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Beleidigung durch Unterlassen







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Beleidigung durch Unterlassen; § 185; Abgrenzung; konkludente Äußerung; Gelangen-Lassen; Schweigen; selbst fixiert; Aufzeichnung


Problemaufriss


§ 185 setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung voraus. Fraglich ist, ob auch eine Tatbegehung durch Unterlassen möglich ist (Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, 12. Aufl. 2018, § 185 Rn. 27).


Beispiel : A macht in seinem Tagebuch ehrverletzende Aufzeichnungen über B, ohne dabei den Vorsatz zu haben, diese zu veröffentlichen. Nachdem er fertig ist, lässt er das Tagebuch jedoch offen auf seinem Bürotisch liegen und nimmt dabei billigend in Kauf, dass andere Mitarbeiter hiervon Kenntnis nehmen.


Problembehandlung


Ansicht 1: Eine Beleidigung durch Unterlassen (§ 13) ist grundsätzlich möglich, muss jedoch von der Beleidigung durch konkludente Erklärung abgegrenzt werden. Eine Beleidigung durch Unterlassen ist daher hauptsächlich dann anzunehmen, wenn der Täter nicht verhindert, dass eine von ihm selbst fixierte beleidigende Äußerung dem Opfer oder einem Dritten zugeht, obwohl ihn diesbezüglich eine Garantenpflicht trifft (Münchener Kommentar StGB/Regge/Pegel, 3. Aufl. 2017, § 185 Rn. 32 f.; Fischer StGB, 66. Aufl. 2019, § 185 Rn. 7; Geppert Jura 1983, 660, 664 f.). Eine Beleidigung durch Unterlassen kann hingegen nicht bejaht werden, wenn der Täter eine fremde Beleidigung nicht hindert, da § 185 die Verletzung eines höchstpersönlichen Achtungsanspruchs voraussetzt (Systematischer Kommentar StGB/Rogall, 9. Aufl. 2017\,§ 185 Rn. 17).


Kritik: Die Beleidigung müsse durch Kundgabe von Nicht- oder Missachtung erfolgen, sei also ihrem Charakter nach ein Äußerungsdelikt. Deshalb könne eine Beleidigung lediglich durch aktives Tun vorgenommen werden, gleichgültig ob durch Worte, Gesten oder sonstige bedeutungshaltige Verhaltensweisen (Kindhäuser Strafrecht BT I, 8. Aufl. 2017, § 22 Rn. 12).


Ansicht 2: Eine Beleidigung kann  durch konkludente Erklärung erfolgen, nicht jedoch durch Unterlassen i.S.d. § 13 (Krey/Hellmann/Heinrich Strafrecht BT I, 16. Aufl. 2015, Rn. 506).


Kritik: Trotz Bestehen einer diesbezüglichen Garantenpflicht, wäre der Täter für den Fall, dass er den Zugang einer von ihm selbst geäußerten Beleidigung und dem damit verbundenen Angriff auf die Ehre des Einzelnen nicht verhindert, straflos.















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 14.03 Uhr bearbeitet.



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