### Tags
Falschaussage; subjektive Theorie; objektive Theorie; Pflichtmodelltheorie; Aussage; Zeuge
### Problemaufriss
Über den Begriff der falschen Aussage herrscht in der Literatur Uneinigkeit. Feststeht, dass eine Aussage jedenfalls dann falsch ist, wenn Inhalt und Gegenstand der Aussage nicht identisch sind. Umstritten ist, was hierbei der maßgebende Gegenstand ist.
**Beispie** **l:** Zeuge Z sagt vor Gericht unter Eid aus, er habe den T am 2.2.2017 gesehen. Tatsächlich hatte er ihn jedoch am 2.3.2017 gesehen, die Daten in seiner Aufregung jedoch irrtümlich verwechselt. Z war überzeugt, die Wahrheit zu sagen, aber hätte bei ausreichendem Nachdenken den Irrtum erkennen können. Fraglich ist, ob er den Tatbestand des [§ 154](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__154.html) erfüllt hat.
### Problembehandlung
**1\. Ansicht:** Nach der **subjektiven Theorie** ist eine Aussage falsch, wenn sie dem Vorstellungsbild und dem Wissen des Aussagenden widerspricht Eine Zeugenaussage ist keine reale Tatsache, sondern lediglich die Vorstellung von dieser Tatsache. Nur diese Vorstellung, nicht hingegen die objektive Wirklichkeit, ist daher vom Zeugen abrufbar (RGSt 61, 159 f.).
**Kritik:** Durch die subjektive Theorie ist [§ 160](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__160.html) kaum zu erklären und lässt für [§ 161](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__161.html) nur noch einen außerordentlich geringen Anwendungsbereich (Schönke/Schröder/\*Bosch/Schittenhelm,\*30. Aufl. 2019, Vorbemerkungen zu §§ 153 ff. Rn. 6). Zudem würde sich der Aussagende auch dann strafbar machen, wenn er objektiv wahr, aber entgegen seines Vorstellungsbildes aussagt. Solch eine Konstellation ist in der Regel als Versuch zu werten, der jedoch für § 153 gerade nicht unter Strafe steht (<em>Rengier</em> Strafrecht BT II, 22. Aufl. 2021, § 49 Rn. 7).
**2\. Ansicht:** Nach der **herrschenden objektiven Theorie** ist eine Aussage falsch, wenn sie nicht in Übereinstimmung mit der Wirklichkeit steht (BGHSt 7, 147; OLG Koblenz NStZ 1984, 551; *Maurach/Schroeder/Maiwald* Strafrecht BT II, 10. Aufl. 2012, § 75 Rn. 16; *Wessels/Hettinger/Engländer* Strafrecht BT I, 43, Aufl. 2019, Rn. 756.). Dies wird durch einen Vergleich zwischen dem Aussageinhalt und der objektiven Sachlage (Wirklichkeit) ermittelt. Auch in [§§ 164](https://dejure.org/gesetze/StGB/164.html), [263](https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html) wird die Falschheit objektiv bestimmt (<em>Rengier</em> Strafrecht BT II, § 49 Rn. 8).
**Kritik:** Nach [§ 64 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__64.html) hat der Zeuge nach "bestem Wissen" auszusagen. Ein Eid kann somit nur falsch i.S.d. [§ 154](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__154.html) sein, wenn der Aussagende das Gesagte selbst für falsch hält, mag er auch zufällig die Wahrheit gesagt haben. Zwar ist es richtig, dass nur eine objektive Falschaussage die Rechtspflege konkret gefährdet, jedoch ist auch eine Aussage wider besseren Wissens gefährlich, da sie die Gefahr enthält, die Rechtspflege irre zu führen (umfassend *Otto* Strafrecht BT, 7. Aufl. 2005, § 97 Rn. 8 ff.).
**3\. Ansicht:** Verschiedenen **Pflichtmodellen** zufolge ist eine Aussage dann falsch, wenn der Aussagende durch diese seine prozessuale Wahrheitspflicht verletzt hat, er also in seiner Aussage nicht über das Wissen berichtet, dass er durch seine Erinnerung hätte produzieren können (<em>Otto</em> JuS 1984, 161).
**Kritik:** Gegen diese Ansicht spricht, dass hier eine Sorgfaltspflichtverletzung mit dem Tatbestandsmerkmal "falsch" gleichgesetzt wird. Ob eine Aussage "falsch" i.S.d. [§ 154](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__154.html) ist, ist klar davon zu unterscheiden, ob eine Aussage sorgfaltswidrig zustande gekommen ist (Systematischer Kommentar StGB/<em>Rudolphi</em> [Juni 1997], Vor § 153 Rn. 42; Studienkommentar StGB/<em>Joecks/Jäger</em>, 12. Aufl. 2018, Vor § 153 Rn. 7).