Faust (bzw. andere Körperteile) als gefährliches Werkzeug
Tags
gefährliches Werkzeug; Werkzeug; Körperteile; Faust; Fuß; Kopf
Problemaufriss
Ein Werkzeug gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 ist jeder bewegliche, feste Gegenstand mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zufügt werden kann (Fischer/Fischer/Anstötz, 73. Aufl. 2026\, § 224 Rn.12). Gefährlich ist das Werkzeug\, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall dazu geeignet ist\, erhebliche Körperverletzungen hinzuzufügen (Fischer/Fischer/Anstötz, § 224 Rn.14).
Umstritten ist der Werkzeug-Begriff für Köperteile des Täters. Fraglich ist daher, ob beispielsweise ein Faustschlag, Kopfstoß oder Fußtritt den Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 aufgrund einer Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs erfüllt?
Problembehandlung
Ansicht 1: Nach der herrschenden Meinung stellen Körperteile keine gefährlichen Werkzeuge i.S.d. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 dar (MüKoStGB/Hardtung, 5. Aufl. 2025, § 224 Rn. 15). „Werkzeuge“ sind vom Sprachverständnis her nun einmal Instrumente, die der Leistungssteigerung der biologisch angelegten begrenzten Möglichkeiten des Menschen sind (NK-StGB/Paeffgen/Böse/Eidam, 6. Aufl. 2023, § 224 Rn. 14). Zwar lässt es der strafrechtliche Sprachgebrauch zu, Menschen als Werkzeuge zu bezeichnen (so etwa der Tatmittler als Werkzeug des Hintermannes, vgl. MüKoStGB/Scheinfeld, 5. Aufl. 2024, § 25 Rn.108). Allerdings stellt dies nur eine Verwendung im übertragenen Sinne dar und kann nicht für eine Auslegung herangezogen werden (MüKoStGB/Hardtung, § 224 Rn. 15).
Kritik: Auch tätereigene Körperteile lassen sich durchaus als Gegenstände bezeichnen. Das Unbehagen, Körperteile den Gegenständen zuzuordnen, rührt allein daher, dass der Begriff in der Regel nur für unbelebte Körper verwendet wird. Dies wurde von der Rechtsprechung aber bereits dadurch aufgegeben, dass mittlerweile auch Tiere als gefährliche Werkzeuge anerkannt sind (BGH NJW 1960, 1022).
Ansicht 2: Nach einer anderen Ansicht (Hilgendorf ZStW 112, 811 (822 ff.)) können auch mittels Körperteile begangene Verletzungshandlungen den Qualifikationstatbestand des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 erfüllen. Das Argument, dass Körperteile mangels Gegenständlichkeit nicht als Werkzeug in Betracht kommen, greift bereits deshalb nicht, da der Gesetzeswortlaut gar nicht von "gefährlichen Gegenständen", sondern von "gefährlichen Werkzeugen" spricht (Hilgendorf ZStW 112, 811 (824).
Kritik: Unter einem gefährlichen Werkzeug versteht man einen Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGHSt 3, 105 (109)). Das Wort "Gegenstand" zeigt, dass sich der Täter eines körperfremden Hilfsmittels bedienen muss. Eine Subsumtion von Körperteilen unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs stellt einen Verstoß gegen Art. 103 II GG dar (vgl. Rengier StrafR BT II, 25. Aufl. 2024, § 14 Rn. 36).
Die Seite wurde zuletzt am 12.6.2026 um 10.58 Uhr bearbeitet.
Fragen und Anmerkungen: