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Beibringen von Gift durch Einwirkung von außen

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### Tags Beibringung; Gift; gesundheitsschädlicher Stoff; Wirkung von innen; Wirkung von außen ### Problemaufriss Eine gefährliche Körperverletzung liegt gem. [§ 224](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__224.html) I Nr. 1 vor, wenn der Täter die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes begeht. Das Gift oder der gesundheitsschädliche Stoff ist dem Opfer dann beigebracht, wenn es/er mit dem Körper des Opfers derart verbunden wird, dass es/er dort eine gesundheitsschädliche Wirkung entfaltet (Beck'scher Online-Kommentar/<em>Eschelbach</em>, 45. Ed. 01.02.2020, § 224 Rn. 21). Dabei ist umstritten, ob das Merkmal der "<em>Beibringung</em>" eine Einwirkung des Stoffes von innen erfordert oder ob eine Einwirkung von außen genügt. ### Problembehandlung **Ansicht 1:** Einer Ansicht nach mache es keinen Unterschied, ob der Stoff von innen oder von außen seine schädliche Wirkung entfaltet. Beide Fälle seien von [§ 224](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__224.html) I Nr. 1 erfasst (<em>Rengier</em> Strafrecht BT II, 21. Aufl. 2020, § 14 Rn. 20; Münchener Kommentar StGB/<em>Hardtung</em>, 3. Aufl. 2017, § 224 Rn. 10; Lackner/Kühl/<em>Kühl</em> StGB, 29. Aufl. 2018, § 224 Rn. 1b). **Kritik:** Wird sowohl die Innen- als auch die Außenwirkung unter die Nr. 1 gefasst, so wird eine saubere Abgrenzung zur Nr. 2 schwierig, die gerade Fälle der Außenwirkung umfassen soll (<em>Jahn</em> JuS 2010, 268). **Ansicht 2:** Andere sehen nur die innere Einwirkung des Stoffes auf den Körper von § 224 I Nr. 1 erfasst (<em>Jäger</em> JuS 2000, 35; *Jahn* JuS 2010, 268). **Kritik:** Der Wortlaut des [§ 224](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__224.html) I Nr. 1 enthält keine Eingrenzung auf eine innere Wirkung. Außerdem besteht hinsichtlich der Gefährlichkeit kein Unterschied, ob der Stoff von außen oder von innen wirkt. Teilweise könnte es sogar vom Zufall abhängig sein, ob ein Stoff zuerst ins Körperinnere gelangt und dann dort seine Wirkung entfaltet oder ob der Stoff unmittelbar von außen die Gesundheit angreift (<em>Rengier</em> BT II, § 14 Rn. 20).

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