Fassung von unbeweglichen Gegenständen unter den Werkzeugbegriff des § 224 I Nr. 2
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Gefährlich; Werkzeug; unbeweglich; Sache; Bordstein
Problemaufriss
Nach § 224 I Nr. 2 ist eine einfache Körperverletzung dann als gefährlich zu qualifizieren, wenn sie mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs durchgeführt wird. Gefährlich ist jeder Gegenstand, der aufgrund seiner Beschaffenheit sowie der konkreten Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, einem Menschen erhebliche Verletzungen beizufügen (BGH NStZ 2002, 30).
Problembehandlung
Ansicht 1: Nach herrschender Auffassung werden vom Begriff des gefährlichen Werkzeugs lediglich bewegliche Gegenstände erfasst. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortverständnis des "Werkzeugs", das vorgibt, der Gegenstand müsse durch menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden; hierunter auch unbewegliche Gegenstände zu fassen, verstoße gegen die Wortlautgrenze. Der Einsatz ebendieser werde jedoch regelmäßig unter § 224 I Nr. 5 StGB fallen (BGH NStZ-RR 2005, 75; Satzger / Schluckebier / Widmaier, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, § 224 Rn. 18; Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, 12. Aufl. 2018, § 224 Rn. 25).
Kritik: Für das Opfer macht es keinen Unterschied, ob es in eine stehende Kreissäge gestoßen wird oder diese auf das Opfer geworfen wird. In beiden Fällen ist die Kreissäge in ihrer Verwendung dazu geeignet, dem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen. Die Ansicht führt vor diesem Hintergrund zu zufälligen Ergebnissen und wird dem Zweck der Norm nicht gerecht, konkret gefährliche Körperverletzungen zu vermeiden (Rengier Strafrecht BT II, 21. Aufl. 2020, § 14 Rn. 39; Otto Strafrecht BT, 7. Aufl. 2005, § 16 Rn. 7).
Ansicht 2: Nach anderer Auffassung fallen auch unbewegliche Gegenstände unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs. Unter den Begriff des Werkzeugs könne jeder Gegenstand gefasst werden, der be- oder ausgenutzt werde, der Täter also etwas bewerkstellige. Die Wortlautgrenze würde unter Beachtung des gewöhnlichen Sprachgebrauchs nicht überschritten (Eckstein NStZ 2008, 127; Rengier Strafrecht BT II, § 14 Rn. 39 m.w.N.).
Kritik: Es widerstrebt dem natürlichen Sprachempfinden, in einer bloßen Wand, einem Bordstein oder einem im Boden stehenden Zeltpfosten ein Werkzeug zu sehen.
Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 14.11 Uhr bearbeitet.
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