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Anforderungen an den Vorsatz bezüglich der Lebensgefährlichkeit i.R.d. § 224 I Nr. 5

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### Tags Lebensgefährliche Behandlung; Lebensgefährdung; gefährliche Körperverletzung; Vorsatz; Anforderungen an den Vorsatz; Kenntnis der Tatumstände ### Problemaufriss Im subjektiven Tatbestand ist i.R.d. **[§ 224 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__224.html)** Vorsatz bezüglich der dort aufgezählten Fälle erforderlich, bedingter Vorsatz ist dabei ausreichend. Fraglich ist jedoch, welche Anforderungen an den Vorsatz bezüglich der das Leben gefährdenden Behandlung gem. **[§ 224 I Nr. 5](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__224.html)** zu stellen sind. ### Problembehandlung **Ansicht 1:** Für die Annahme des Vorsatzes genügt die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit der Tathandlung für das Leben des Opfers objektiv ergibt, auch wenn der Täter sie nicht als lebensgefährlich bewertet (BGH NJW 1964, 1631; BGH NJW 1990, 3156 f.; Fischer/<em>Fischer/Anstötz</em>, 73. Aufl. 2026, § 224 Rn. 32). **Kritik:** Es wird eingewendet, dass die Ansicht den Grundsätzen über die Parallelwertung in der Laiensphäre widerspricht, nach denen sich der Täter der Bedeutung seines Verhaltens zumindest laienhaft bewusst gewesen sein muss (Lackner/Kühl/Heger/<em>Heger</em>, 31. Aufl. 2025, § 224 Rn. 9). Auch stellt diese Auffassung zu einseitig auf die Wissenskomponente des Vorsatzes ab. Außerdem gehört der Umstand der Eignung zur schweren Gesundheitsschädigung des Opfers zum Tatbestand, sodass der Täter gem. **[§ 16 I 1](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__16.html)** auch diese Eignung kennen muss (vgl. BeckOK StGB/<em>Eschelbach</em>, 69. Ed. 1.5.2026, § 224 Rn. 47, wobei Kenntnis und Wollen vorausgesetzt wird). **Ansicht 2:** Andere wollen den Vorsatz bezüglich der das Leben gefährdenden Behandlung nur bejahen, wenn der Täter die Gefährlichkeit seines Handelns für das Leben des Opfers zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, also bei Tatbegehung mindestens dolus eventualis vorlag. Nach seinen Vorstellungen muss die Handlung auf eine Lebensgefährdung angelegt sein (BeckOK StGB/<em>Eschelbach</em>, § 224 Rn. 47; Lackner/Kühl/Heger/<em>Heger</em>, § 224 Rn. 9; MüKoStGB/<em>Hardtung</em>, 5. Aufl. 2025, § 224 Rn. 52; <em>Wessels/Hettinger</em>/<em>Engländer</em> BT I, 48. Aufl. 2025, Rn. 240). **Kritik:** Diese Ansicht privilegiert den bedenkenlosen, unbesonnenen Täter, der sich über die Folgen seines Handelns keine Gedanken macht und daher nicht über die Gefährlichkeit seines Handelns für das Leben des Opfers reflektiert (BGH NJW 1964, 1631).

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