im o.g. Zug-Beispiel daher in dem Moment, in dem der Bahnwärter sein Häuschen verlässt.















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 13.53 Uhr bearbeitet.



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