Voraussetzungen an die Lebensgefahr i.S.d. § 224 I Nr. 5
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Lebensgefährliche Behandlung; Lebensgefährdung; gefährliche Körperverletzung; konkrete Gefährdung; abstrakte Gefährdung; § 224 I Nr. 5
Problemaufriss
Eine gefährliche Körperverletzung liegt gem. § 224 I Nr. 5 vor, wenn die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird.
Fraglich ist jedoch, ob es ausreichend ist, wenn die Behandlung eine abstrakte Lebensgefahr beinhaltet oder ob das Leben des Opfers konkret gefährdet sein muss.
Beispiel: A sticht dem B mit einem Messer in den Bauch. Da A jedoch keine wichtigen Organe trifft, sind die Verletzungen für B nicht lebensgefährlich. Erfüllt A den Tatbestand des § 224 I Nr. 5?
Problembehandlung
Ansicht 1: Nach herrschender Auffassung bedarf es für die Verwirklichung von § 224 I Nr. 5 keiner Behandlung, die das Leben des Opfers konkret gefährdet (abstraktes Gefährdungsdelikt). Vielmehr genügt, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles dazu generell geeignet ist (BGHSt 36, 9; Fischer/Fischer/Anstötz, 73. Aufl. 2026, § 224 Rn. 27; Joecks/Jäger Stuko, § 224 Rn. 48; A/W/H/H/Hilgendorf, 4. Aufl. 2021, § 6 Rn. 58).
Kritik: Mit der Einführung des § 224 war ein erheblicher Sprung im Strafrahmen im Vergleich zu § 223a a.F. verbunden. Aus diesem Grund ist der Tatbestand entsprechend enger zu verstehen (NK-StGB/Paeffgen/Böse/Eidam, § 224 Rn. 28).
Ansicht 2: Nach anderer Ansicht erfordert § 224 I Nr. 5, dass die lebensgefährdende Behandlung zu einem tatsächlichen Gefährdungserfolg führt, also das Opfer in eine konkrete Lebensgefahr gebracht wird (konkretes Gefährdungsdelikt)( NK-StGB/Paeffgen/Böse/Eidam, 6. Aufl. 2023, § 224 Rn. 28).
Angesichts der Anhebung des Strafmaßes erscheint es sachgerecht, die Tatbestandsmerkmale restriktiv auszulegen und daher nicht lediglich eine abstrakte, sondern eine konkrete Lebensgefahr zu verlangen (Kindhäuser/Hilgendorf, LPK-StGB, 10. Aufl. 2025, § 224 Rn. 19; NK-StGB/Paeffgen/Böse/Eidam, § 224 Rn. 28; Ruppert/Magdenko, JA 2023, 638 (643); Schroeder, JZ 1967, 522 (523)).
Kritik: Diese Auffassung widerspricht dem Wortlaut, der eben nicht die Herbeiführung einer Lebensgefahr, sondern lediglich eine lebensgefährliche Behandlung verlangt. Der diesbezügliche Wille des Gesetzgebers ergibt sich zudem aus den Diskussionen zum 6. Strafrechtsreformgesetz (Joecks/Jäger Stuko, 13. Aufl. 2021, § 224 Rn. 49; vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 82f.). Außerdem knüpfen auch die Nummern 1-4 an die abstrakt höhere Gefährlichkeit der beschriebenen Handlungen an (vgl. LK-StGB/Grünewald, 13. Aufl. 2023, § 224 Rn. 34).
Schließlich stellt sich das folgende Problem: Sofern man eine konkrete Lebensgefahr voraussetzt, entfernt sich die fünfte Variante des § 224 I StGB zu stark von den übrigen Varianten und nimmt zugleich eine zu große Nähe zu zum versuchten Totschlag gem. §§ 212, 22 StGB ein (AnWKomStGB/Zöller, 3. Auflage 2020, § 224 Rn. 17).
Zum Beispiel: Nach der ersten Ansicht sind Messerstiche in den Bauch nach den Umständen des Einzelfalls dazu generell geeignet, regelmäßig lebenswichtige Organe zu verletzen. Der Tatbestand des § 224 I Nr. 5 StGB ist nach dieser Ansicht erfüllt.
Nach der zweiten Ansicht hat A zwar mit einem Messer in den Bauch gestochen, jedoch wurden keine wichtigen Organe des B getroffen. Eine konkrete Lebensgefahr liegt damit gerade nicht vor. Der Tatbestand des § 224 I Nr. 5 StGB ist nach dieser Ansicht nicht erfüllt.
Die Seite wurde zuletzt am 12.6.2026 um 10.14 Uhr bearbeitet.
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