Rechtsnatur des Merkmals nicht erweislich wahr
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Tatbestandsmerkmal; objektive Bedingung der Strafbarkeit; Nichterweislichkeit; Klausel; üble Nachrede
Problemaufriss
Nach § 186 wird bestraft, wer bezüglich eines anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche geeignet ist, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sofern diese Tatsache "nicht erweislich wahr" ist und Strafantrag gestellt wurde, § 194. Dies bedeutet unstreitig, dass die Strafbarkeit nach § 186 dann ausgeschlossen ist, wenn die Wahrheit der behaupteten Tatsache bewiesen ist (Münchener Kommentar StGB/Regge/Pegel, 3. Aufl. 2017, § 186 Rn. 24); einzig eine Formalbeleidigung nach § 192 kommt dann in Betracht. Fraglich ist jedoch, wie diese Nichterweislichkeitsklausel systematisch einzuordnen ist.
Problembehandlung
Ansicht 1: Nach herrschender Auffassung ist die Nichterweislichkeit als objektive Bedingung der Strafbarkeit zu verstehen (BGHSt 11, 273; Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 186 Rn. 7 f.; Schönke/Schröder/Lencker/Eisele StGB, 29. Aufl. 2014, § 186 Rn. 10). In der Folge würde sich auch der hinsichtlich der Unwahrheit der behaupteten Tatsache unvorsätzlich oder nicht einmal fahrlässig Handelnde nach § 186 strafbar machen.
Kritik: Der Verzicht auf das Erfordernis jeden Vorsatzes oder Fahrlässigkeit hinsichtlich der Nichterweislichkeit widerspricht ungerechtfertigter Weise dem in Art. 20 III GG verankerten Schuldprinzip: Gelingt der Wahrheitsbeweis nicht, muss es vielmehr darauf ankommen, dass der Äußernde pflichtwidrig gehandelt hat (Nomos Kommentar StGB/Zaczyk, 5. Aufl. 2017, § 186 Rn. 19). Ferner muss der Angeklagte in Abweichung vom Grundsatz in dubio pro reo das Risiko tragen, dass der Wahrheitsbeweis vor Gericht nicht erbracht werden kann (Wessels/Hettinger Strafrecht BT I, Rn. 500 f.).
Ansicht 2: Nach anderer Auffassung handelt es sich bei der Nichterweislichkeit der Wahrheit hingegen um ein Merkmal des objektiven Tatbestands mit der Einschränkung, dass nicht Vorsatz, aber zumindest sorgfaltswidriges Verhalten erforderlich ist (MK/Regge/Pegel, § 186 Rn. 28; Fischer StGB, 65. Aufl. 2018, § 186 Rn. 13a; NK/Zaczyk, § 186 Rn. 19; Wessels/Hettinger Strafrecht BT I, 40. Aufl. 2016, Rn. 500 ff.).
Kritik: Der Grundsatz in dubio pro reo ist im Fall des § 186 zugunsten des Opfers anzuwenden, da sich dieses der Anschuldigung ausgesetzt sieht, einen unverdienten Geltungsanspruch zu erheben; der Grundsatz läuft dabei für Täter und Opfer in entgegengesetzte Richtungen; eine Vermutung zugunsten des Opfers, wie sie mit der Einordnung als objektive Bedingung der Strafbarkeit erfolgt, erscheint deshalb nicht unbillig (Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, 3. Aufl. 2015, § 7 Rn. 19 mit Verweis auf BVerfGE 74, 257). Im Übrigen führt das Erfordernis der Sorgfaltswidrigkeit zu einer vom Gesetzgeber, wie § 193 zeigt, nicht gewollten Verkürzung des strafrechtlichen Ehrenschutzes; ansonsten wäre die Norm im Rahmen des § 186 weitgehend überflüssig (Sch/Sch/Lencker/Eisele StGB, § 186 Rn. 10).
Zu beachten bleibt, dass beide Auffassungen regelmäßig zu den gleichen Ergebnissen kommen werden: Handelt der Täter nicht sorgfaltswidrig, beispielsweise weil er annehmen durfte, dass das Opfer zuvor gestohlen hat, was im Prozess jedoch nicht nachgewiesen werden kann, ist nach erster Ansicht bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt, während nach der zweiten Ansicht in der Regel nach § 193 die Rechtswidrigkeit entfällt (vgl. Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, 12. Aufl. 2018, § 186 Rn. 14).
Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 14.04 Uhr bearbeitet.
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