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Abgrenzung § 216 zur straflosen Beihilfe zum Suizid







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Selbstmord; Sterbehilfe; aktive; passive; Tötung auf Verlangen


Problemaufriss


Die Tötungsdelikte der §§ 211 ff. stellen stets nur die Tötung eines anderen Menschen unter Strafe, weshalb die Selbsttötung ebenso wie der Versuch hierzu bereits keinen Tatbestand erfüllen. Mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat im Sinne der §§ 11 I Nr. 5, 26, 27 ist deshalb auch die Beihilfe zum Suizid nicht strafbar. Wer hingegen einen anderen Menschen auf dessen ernstliches und ausdrückliches Verlangen hin tötet, macht sich gem. § 216 I strafbar. Fraglich ist, wann der Täter lediglich straflose Beihilfe leistet und wann er strafbarer Täter wird.


Problembehandlung


Die ansonsten vertretenen Ansichten zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme (vgl. dazu das ensprechende Problemfeld) sind im Falle der Selbsttötung nicht zielführend: So ist dem § 216 die Unterwerfung des Täters unter den Willen des Opfers bereits immanent, weshalb die subjektive Theorie der Rechtsprechung, die danach fragt, ob der Täter die Tat als eigene will, stets nur zur Bejahung der Beihilfe führen würde. Gleichzeitig stößt die Tatherrschaftslehre an ihre Grenzen, da auch der Suizident, der Handlungen eines anderen duldend hinnimmt, die Selbsttötung immer noch in freier Selbstbestimmung durchführen kann (Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, 12. Aufl. 2018, § 216 Rn. 12).


Ansicht 1: Deshalb wird herrschend darauf abgestellt, wer das letztlich zum Tod führende Geschehen bis zum Schluss in den Händen hält. Daraus folge, dass der Sterbewillige, der den unmittelbar das Leben beendenden Akt beherrsche, Suizid begehe; die Mitwirkung sei straffrei (Otto Strafrecht BT, 7. Aufl. 2005, § 6 Rn. 49; Rengier Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 8 Rn. 8; Lackner/Kühl/Kühl StGB, 28. Aufl. 2014, § 216 Rn. 3). Begebe er sich hingegen in die Hände eines anderen, sei von einer Fremdtötung auszugehen (vgl. Münchener Kommentar StGB/Schneider, 3. Aufl. 2017, § 216 Rn. 37 ff.).


Kritik: Die maßgeschneiderte Ansicht stelle zu sehr auf Äußerlichkeiten des Tatablaufs statt und führe damit zu zufälligen – angesichts des Strafmaßunterschieds unbilligen – Ergebnissen: So wäre derjenige Täter, der dem Sterbewilligen auf dessen Wunsch hin eine Giftspritze verabreicht. Nur straflose Beihilfe beginge hingegen derjenige, der einem Sterbewilligen ein Glas mit Gift an den Mund hält, weil in diesem Fall der Suizident noch die Herrschaft über das Schlucken besitze (Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, 3. Aufl. 2015, § 3 Rn. 42).


Ansicht 2: Nach anderer Auffassung sei ein psychologisches Kriterium erforderlich. Danach sei entscheidend, ob der potenzielle Suizident seine Hemmung, selbst Hand an sich anzulegen, durch Hinzuziehung eines Dritten, in dessen Hände er sich begibt, überwindet. Soweit dies bejaht werden könne, sei das Rechtsgut Leben noch durch eine funktionierende Sperre, nämlich die Scheu, sich selbst zu töten, geschützt. Wer diese Sperre einreiße, mache sich der Fremdtötung strafbar (Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, § 3 Rn. 42; Roxin NStZ 1987, 347 f.).


Kritik: Auf ein inneres Kriterium abzustellen führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei Beurteilung des Einzelfalls (Nomos Kommentar StGB/Neumann, 5. Aufl. 2017, Vor § 211 Rn. 58).















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 14.08 Uhr bearbeitet.



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