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Unerkannt bösgläubig Handelnder







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Verleiten; Bösgläubigkeit; vermeintliche Gutgläubigkeit; mittelbare Täterschaft; Anstiftervorsatz; Tätervorsatz; vorsätzliche Haupttat


Problemaufriss


Die §§ 153 ff. sind eigenhändige Delikte, eine mittelbare Täterschaft ist daher nicht möglich. Diese Lücke möchte § 160 schließen, indem das Verleiten eines anderen zu einer Falschaussage unter Strafe gestellt wird. Prototyp ist dabei der Fall, dass A den B zu einer falschen Aussage bringt, aber nur A um die Falschheit weiß, während B davon ausgeht, seine Aussage sei richtig.


Problematisch wird es, wenn A denkt, B handele gutgläubig, B insgeheim jedoch weiß, dass seine Aussage falsch ist. Hier macht sich B nach § 153 strafbar. Da damit eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegt, könnte A sich wegen Anstiftung (§ 26) hierzu strafbar gemacht haben. Dafür müsste man annehmen, dass der Anstiftervorsatz im Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft als Minus enthalten ist (vgl. das entsprechende Problemfeld). Doch bestraft § 160 diese Konstellation wesentlich milder als die Anstiftung und darf daher nicht auf die Anstiftung zurückgegriffen werden. Somit ist allein fraglich, ob A nach § 160 I strafbar ist.


Problembehandlung


Ansicht 1:  Eine Meinung versteht § 160 I als Sonderfall der mittelbaren Täterschaft. Immer wenn der Vordermann bösgläubig ist und daher keine Konstellation der mittelbaren Täterschaft vorliegt, komme eine Vollendung daher nicht in Betracht und könne der Hintermann nur wegen versuchter Verleitung zur Falschaussage bestraft werden (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I, 42. Aufl. 2018, Rn. 866 f.; Beck’scher Online-Kommentar StGB/Kudlich, 40. Ed. 01.11.2018\,§ 160 Rn. 6; RGSt 11\, 418\, 420).


Demnach wäre A gem. §§ 160 I, II, 22 strafbar.


Kritik:  Das Verhalten des Hintermanns stellt sich nicht als weniger strafwürdig dar, weil der Vordermann bösgläubig gehandelt hat. Denn schließlich führt die vorsätzliche Falschaussage (erst recht) zu einer Gefährdung der Rechtspflege und beeinträchtigt damit das von § 160 geschützte Rechtsgut (BGH NJW 1966, 2130, 2131). Die vorsätzliche Falschaussage ist als weitergehende Tat in der unvorsätzlichen enthalten, der Täter hat also sogar mehr erreicht als er dachte (Lackner/Kühl/Heger StGB, 30. Aufl. 2018, § 160 Rn. 4).


Ansicht 2:  Nach anderer Ansicht ist § 160 I nicht auf Konstellationen mittelbarer Täterschaft beschränkt. Verleiten meine vielmehr jedes Herbeiführen einer falschen Aussage, unabhängig davon, ob diese gut- oder bösgläubig begangen wird (Rengier Strafrecht BT II, 19. Aufl. 2018, § 49 Rn. 57; Lackner/Kühl/Heger StGB,§ 160 Rn. 4; Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch StGB, 29. Aufl. 2014,§ 160 Rn. 9; BGH NJW 1966, 2130, 2131).


Folglich wäre A nach § 160 I strafbar.


Kritik:  § 160 darf angesichts seiner bloßen Ergänzungsfunktion nicht so weit verstanden werden (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I, Rn. 866). Dafür besteht auch kein Bedürfnis, da beim Versuch nach § 160 II eine Strafmilderung gem. § 23 II zwar möglich, nicht aber zwingend ist (Münchener Kommentar StGB/Müller, 3. Aufl. 2017, § 160 Rn. 18). Außerdem hat der Täter ein „weniger“ an Tatherrschaft erreicht und daher entgegen der Argumentation der anderen Meinung kein intensiveres Unrecht verwirklicht (BeckOK/Kudlich, § 160 Rn. 6).















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 14.03 Uhr bearbeitet.



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