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Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort







Tags


Vorsatz; Irrtum; Unfall; sich entfernen; Schaden


Problemaufriss


Nach § 142 I wird bestraft, wer sich als Unfallbeteiligter von einem Unfallort entfernt, ohne dem Geschädigten, als Grundlage für spätere eventuelle Schadensersatzforderungen, Feststellungen zu seiner Identität zu ermöglichen oder auf den abwesenden Geschädigten angemessen lange zu warten. Die Vorschrift schützt dabei das private Interesse der Unfallbeteiligten und der Geschädigten (Lackner/Kühl/Heger/Heger, 31. Aufl. 2025, § 142 Rn. 1). Gem. § 142 II macht sich nach § 142 I auch derjenige strafbar, der sich zunächst gem. § 142 II Nr. 2 berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, jedoch dann die in § 142 III festgelegten Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Fraglich ist, ob § 142 II Nr. 2 auch anwendbar ist, wenn sich ein Unfallbeteiligter unvorsätzlich vom Unfallort entfernt.


Beispiel: Der schwerhörige A streift mit seinem Pkw den Radfahrer B. B bleibt verletzt auf der Straße liegen, während A weiterfährt, weil er die Geräusche nicht hört und den bei der Kollision vernehmbaren Stoß für einen Defekt des Wagens hält. Unmittelbar danach erkennt er an einer Tankstelle die Situation, als er die Schäden an seinem Kotflügel bemerkt, fährt anschließend aber unentwegt weiter.



Problembehandlung


Ansicht 1: Früher legte der BGH das Merkmal „entschuldigt“ in § 142 II Nr. 2  extensiv aus, weshalb auch der Täter von der Vorschrift erfasst wäre, der sich zunächst unvorsätzlich vom Unfallort entfernt, später jedoch seine Beteiligung erkennt. Der Begriff "entschuldigt" sei weiter zu verstehen als seine formal-dogmatische Bedeutung im StGB (BGHSt 28, 129).


Kritik: Nach langjähriger Kritik durch die herrschende Lehre entschied das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2007, dass ein derart weit verstandener Entschuldigungsbegriff gegen die Wortlautgrenze des § 142 II Nr. 2 und damit gegen das Analogieverbot nach Art. 103 II GG verstößt. Ein fehlender Vorsatz kann nicht einfach zulasten des Täters in die Formulierung "berechtigt oder entschuldigt" hineingelesen werden. (BVerfG NJW 2007, 1666 ff.)


In seiner Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht jedoch fest, dass der Begriff des "Unfallorts" aus § 142 I verfassungskonform weit ausgelegt werden könnte, wodurch Fälle des unvorsätzlichen Entfernens unter diese Norm fallen würden. Der Unfallort könnte im Einzelfall auch noch der Ort sein, an dem der Täter den Unfall erkennt. Die Auslegung des Begriffs bedürfe jedoch der Konkretisierung durch die Rechtsprechung (BVerfG NJW 2007, 1666 (1668)).
 
Ansicht 2: Teils wird dementsprechend angenommen, dass der Täter in Konstellationen des zunächst unvorsätzlichen Sich-Entfernens noch so lange bei entsprechender Kenntniserlangung einen für eine Strafbarkeit nach § 142 I hinreichenden Entfernungsvorsatz bilden kann, bis er entweder sein Fahrtziel erreicht hat oder sich sonst in Sicherheit gebracht hat (Laschewski NZV 2007, 444 (447 f.) Blum NZV 2008, 495 (496 f.)).
 
Kritik: Gegen eine weite Auslegung des Begriffs „Unfallort“ spricht, dass unklar bleibt, wie weit die Grenzen des Unfallorts zu ziehen sind. Dies führt zu Rechtsunsicherheiten und würde seinerseits ebenfalls die Frage der Wortlautgrenze aufwerfen (SSW-StGB/Ernemann, 6. Aufl. 2024, § 142 Rn. 43). Außerdem ist der Begriff in der Rechtsprechung und Literatur bereits gefestigt (SSW-StGB/Ernemann, § 142 Rn. 19). Richtigerweise ist § 142 I zudem mit dem Sich-Entfernen vom (eng auszulegenden) Unfallort bereits vollendet, sodass eine spätere Kenntniserlangung des Täters vor Fahrtbeendigung oder einem wie auch immer definierten in Sicherheit bringen keine Strafbarkeit des Täters mehr zu begründen vermag, zumal auch das Gesetz für diese Annahme keine Stütze bietet (NK-StGB/Kretschmer, 6. Aufl. 2023, § 142 Rn. 130).
 
Ansicht 3: Die Gegenauffassung versteht den Begriff des Unfallorts enger und hält eine Strafbarkeit auch dann für ausgeschlossen, wenn sich der Täter unvorsätzlich entfernt hat und dies weiter tut, nachdem er unmittelbar nach Verlassen der Unfallstelle seine Beteiligung erkannt hat (BGH NStZ 2011, 209; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Hecker, 31. Aufl. 2025, § 142 Rn. 41, 53; SSW-StGB/Ernemann, § 142 Rn. 43). Dafür spricht der eindeutige Wortlaut, da dieser in § 142 II Nr. 2 StGB ein unvorsätzliches Entfernen nicht erfasst. Würde man auch ein unvorsätzliches Entfernen unter § 142 Abs. 2 Nr. 2 fassen, läge darin eine unzulässige Analogie zulasten des Täters und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG (siehe oben). Auch wird dies mit der besonderen Situation des hinsichtlich des Unfalls ahnungslosen Täters begründet. Denn anders als der Täter, der gerechtfertigt oder entschuldigt handelt, ist sich der unvorsätzlich handelnde Täter nicht bewusst, dass an sein gegenwärtiges und künftiges Verhalten der rechtliche Maßstab der Pflichten bei einem Verkehrsunfall angelegt wird (Mitsch JuS 2010, 303 (305)).


Kritik: Gegen diese Ansicht wird die Entstehung von aus kriminalpolitischer Sicht unbefriedigenden Strafbarkeitslücken angeführt (Laschewski, NZV 2007, 444 (447 f.))
 
Zum Beispiel:
Die erste Ansicht ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts so nicht mehr vertretbar. Nach der zweiten Ansicht hätte A vorliegend seine Nachholpflicht verletzt und sich nach § 142 I strafbar gemacht, da er zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung seine Fahrt noch nicht beendet hatte und ein „in Sicherheit bringen“ angesichts der Umstände ebenfalls zu verneinen ist. Nach Ansicht 2 hätte sich A hingegen nicht strafbar gemacht.















Die Seite wurde zuletzt am 17.3.2026 um 17.55 Uhr bearbeitet.



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