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Unmittelbares Ansetzen beim Begehungsdelikt







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Versuch; unmittelbares Ansetzen; Vorbereitung; Strafbarkeit; "Jetzt-geht’s los!"; Unmittelbarkeit; räumlich-zeitlicher Zusammenhang; Zwischenakt; Zwischenaktstheorie; konkrete Gefährdung; Schutzsphäre des Opfers; Feuerprobe


Problemaufriss


Der Versuch verlangt im objektiven Tatbestand, dass der Täter gem. § 22 unmittelbar zur Tat angesetzt hat. Dadurch wird zwischen der strafbaren Versuchshandlung und der straflosen Vorbereitungshandlung unterschieden.
 
Für die Bestimmung des unmittelbaren Ansetzens haben sich verschiedene Kriterien etabliert, die letzten Endes zusammengeführt werden (siehe unter Ansicht 5). In der Klausur empfiehlt es sich, die unterschiedlichen „Ansichten“ nicht getrennt voneinander als Meinungsstreit darzustellen (Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 34 Rn. 21), sondern nur die zusammengeführte Definition (Ansicht 5) zu nennen. Die Kenntnis der unterschiedlichen Kriterien ist jedoch sowohl für ein sauberes Subsumieren als auch für die mündliche Prüfung hilfreich.
 
Beispiel 1 (nach BGH NJW 1976, 58): A will den Tankstellenpächter O ausrauben. Als er in der Tankstelle niemanden antrifft, läutet er an der Tür des auf dem Gelände stehenden Wohnhauses des O und zieht dabei sein Messer. Sogleich mit Öffnen der Tür soll die erscheinende Person bedroht und zur Duldung einer Wegnahme genötigt werden. Niemand öffnet die Tür.
 
Beispiel 2: Wie oben, A zieht sein Messer jedoch noch nicht, da er weiß, dass der furchteinflößende B öfter bei O zu Besuch ist. Falls dieser die Tür öffnet, will er seinen Plan aufgeben und möglichst schnell verschwinden. Auch diesmal öffnet niemand die Tür.
Hat A in beiden Konstellationen unmittelbar zur Tat angesetzt?


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach der Sphärentheorie beginnt der Versuch damit, dass der Täter in die Schutzsphäre des Opfers eindringt. Zusätzlich müsse zwischen Tathandlung und Erfolg ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen (Jakobs Strafrecht AT, 2. Aufl. 1991, 25. Abschnitt Rn. 68; Roxin JuS 1979, 1, 5 f.).
 
Ansicht 2: Gemäß der "Theorie der Feuerprobe" beginnt der Versuch, wenn der Täter die Schwelle zum "Jetzt geht’s los" überschritten hat. Damit habe der Tatplan die "Feuerprobe der kritischen Situation" bestanden (BGHSt 26, 201, 203; Bockelmann JZ 1954, 468, 473).
 
Ansicht 3: Nach der Gefährdungstheorie zeichnet sich das unmittelbare Ansetzen dadurch aus, dass das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters bereits gefährdet ist (Schönke/Schröder/Eser/Bosch StGB, 30. Aufl. 2019, § 22 Rn. 42).
 
Ansicht 4: Für die Zwischenaktstheorie liegt ein unmittelbares Ansetzen dann vor, wenn zwischen dem Verhalten des Täters und der Tatbestandsverwirklichung keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich sind (LK/Murmann, 13. Aufl. 2021, § 22 Rn. 102; SK/Jäger, 9. Aufl. 2017, § 22 Rn. 23).
 
Ansicht 5: Ganz herrschend kommt es auf eine Kombination aller Kriterien an. Danach liegt ein unmittelbares Ansetzen dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum „jetzt geht es los” überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die – nach seinem Tatplan – in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (BGHSt 48, 34, 35  f.; Rengier Strafrecht AT, § 34 Rn. 22).
 
Zum Beispiel 1: Da die Haustür noch geschlossen ist, ist A noch nicht in die Schutzsphäre des Opfers eingedrungen. Gegen eine unmittelbare Gefährdung des Rechtsguts des O aus Sicht des Täters spricht, dass dieser die Tür nicht geöffnet hat und sich damit noch nicht unmittelbar in Gefahr befand. Für eine Gefährdung spricht hingegen, dass O direkt beim Öffnen der Tür überwältigt werden sollte und nur der Zufall den Angriff auf sein Rechtsgut verhindert hat. Nach der Zwischenaktstheorie hat A unmittelbar zur Tat angesetzt, da keine wesentlichen Zwischenankte mehr erforderlich sind. A hat das Messer bereits gezogen und muss nur noch auf das Erscheinen einer Person warten, die er sofort nötigen will. Indem er klingelte und sein Messer zog, hat er die Schwelle zum "Jetzt geht’s los" subjektiv überschritten. Der Tatplan hat die "Feuerprobe der kritischen Situation" bestanden, da er sich bewusst war, dass keine weiteren Zwischenakte zur Tatausführung erforderlich sein würden. Insofern ist von einem unmittelbaren Ansetzen auszugehen.
 
Zum Beispiel 2: A ist noch nicht in die Schutzsphäre des Opfers eingedrungen. Da er das Messer noch nicht gezogen hat und noch entscheiden muss, ob er die Person, die die Tür öffnet überhaupt nötigen will, sind noch wesentliche Zwischenakte zur Tatbestandserfüllung notwendig. Da er die Durchführung der Tat von noch nicht geklärten Umständen abhängig macht, hat er auch subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht’s los" noch nicht überschritten. Hierfür spricht auch, dass er sein Messer noch nicht gezogen hat. Da A sich noch entscheiden muss, ob er die öffnende Person überhaupt nötigen will, besteht aus seiner Sicht noch keine Gefahr für das Rechtsgut. A hat nicht unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.















Die Seite wurde zuletzt am 24.3.2025 um 9.27 Uhr bearbeitet.



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