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Reichweite des Vorsatzes bei § 221







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Dolus eventualis; finales Moment; subjektiver Tatbestand; Versetzen; bedingter Vorsatz; finales Moment; Gefährdungsvorsatz


Problemaufriss


Beispiel: Taxifahrer T möchte den Betrunkenen Gast G, der sich während der Fahrt schon mehrmals ins Taxi übergeben hat, schnellstmöglich loswerden. Er hält an einem verlassenen Waldstück an und wirft den G aus dem Wagen. Dass G aufgrund seiner körperlichen Verfassung und den geringen Außentemperaturen erfrieren könnte, nimmt T billigend in Kauf. Tatsächlich erfriert G in dieser Nacht. Strafbarkeit des T?
Es ist umstritten, ob für den Tatbestand des § 221 I Nr. 1 ein bedingter Vorsatz ausreicht.


Problembehandlung


Ansicht 1: Die überwiegend vertretene Ansicht lässt den bedingten Vorsatz für den subjektiven Tatbestand ausreichen (MüKoStGB/Hardtung, 5. Aufl. 2025, § 221 Rn. 25; SK-StGB/Wolters, 10. Aufl. 2024, § 221 Rn. 10).


Kritik: Das "Versetzen" indiziert im Vergleich zum Verursachen in sprachlicher Hinsicht eine subjektive Beziehung. Es genügt also nicht, wenn die hilflose Lage des Opfers ein zufälliges Nebenprodukt einer anderen Handlung des Täters ist (Joeck/Jägers Stuko, 13. Aufl. 2021, § 221 Rn. 25 f.).


Ansicht 2: Eine andere Ansicht sieht im Merkmal des „Versetzens“ ein finales Moment. Somit müsste die Handlung des Täters zweck- und zielgerichtet den Eintritt der hilflosen Lage herbeiführen. Ein bedingter Vorsatz reicht hierfür nicht aus. (Joecks/Jäger Stuko, § 221 Rn. 25 f.)


Kritik: Mit Gefährdungsvorsatz handelt bereits derjenige, der die von ihm verursachte Lebens- oder Leibesgefahr seines Opfers mitsamt dem erforderlichen Schweregrad der drohenden Verletzung zumindest als möglich voraussieht und billigt (BGHSt 4, 113, (116); MüKoStGB/Hardtung, § 221 Rn. 25).


Zum Beispiel:
Ansicht 1: Danach hätte sich T gem. § 221 Abs. 1 Nr. 1 strafbar gemacht.
Ansicht 2: Danach hätte T sich nicht gem. § 221 Abs. 1 Nr. 1 strafbar gemacht.















Die Seite wurde zuletzt am 17.7.2026 um 18.22 Uhr bearbeitet.



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