Anforderungen an den spezifischen Zusammenhang zwischen verletzender Handlung und Verletzungserfolg
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Spezifischer Zusammenhang; Körperverletzung mit Todesfolge; Erfolgsqualifiziertes Delikt; Todesfolge
Problemaufriss
Welche Anforderungen sind an den spezifischen Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Todeserfolg i.R.d. § 227 zu stellen? Reicht es aus, wenn nur die Körperverletzungshandlung, nicht aber der gewollte Körperverletzungserfolg den Tod des Opfers bewirkt?
Problembehandlung
Ansicht 1: Ein Teil des Schrifttums verlangt einen gefahrspezifischen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem (gewollten) Körperverletzungserfolg und dem Todeseintritt (sog. Letalitätslehre) (Münchener Kommentar StGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, § 227 Rn. 11 f. m.w.N.). Für diese Ansicht spricht der Wortlaut des § 227 "durch die Körperverletzung". Zudem wird argumentiert, dass die hohe Strafandrohung eine restriktive Tatbestandsinterpretation gebietet.
Ansicht 1a: Maßgebend ist danach insbesondere, ob sich im tödlichen Ausgang gerade die Gefahr realisiert hat, die von der Art und Schwere der vorsätzlich zugefügten Verletzung herrührt (MK/Hardtung, § 227 Rn. 11, 16).
Ansicht 1b: Eine andere Unteransicht geht noch weiter und verlangt, dass die durch die gem. §§ 223 bis 226a strafbare Handlung hervorgerufene Verletzung selbst zum Tode führt (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben StGB, 30. Aufl. 2019, § 227 Rn. 5). Gegen diese Ansicht spricht, dass nach dem grunddeliktischen Schutzzweckzusammenhang nur die Erfolgskausalität nach Ansicht 1a erforderlich ist (MK/Hardtung, § 227 Rn. 11, 18).
Kritik: Diese Ansicht sei zu restriktiv, denn die Körperverletzungshandlung könne genauso (lebens-)gefährlich sein wie der Körperverletzungserfolg. Zudem verkenne sie den Gesetzeswortlaut: Der Verweis des § 227 auf die §§ 223 bis 226a diene der Einbeziehung der gesamten Körperverletzungstat ab dem Versuchsstadium, weshalb eine Anknüpfung an die Körperverletzungshandlung durchaus mit dem Gesetz vereinbar sei.
Ansicht 2: Ein anderer Teil des Schrifttums und die neuere Rechtsprechung verstehen dagegen unter Körperverletzung i.S.d. § 227 den ganzen Körperverletzungsvorgang unter Einschluss der die Verletzung bewirkenden und begleitenden Ausführungshandlung, so dass bei einer vollendeten vorsätzlichen Körperverletzung ein tatbestandsspezifischer Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Todesfolge genügt (BGHSt 14, 110; 31, 96; Rengier Strafrecht BT II, 23. Aufl. 2022, § 16 Rn. 11 f.).
Kritik: Die Nähe des Strafrahmens des § 227 zu dem des § 212 gebiete eine restriktive Auslegung des Tatbestands des § 227. Es müsse mehr vorliegen, als eine bloße Körperverletzungshandlung und ein dadurch verursachter Todeserfolg.
Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 14.14 Uhr bearbeitet.
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