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Fassung von unbeweglichen Gegenständen unter den Werkzeugbegriff des § 224 I Nr. 2







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Gefährlich; Werkzeug; unbeweglich; Sache; Bordstein


Problemaufriss


Eine gefährliche Körperverletzung liegt gem.  § 224 I Nr. 2 vor, , wenn die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs begangen wird. Gefährlich ist jeder Gegenstand, der aufgrund seiner Beschaffenheit sowie der konkreten Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, einem Menschen erhebliche Verletzungen beizufügen (BGH NStZ 2002, 30; Fischer/Fischer/Anstötz, 73. Aufl. 2026, § 224 Rn. 14).


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach herrschender Auffassung werden vom Begriff des gefährlichen Werkzeugs lediglich bewegliche Gegenstände erfasst. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortverständnis des "Werkzeugs", das vorgibt, dass der Gegenstand durch menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden muss; hierunter auch unbewegliche Gegenstände zu fassen, verstößt gegen die Wortlautgrenze. Der Einsatz unbeweglicher Gegenstände fällt jedoch regelmäßig unter § 224 I Nr. 5 StGB (BGH NStZ-RR 2005, 75; Joecks/Jäger Stuko, 13. Aufl. 2021, § 224 Rn. 24).


Kritik: Für das Opfer macht es keinen Unterschied, ob es in eine stehende Kreissäge gestoßen wird oder diese auf das Opfer geworfen wird. In beiden Fällen ist die Kreissäge in ihrer Verwendung dazu geeignet, dem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Auch führt die Ansicht zu zufälligen Ergebnissen, die dem Sinn und Zweck der Norm widersprechen, die gefährliche Benutzung von gegenständlichen Mitteln besonders zu pönalisieren (Otto Strafrecht BT, 7. Aufl. 2005, § 16 Rn. 7; Rengier StrafR BT II, 27. Aufl. 2026, § 14 Rn. 43).


Ansicht 2: Nach anderer Auffassung fallen auch unbewegliche Gegenstände unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs. Unter den Begriff des Werkzeugs kann jeder Gegenstand gefasst werden, der vom Täter be- oder ausgenutzt wird, um den konkreten Erfolg herbeizuführen. Die Wortlautgrenze wird unter Beachtung des gewöhnlichen Sprachgebrauchs nicht überschritten. Derjenige, der das Opfer gezielt gegen einen Felsen wuchtet oder auf eine heiße Platte setzt, benutzt den jeweiligen Gegenstand als Verletzungswerkzeug (Eckstein NStZ 2008, 127; Rengier StrafR BT II, § 14 Rn. 43).


Kritik: Es widerstrebt dem natürlichen Sprachempfinden, in einer bloßen Wand, einem Bordstein oder einem im Boden stehenden Zeltpfosten ein Werkzeug zu sehen (vgl. BGH NJW 1968, 2115 [2116]).















Die Seite wurde zuletzt am 24.6.2026 um 19.55 Uhr bearbeitet.



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