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Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort







Tags


Vorsatz; Irrtum; Unfall; sich entfernen; Schaden


Problemaufriss


Nach § 142 I wird bestraft, wer sich als Unfallbeteiligter von einem Unfallort entfernt, ohne dem Geschädigten, als Grundlage für spätere eventuelle Schadensersatzforderungen, Feststellungen zu seiner Identität zu ermöglichen oder auf den abwesenden Geschädigten angemessen lange zu warten. Fraglich ist, ob sich dabei auch derjenige strafbar macht, der sich selbst gar nicht als Beteiligter im Sinne des § 142 V wahrnimmt, und somit den Unfallort unvorsätzlich verlässt.


Beispiel: Der schwerhörige A streift mit seinem Pkw den Radfahrer B. B bleibt verletzt auf der Straße liegen, während A weiterfährt, weil er die Geräusche nicht hört und den bei der Kollision vernehmbaren Stoß für einen Defekt des Wagens hält. Unmittelbar danach erkennt er an einer Tankstelle die Situation, als er die Schäden an seinem Kotflügel bemerkt. Fraglich ist, ob das unvorsätzliche Entfernen des A als entschuldigtes oder berechtigtes Entfernen iSd § 142 II Nr. 2 einzuordnen ist und A demnach eine Nachholpflicht hat.


Problembehandlung


Der BGH legte den Entschuldigungsbegriff des § 142 II Nr. 2 früher extensiv aus, weshalb auch der Täter von der Vorschrift erfasst wäre, der sich zunächst unvorsätzlich vom Unfallort entfernt, später jedoch seine Beteiligung erkennt. Der Begriff "entschuldigt" sei weiter zu verstehen als seine systematische Bedeutung (BGHSt 28, 129). A hätte vorliegend demnach seine Nachholpflicht verletzt und sich nach § 142 II strafbar gemacht.


Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt ein derart weit verstandener Entschuldigungsbegriff jedoch gegen die Wortlautgrenze des § 142 II Nr. 2 und damit gegen das Analogierverbot nach Art. 103 II GG: fehlender Vorsatz schließt eine Bestrafung regelmäßig aus und kann nicht einfach zulasten des Täters in "berechtigt oder entschuldigt" hineingelesen werden. Das Bundesverfassungsgericht stellt jedoch dabei fest, dass "Unfallort" aus § 142 I verfassungskonform weit ausgelegt werden könnte. Der Unfallort könnte im Einzelfall auch noch der Ort sein,  an dem der Täter den Unfall erkennt. Die Auslegung des Begriffs bedürfe jedoch der Konkretisierung durch die Rechtsprechung. (BVerfG NJW 2007, 1666 ff)


Ansicht 1:  Teilweise wird diesem Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. Nach einem weiten Verständnis des Unfallorts, macht sich der Täter, der sich zunächst unvorsätzlich vom Ort des Geschehens entfernt hat, dann nach § 142 I strafbar, wenn er die Situation in engem räumlichem wie zeitlichem Zusammenhang zum Unfall erkennt und sich dennoch weiter von der Unfallstelle entfernt. Am Ort der Kenntniserlangung muss dabei ohne weiteres die Anwesenheit feststellungsbereiter Personen zu erwarten sein. In diesen Fällen fasst er den Vorsatz vor Beendigung der Tat (Münchener Kommentar StGB/Zopfs, 3. Aufl. 2017, § 142 Rn. 51; Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 142 Rn. 25, 12). Demnach hätte sich A nach § 142 I strafbar gemacht.


Kritik: Es bleibt unklar, wie weit die Grenzen des Unfallorts dann zu ziehen sind. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und verstößt gegen die Wortlautgrenze, zumal der Begriff in Rechtsprechung und Literatur bereits gefestigt ist. Im Übrigen würde es den Bereich vergrößern, in dem sich der Täter straffrei von der Unfallstelle entfernen kann und damit neue Strafbarkeitslücken eröffnen. Ist der Unfallort aber bereits verlassen, so ist die Tat beendet und ein nachträglicher Vorsatz unbeachtlich (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben StGB, § 142 Rn. 42; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Ernemann StGB, 5. Aufl. 2020, § 142 Rn. 43, 19).


Ansicht 2: Die Gegenauffassung versteht den Begriff des Unfallorts enger und hält eine Strafbarkeit auch dann für ausgeschlossen, wenn sich der Täter unvorsätzlich entfernt hat und dies weiter tut, nachdem er unmittelbar nach Verlassen der Unfallstelle seine Beteiligung erkannt hat (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben StGB, § 142 Rn. 42, 55; BGH NStZ 2011, 209; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Ernemann StGB, § 142 Rn. 43; Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 142 Rn. 20). A wäre demzufolge nicht strafbar.















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 14.02 Uhr bearbeitet.



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