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Anforderungen an den Vorsatz bezüglich der Lebensgefährlichkeit i.R.d. § 224 I Nr. 5







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Lebensgefährliche Behandlung; Lebensgefährdung; gefährliche Körperverletzung; Vorsatz; Anforderungen an den Vorsatz; Kenntnis der Tatumstände


Problemaufriss


Im subjektiven Tatbestand ist i.R.d. § 224 I Vorsatz bezüglich der dort aufgezählten Fälle erforderlich, bedingter Vorsatz ist dabei ausreichend. Fraglich ist jedoch, welche Anforderungen an den Vorsatz bezüglich der das Leben gefährdenden Behandlung gem. § 224 I Nr. 5 zu stellen sind.


Beispiel: A schlägt mit einem Baseballschläger auf B ein. Dass diese Schläge lebensgefährlich sein könnten, hatte A allerdings nicht erkannt. Handelte A vorsätzlich i.S.d. § 224 I Nr. 5?


Problembehandlung


Ansicht 1: Für die Annahme des Vorsatzes genügt die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit der Tathandlung für das Leben des Opfers objektiv ergibt, auch wenn der Täter sie nicht als lebensgefährlich bewertet (BGH NJW 1964, 1631; BGH NJW 1990, 3156 f.; Fischer StGB, 65. Aufl. 2018, § 224 Rn. 32). Sofern eingewendet wird, diese Ansicht widerspreche den Grundsätzen über die Parallelwertung in der Laiensphäre, nach denen sich der Täter der Bedeutung seines Verhaltens zumindest laienhaft bewusst gewesen sein muss, so kann dem nicht zugestimmt werden. Die Lehre von der Parallelwertung in der Laiensphäre hat ihre sachliche Berechtigung dort, wo es um die Kenntnis eines normativen (also nicht rein deskriptiven) Tatbestandsmerkmals geht (Urkunde etc.). Hier hingegen geht es um Tatsächliches, dass also eine Handlung wie die vom Täter in der konkreten Situation vorgenommene (nach h.M.) typischerweise lebensgefährlich ist.


Kritik: Diese Auffassung stelle zu einseitig auf die Wissenskomponente des Vorsatzes ab. Außerdem gehöre der Umstand der Eignung zur schweren Gesundheitsschädigung des Opfers zum Tatbestand, sodass der Täter gem. § 16 I 1 auch diese Eignung kennen müsse (Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben StGB, 29. Aufl. 2014, § 224 Rn. 13).


Ansicht 2: Andere wollen den Vorsatz bezüglich der das Leben gefährdenden Behandlung nur bejahen, wenn der Täter die Gefährlichkeit seines Handelns für das Leben des Opfers zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, also bei Tatbegehung mindestens dolus eventualis vorlag (Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 224 Rn. 9; Sch/Sch/Stree/Sternberg-Lieben StGB, § 224 Rn. 13; Münchener Kommentar StGB/Hardtung, 3. Aufl. 2017, § 224 Rn. 52; Wessels/Hettinger Strafrecht BT I, 40. Aufl. 2016, Rn. 284).


Kritik: Diese Ansicht privilegiert den bedenkenlosen, unbesonnenen Täter, der sich über die Folgen seines Handelns keine Gedanken macht und daher nicht über die Gefährlichkeit seines Handelns für das Leben des Opfers reflektiert (BGH NJW 1964, 1631).















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 14.13 Uhr bearbeitet.



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