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Rechtmäßigkeitserfordernis in § 113 III







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Diensthandlung; Vollstreckungshandlung; Rechtfertigung; objektive Bedingung der Strafbarkeit; Tatbestandsmerkmal; Vollstreckungsbeamte


Problemaufriss


Nach § 113 I macht sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar, wer einem Amtsträger oder Soldaten bei Vornahme einer Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift. Absatz 3 schränkt den Tatbestand in diesem Zusammenhang auf die Fälle des Widerstands gegen Amtsträger ein, die gerade eine tatsächlich rechtmäßige Diensthandlung vornehmen.


Dabei ist unklar, wie dieses Rechtmäßigkeitserfordernis dogmatisch einzuordnen und damit im Prüfungsaufbau zu verorten ist. Hinsichtlich der Konsequenzen von Fehlvorstellungen des Täters hat die Einordnung ausweislich der abschließenden Neu- und Sonderregelungen in § 113 III 2 und IV derweil stark an Bedeutung verloren (Münchener Kommentar StGB/Bosch, 4. Aufl. 2021, § 113 Rn. 26).


Zur Frage, wann das Erfordernis erfüllt ist, vgl. das entsprechende Problemfeld.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach einer Ansicht bildet die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung ein "unrechtskonstitutives Merkmal des Tatbestandes" (Schönke/Schröder/Eser StGB, 30. Aufl. 2019, § 113 Rn. 20; Kindhäuser/Schramm Strafrecht BT I, 9. Aufl. 2020, § 36 Rn. 44).


Kritik: Die Regelung des § 113 IV verdeutlicht, dass der Gesetzgeber in dem Erfordernis gerade kein Tatbestandsmerkmal gesehen hat: schließlich wäre ein Irrtum diesbezüglich bereits von § 16 I erfasst, der Absatz mithin überflüssig. Der Gesetzgeber wollte eine einseitige Abwälzung des Irrtumsrisikos zulasten des Vollstreckungsorgans durch Aufwertung des Erfordernisses zum Tatbestandsmerkmal vermeiden (Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, 4. Aufl. 2021, § 45 Rn. 30).


Ansicht 2: Nach anderer Ansicht soll die Unrechtmäßigkeit der Diensthandlung einen Rechtfertigungsgrund für den Widerstandleistenden darstellen (Lackner/Kühl/Heger StGB, 29. Aufl. 2018, § 113 Rn. 18; Nomos Kommentar StGB/Paeffgen, 5. Aufl. 2017, § 113 Rn. 70).


Kritik: Eine Diensthandlung wird von vornherein nur gegen Widerstand geschützt, wenn sie rechtmäßig erfolgt. Die Einordnung als Rechtfertigungsgrund wird der Bedeutung des Rechtmäßigkeitserfordernisses vor diesem Hintergrund nicht gerecht (Kindhäuser/Schramm Strafrecht BT I, § 36 Rn. 45).


Ansicht 3: Vor dem 3. Strafrechtsreformgesetz noch ganz herrschend wurde in dem Erfordernis eine objektive Bedingung der Strafbarkeit gesehen (Satzger/Schluckebier/Widmaier/Fahl StGB, 5. Aufl. 2021, § 113 Rn. 10; BGHSt 4, 161).


Kritik: Hinsichtlich dieser Ansicht wird von Anhängern der erstgenannten Betrachtung dieselbe Kritik vorgebracht: Eine Diensthandlung wird von vornherein nur gegen Widerstand geschützt, wenn sie rechtmäßig erfolgt. Die Einordnung als objektive Bedingung der Strafbarkeit wird der Bedeutung des Rechtmäßigkeitserfordernisses vor diesem Hintergrund nicht gerecht (Kindhäuser/Schramm Strafrecht BT I, § 36 Rn. 44). Ferner verdeutlicht die Regelung des § 113 IV, dass der Gesetzgeber in dem Erfordernis gerade keine objektive Bedingung der Strafbarkeit gesehen hat: schließlich wäre ein Irrtum diesbezüglich völlig bedeutungslos, der Absatz mithin überflüssig. Der Gesetzgeber wollte eine einseitige Abwälzung des Irrtumsrisikos zulasten des Widerstandleistenden durch Einordnung des Erfordernisses als objektive Bedingung der Strafbarkeit vermeiden und vielmehr einen Interessenausgleich schaffen (Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, § 45 Rn. 30).















Die Seite wurde zuletzt am 16.4.2023 um 12.12 Uhr bearbeitet.



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