Beleidigung von Personen unter Verwendung einer Kollektivbezeichnung und Beleidigungsfähigkeit von Personengesamtheiten
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Personengemeinschaften; Beleidigung; Personengesamtheit; Verbände; Kollektivbezeichnung, Beleidigung eines Kollektivs
Problemaufriss
Das durch § 185 geschützte Rechtsgut ist die Ehre. Darunter versteht die h.M. den Wert, der dem Menschen aufgrund seiner Personenwürde und seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt, sog. normativer Ehrbegriff. Dabei ist allein der aus der Wertgeltung hervorgehende Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit maßgebend und schutzwürdig. Dieser Anspruch wird durch die vorsätzliche Kundgabe eigener Miss- oder Nichtachtung verletzt und durch die Behauptung oder Verbreitung rufschädigender Tatsachen gegenüber andere gefährdet. (Wessels/Hettinger/Engländer BT I, 48. Aufl. 2025, § 10 Rn. 421).
Die Ehre einer natürlichen Person kann nicht nur dadurch angegriffen werden, indem diese in der Äußerung ausdrücklich genannt wird. Eine Beleidigung ist auch durch eine Kollektivbezeichnung möglich.
Dies bedeutet, dass der Täter sich in einer ehrverletzenden Weise über eine Personengemeinschaft äußert. Dabei stellt die Aussage nicht den Geltungswert der Personengemeinschaft als solcher (z.B. „Bundeswehr“) in Frage, sondern die Ehre aller Individuen, die darin versammelt sind („Soldaten der Bundeswehr“). (BeckOK StGB/Valerius, 68. Ed. 2026, § 185 Rn. 8).
Eine Beleidigung von Individualpersonen durch Verwendung einer Kollektivbezeichnung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Der betroffene Personenkreis muss klar umgrenzt und überschaubar sein
- Der Personenkreis muss aus der Allgemeinheit hervorstehen
- Die Mitglieder müssen zweifelsfrei bestimmbar sein
(BeckOK StGB/Valerius, § 185 Rn. 9).
Somit umfasst der strafrechtliche Schutz grundsätzlich nur den individuellen Ehrschutz.
In § 194 III, IV wird der Strafantrag für eine Beleidigung für Behörden, politischen Körperschaften, Stellen der öffentlichen Verwaltung und kirchlichen Einrichtungen explizit geregelt.
Umstritten ist, inwieweit auch andere Personengesamtheiten als solche beleidigungsfähig sind.
Problembehandlung
Ansicht 1: Die heute herrschende Meinung dehnt den Schutzbereich des § 194 III, IV auch auf solche Personengesamtheiten (ebenso Verbände) aus, die eine rechtlich anerkannte soziale Funktion wahrnehmen und einen einheitlichen Willen bilden können (BGHSt 6, 186; Wessels/Hettinger/Engländer BT I, § 10 Rn. 425).
Begründet wird dies damit, dass ein Wirken der Personengesamtheit nur dann möglich ist, wenn ihre Tätigkeit nicht diskreditiert wird. Dies setzt jedoch voraus, dass der soziale Geltungswert derartiger Kollektivgebilde in der gleichen Weise geschützt wird wie der von Einzelpersonen (TK-StGB/Eisele/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, Vor § 185 Rn. 3).
Kritik: Der den §§ 185 ff. vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Ehrbegriff ziele lediglich auf natürliche Personen ab. Schutzzweck der Beleidigungstatbestände sei primär der Schutz vor Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung, welcher in Bezug auf Verbände nicht eingreifen kann (SK-StGB/Rogall, 10. Aufl. 2024, Vor §§ 185 Rn. 39). Eine Erfassung von Personengesamtheiten bedürfe expliziter Normierung, wie sie aber nur für die in § 194 III, IV genannten Fällen erfolgt ist (Joecks/Jäger Stuko, 13. Aufl. 2021, Vor § 185 Rn. 19).
Ansicht 2: In der Literatur wird die Erweiterung über § 194 III, IV hinaus zum Teil abgelehnt.
Zwar könnten auch bestimmte Verbände einen kollektiv-personalen Wert aufweisen, diese Kollektivehre folge aber nur aus der Ehre der an der Personengesamtheit beteiligten Individualpersonen (SK-StGB/Rogall, Vor §§ 185 Rn. 39). Durch die Eingrenzung des Schutzbereichs des § 185 entstünden auch keine Strafbarkeitslücken, da bei Verletzungen der Individualehre der an der Personengesamtheit beteiligten Menschen eine Strafbarkeit nach den Grundsätzen der Beleidigung von Einzelpersonen unter einer Kollektivbezeichnung (siehe oben) möglich ist (Joecks/Jäger Stuko, Vor § 185 Rn. 20).
Kritik: Eine solche Einschränkung des Ehrschutzes enstpreche weder dem heutigen Staats- und Gesellschaftsverständnis noch der Bedeutung, die außerhalb des öffentl. Rechts stehende Organisationen inzwischen erlangt hätten. Auch für diese Organisationen gelte, dass ihr Wirken in der Gesellschaft nur möglich ist, wenn ihre Tätigkeit nicht diskreditiert wird, weshalb der soziale Geltungswert solcher Kollektivgebilde in gleicher Weise des Schutzes bedarf wie bei Einzelpersonen. Ein Schutz durch die Annahme einer Beleidigung der einzelnen Mitglieder unter einer Kollektivbezeichnung sei lückenhaft. (TK-StGB/Eisele/Schittenhelm, Vor § 185 Rn. 3).
Die Seite wurde zuletzt am 9.6.2026 um 13.33 Uhr bearbeitet.
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