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Voraussetzungen an die Lebensgefahr i.S.d. § 224 I Nr. 5







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Lebensgefährliche Behandlung; Lebensgefährdung; gefährliche Körperverletzung; konkrete Gefährdung; abstrakte Gefährdung; § 224 I Nr. 5


Problemaufriss


Eine gefährliche Körperverletzung liegt gem. § 224 I Nr. 5 vor, wenn die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird. Fraglich ist jedoch, ob es ausreichend ist, wenn die Behandlung eine abstrakte Lebensgefahr beinhaltet oder ob das Leben des Opfers konkret gefährdet sein muss.


Beispiel:  A sticht dem B mit einem Messer in den Bauch. Da A jedoch keine wichtigen Organe trifft, sind die Verletzungen für B nicht lebensgefährlich. Erfüllt A den Tatbestand des § 224 I Nr. 5?


Problembehandlung


Ansicht 1:  Nach einer Ansicht sei für § 224 I Nr. 5 eine konkrete Lebensgefährdung des Opfers erforderlich. Da § 224 I Nr. 5 den Opferschutz bezwecke, sei auch erforderlich, dass das Leben des Opfers tatsächlich gefährdet werde; vorauszusetzen sei daher ein konkreter Lebensgefährdungserfolg (Nomos Kommentar StGB/Paeffgen/Böse, 5. Aufl. 2017, § 224 Rn. 28; Leipziger Kommentar StGB/Lilie, 11. Aufl. 2005, § 224 Rn. 36; Schroeder, JZ 1967, 522, 523).


Kritik:  Diese Auffassung widerspricht dem Wortlaut, der eben nicht die Herbeiführung einer Lebensgefahr, sondern lediglich eine lebensgefährliche Behandlung verlangt (Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, 12. Aufl. 2018, § 224 Rn. 49). Der diesbezügliche Wille des Gesetzgebers ergibt sich zudem aus den Diskussionen zum 6. Strafrechtsreformgesetz (vgl. BT-Drs. 13/8587, S. 83). Außerdem knüpfen auch die Nummern 1-4 an die abstrakt höhere Gefährlichkeit der beschriebenen Handlungen an. Schließlich stellt sich das folgende Problem: Verlangt man eine konkrete Lebensgefährdung, so müsste sich folgerichtig auch der Vorsatz auf eine solche beziehen. Eine sinnvolle Grenzziehung zum versuchten Totschlag (§§ 212, 22 f.) wird dann aber zumindest sehr schwierig.


Ansicht 2:  Nach herrschender Auffassung bedarf es für die Verwirklichung von § 224 I Nr. 5 keiner Behandlung, die das Leben des Opfers konkret gefährdet; vielmehr genüge, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles dazu generell geeignet ist (Fischer StGB, 65. Aufl. 2018, § 224 Rn. 27; Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, § 224 Rn. 49; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben StGB, 30. Aufl. 2019, § 224 Rn. 12; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht BT, 3. Aufl. 2015, § 6 Rn. 58; BGHSt 2, 160, 163).


Kritik:  Mit der Einführung des § 224 war ein erheblicher Sprung im Strafrahmen im Vergleich zu § 223a a.F. verbunden. Aus diesem Grund wird argumentiert, dass dann der Tatbestand entsprechend enger zu verstehen sei (NK StGB/Paeffgen/Böse, § 224 Rn. 28).















Die Seite wurde zuletzt am 21.10.2023 um 18.33 Uhr bearbeitet.



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