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Gewaltbegriff







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Vis absoluta; vis compulsiva; Körperverletzung; Druck; Zwang; körperlich; Gewalt


Problemaufriss


Bei § 240 handelt es sich um ein Willensbeugungsdelikt. Der Tatbestand nennt als Nötigungsmittel in diesem Zusammenhang die Drohung mit einem empfindlichen Übel und die Anwendung von Gewalt. Fraglich ist, wann eine solche vorliegt, insbesondere ob eine physische Kraftentfaltung hierfür notwendig ist.


Problembehandlung


Der klassische Gewaltbegriff definiert diese als Entfaltung körperlicher Kraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands mit der Folge einer Zwangswirkung beim Opfer (Rengier Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 23 Rn. 2).


Frühere Ansicht des BGH:


Abweichend hiervon präferierte der BGH zunächst einen "vergeistigten Gewaltbegriff", wonach es zwar grundsätzlich weiter auf eine physische Zwangswirkung beim Opfer ankomme, die Anforderungen an die körperliche Kraftentfaltung auf Täterseite jedoch reduziert wurde. Erlangt die psychische Einwirkung auf das Opfer ein erhebliches Gewicht, soll aber auch psychischer Zwang ausreichend sein (BGHSt 23, 47).


Nach Auffassung des BVerfG verstößt dieses Verständnis von Gewalt gegen Art. 103 II GG: So kann es für eine Strafbarkeit nach § 240 I nicht ausreichen, wenn der Täter lediglich körperlich anwesend ist und gleichzeitig die Zwangswirkung beim Opfer rein psychischer Natur ist (BVerfGE 92, 1, 14).


Neuere Rechtsprechung des BGH:


Umfassend mit dem Gewaltbegriff beschäftigte sich der BGH anschließend in einem Fall, in dem Demonstranten mit ihrer bloßen Anwesenheit eine Kraftfahrstraße blockierten. Hier etablierte er die sogenannte "Zweite-Reihe-Rechtsprechung": Autofahrer, die als Erste die Gruppe von Demonstranten erreichten, hatten die physische Möglichkeit der Weiterfahrt, sahen sich jedoch einer psychischen Zwangswirkung ausgesetzt, während Autofahrer in zweiter Reihe durch die Autos in erster Reihe tatsächlich physisch an der Weiterfahrt gehindert wurden. Der Bejahung von Gewalt gegenüber diesen Autofahrern in zweiter Reihe steht es dabei nicht entgegen, dass auf Täterseite lediglich ein geringer körperlicher Aufwand steht, solange es in der Folge beim Opfer zu einer körperlichen Zwangswirkung kommt (BGHSt 41, 182).


Das BVerfG ergänzte hierzu die Fälle, in denen Demonstranten über ihre körperliche Präsenz hinaus physische Barrieren errichten, z.B. indem sie sich an die Pfosten eines Eingangstors ketten: Hier würden sich die Demonstranten selbst der Möglichkeit berauben, herannahenden Kraftfahrzeugen auszuweichen, sowie die Räumung der Einfahrt erschweren und hierdurch Dritten ihren Willen aufzwingen (BVerfGE 104, 92). Weiterhin darf die Zwangswirkung nicht rein psychischer Natur sein; erfasst werden vis absoluta und vis compulsiva (Schönke/Schröder/Eser/Eisele StGB, 29. Aufl. 2014, § 240 Rn. 4).


Sonderproblem: Gewalt gegen Sachen


Auch hier ist maßgeblich, ob die Einwirkung auf eine Sache zu einem körperlichen Zwang für eine Person führt. Der entstehende Zwang stellt dabei die Gewalt im Sinne des § 240 I in Form der vis compulsiva dar. Andernfalls bleibt es bei einer Strafbarkeit nach § 303 I (Beck'scher Online-Kommentar StGB/Valerius, 35. Ed. 01.08.2017, § 240 Rn. 26).


Beispiele: Das Aushängen von Fenstern eines Gebäudes oder das Abstellen der Heizung, um den Mieter zum Auszug zu bewegen, wirken körperlich auf diesen und stellen damit Gewalt dar. Anders liegt es beim Zerkratzen eines Autos, um den Fahrer zu einem anderen Parkverhalten zu bewegen: Hier fehlt es an der körperlichen Wirkung.


Sonderproblem: Gewalt gegen Dritte (Dreiecksnötigung)


Das Opfer kann auch dadurch Gewalt im Sinne des § 240 I erfahren, dass der Täter körperlich auf einen dem Opfer nahestehenden Dritten einwirkt und dadurch das Nötigungsopfer zu einem bestimmten Verhalten physisch zwingt (Lackner/Kühl/Heger StGB, 29. Aufl. 2018, § 240 Rn. 11). Fehlt es an einem solchen physischen Zwang, kommt statt Gewalt die Drohung als Nötigungsmittel in Betracht (BeckOK/Valerius, § 240 Rn. 27; Münchener Kommentar StGB/Sinn, 3. Aufl. 2017, § 240 Rn. 66).


Beispiele: Der Täter schlägt einen Straßenbahnführer nieder, wodurch die anderen Fahrgäste in der Bahn festgehalten werden. Der Täter schlägt den Führer einer blinden Frau nieder, wodurch diese die Orientierung verliert.






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Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 14.23 Uhr bearbeitet.



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