### Tags
Habgier; Mordmerkmal; niedriger Beweggrund; § 211; Gewinnstreben; Behaltegier; Befreiung von Schulden; Entziehung von Vermögensvorteilen; Ersparnis von Aufwendungen
### Problemaufriss
Eines der Mordmerkmale ist die Habgier. Darunter versteht man ein „noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes <strong>Gewinnstreben um jeden Preis</strong>, auch um den eines Menschenleben“ (BGHSt 10, 399; Fischer/<em>Fischer</em>, 73. Aufl. 2026, § 211 Rn. 10). Dabei muss das Gewinnstreben nicht das einzige, aber das beherrschende Motiv ("<em>Bewusstseinsdominanz</em>") sein (Fischer/<em>Fischer</em>, § 211 Rn. 10).
Problematisch sind jedoch vor allem die Fälle, in denen der Täter nur die Entziehung von Vermögensbestandteilen ("<em>Behaltegier</em>") verhindern will.
<strong>Beispiel</strong>: A ist schwanger von B. Um keinen Unterhalt für sein Kind zahlen zu müssen, tötet B die schwangere A.
### Problembehandlung
**Ansicht 1:** Nach einer Ansicht (<strong>herrschende Meinung</strong>) sind Tötungen zur Verhinderung der Entziehung von Vermögensvorteilen unter das Merkmal der "Habgier" zu fassen (BGHSt 10, 399; BGHSt 47, 243; MüKoStGB/<em>Schneider</em>, 5. Auflage 2025, § 211 Rn. 66; NK-StGB/<em>Saliger</em>, § 211 Rn. 21f.).
**Kritik:** Bereits nach der Ausgangsdefinition (Gewinnstreben um jeden Preis) ist das „Behaltenwollen“ von Vermögen nicht erfasst SK-StGB/<em>Sinn</em>, § 211 Rn. 19). Somit liegt ein Verstoß gegen Art. 103 II GG vor.
**Ansicht 2:** Nach **anderer Auffassung** sind solche Fälle nicht unter das Merkmal der "Habgier", sondern unter das flexiblere Merkmal der allgemeinen "niedrigen Beweggründe" zu subsumieren <em>(</em>SK-StGB/<em>Sinn</em>, 10. Aufl. 2024, § 211 Rn. 19; *Mitsch* JuS 1996, 124 ff.).
**Kritik:** Wirtschaftlich macht es keinen Unterschied, ob ein Vermögensvorteil dadurch erlangt wird, dass sich das Vermögen mehrt oder eine Belastung verschwindet. Auch der Unrechtsgehalt bei einer Tötung zur Ersparnis von Aufwendungen entspricht dem Unrechtsgehalt einer Tötung zur Erlangung eines Vermögenszuwachses (NK-StGB/<em>Saliger</em>, 6. Aufl. 2023, § 211 Rn. 21f.).
**Zum Beispiel:**
Nach der ersten Ansicht hat sich B gem. §§ 212 I, 211 II Gr.1 Var. 3 strafbar gemacht.
Nach der zweiten Ansicht hat sich B gem. §§ 212 I, 211 II Gr. 1 Var. 4 strafbar gemacht.