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Verhältnis zu den Tötungsdelikten

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### Tags Tötungsdelikte; Verletzungsdelikte; Mord; Totschlag; Körperverletzung; Konkurrenzen ### Problemaufriss Nach der sogenannten Einheitstheorie (<em>Rengier</em> Strafrecht BT II, 22. Aufl. 2021, § 21 Rn. 3) ist eine Körperverletzung objektiv und subjektiv in jeder Tötung als Durchgangsstadium enthalten (BGHSt 16, 132; *Fischer* StGB, 69. Aufl. 2021, § 211 Rn. 107). Dabei tritt die Körperverletzung aufgrund Subsidiarität zurück, denn es besteht Gesetzeseinheit, wobei die schwerste Begehungsform Vorrang hat (BGH NJW 1967, 297). Zu diesem allgemeinen Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen: ### Problembehandlung <strong>I. Konkurrenzen zu Totschlag durch Unterlassen (§§ [212](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__212.html), [13](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__13.html))</strong> Eine Idealkonkurrenz besteht zwischen einem Totschlag durch Unterlassen und einer vorausgegangenen Körperverletzung mit Todesfolge gem. [§ 227](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__227.html) (BGH NStZ 2000, 29). <strong>II. Konkurrenzen zu Körperverletzung mit Todesfolge ([§ 227](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__227.html))</strong> 1. [§ 227](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__227.html) geht der fahrlässigen Tötung gem. [§ 222](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__222.html) als lex specialis vor (BGHSt 8, 54; *Wessels/Hettinger/Engländer* Strafrecht BT I, 45. Aufl. 2021, Rn. 275). 2. [§ 227](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__227.html) wird durch §§ [212](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__212.html), [211](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__211.html) im Rahmen der Spezialität verdrängt (Münchener Kommentar StGB/<em>Hardtung</em>, 4. Aufl. 2021, § 227 Rn. 28) bzw. wenn bei Verwirklichung des § 223 Eventualvorsatz hinsichtlich der Todesfolge vorliegt, wird § 227 durch §§ 212, 211 verdrängt (<em>Wessels/Hettinger/Engländer</em> Strafrecht BT I, Rn. 275). **III. Konkurrenzen zu versuchten Tötungsdelikten** Eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung tritt nicht zurück, sie stehen zueinander in Tateinheit (BGHSt 44, 196). So wird gezeigt, dass das Opfer durch Tötungsversuch immerhin verletzt wurde (und nicht etwa völlig verfehlt wurde). Nur eine Verurteilung wegen versuchten Tötungsdelikt würde den Unrechtsgehalt der Tat nicht hinreichend zum Ausdruck bringen, wenn das Opfer bei der Tat verletzt wird (BGHSt 44, 196; *Fischer* StGB, § 211 Rn. 107). **IV. Konkurrenzen bei Fahrlässigkeitsdelikten** Fehlt bei einer Tötung der Vorsatz oder ist dieser nicht beweisbar, ist eine Strafbarkeit nach §§ [211](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__211.html) ff. nicht möglich. Es kann aber eine fahrlässige Tötung gem. [§ 222](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__222.html) oder eine fahrlässige Körperverletzung gem. [§ 229](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__229.html) übrig bleiben. (<em>Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen</em> Strafrecht BT I, 11. Aufl. 2019, § 8 Rn. 42). Bei Vorsatz bzgl. der Körperverletzung kann auch § 227 übrig bleiben. **V. Konkurrenzen bei Vorsatzentwicklung** Tateinheit ist auch dann gegeben, wenn der Täter bei einer natürlicher Handlungseinheit erst den einen und dann den anderen Vorsatz hat (BGHSt 35, 306; *Fischer* StGB, § 211 Rn. 107).

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