### Tags
gefährlich; Werkzeug; Qualifikation; Gegenstand; Anforderungen
### Problemaufriss
Es stellt sich die Frage, welche Gegenstände als gefährliches Werkzeug i.S.d. [§ 244](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244.html) qualifiziert werden können.
Einvernehmen besteht zunächst darüber, dass der Begriff des "<em>anderen gefährlichen Werkzeugs</em>" in [§ 244 I Nr. 1a](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244.html) sich nicht allein am Begriff der "<em>Waffe</em>", wie ihn [§ 224 I Nr. 2](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__224.html) verwendet, anlehnen darf.
Ein Ledergürtel, mit dem das Opfer ausgepeitscht oder gewürgt wird, lässt sich zweifelsohne als gefährliches Werkzeug i.S.d. [§ 224 I Nr. 2](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__224.html) einordnen. Ist dem Täter zwar bewusst, dass er einen solchen bei der Tat trägt, denkt aber nicht daran, dass dieser als taugliches Nötigungsmittel im Rahmen des Diebstahls fungieren kann, wäre ein solches Verhalten dennoch vom Wortlaut des § 244 I Nr. 1a erfasst, da dieser keine Gebrauchsabsicht erfordert (Vgl.: *Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf* Strafrecht BT, 3. Aufl. 2015, § 14 Rn. 57a).
Umstritten ist jedoch wie eine Einschränkung der Vorschrift zu erfolgen hat.
### Problembehandlung
**Ansicht 1:** Aus dem Wortlaut des [§ 244 I Nr. 1a](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244.html) (ein "anderes gefährliches Werkzeug") wird abgeleitet, dass "<em>Waffe</em>" ein Unterfall des "<em>gefährlichen Werkzeugs</em>" ist. Folglich muss wie der Waffenbegriff auch der Begriff "<em>gefährliches Werkzeug</em>" objektiv und abstrakt bestimmt werden (BGHSt 52, 257, 269; BGH NStZ-RR 2002, 265, 266; OLG Köln NStZ 2012, 327; BGH NStZ 2012, 571). Dies bestätigt darüber hinaus die gesetzgeberische Differenzierung in [§ 244 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244.html). Da in Nr. 1b anders als in Nr. 1a explizit eine Verwendungsabsicht gefordert wird, ist eine solche auch nicht vom Gesetzgeber für Nr. 1a gewollt (argumentum e contrario). Vertreten werden jedoch vielfältige Ansichten, welche objektive Abgrenzungskriterien zu entwickeln versuchen.
**Kritik an den objektiven Theorien insgesamt:** Eine objektive Bestimmung der Gefährlichkeit sei letztlich nicht möglich – nahezu jedes Werkzeug könne in gefährlicher Weise eingesetzt werden, und umgekehrt sei kaum ein Gegenstand absolut ungefährlich. Rein objektive Kriterien führten letztlich zu einem zu engen Anwendungsbereich.
**Ansicht 1a:** Teilweise wird darauf abgestellt, ob "typischerweise und bzw. oder erfahrungsgemäß bestehende Verletzungsgefahren beim Umgang mit solchen Gegenständen" entstehen (<em>Zieschang</em> JuS 1999, 49, 51 f.; *Schroth* NJW 1998, 2861, 2864 f.; Systematischer Kommentar StGB/<em>Hoyer</em> [Februar 1999], § 244 Rn. 11). Der Gegenstand soll demnach "offenkundig", d.h. eine "ohne weiteres ersichtliche Eignung zur Zufügung erheblicher Verletzungen" aufweisen. Einschränkend wird dabei mitunter vertreten, dass bei einer offensichtlichen Zweckentfremdung die Offenkundigkeit zu verneinen sei.
**Kritik:** Diese Ansicht verkenne, dass auch Gegenstände des Alltags, die typischerweise bzw. generell keine Verletzungsgefahren in sich bergen, durchaus als "<em>gefährliches Werkzeug</em>" dienlich sein können.
**Ansicht 1b:** Eine zweite Position geht ebenfalls von einer objektiven Bestimmung aus, will dabei aber auch die innere Haltung des Täters zur Verwendung berücksichtigen (<em>Fischer</em> StGB, 65. Aufl. 2018, § 244 Rn. 20a). Verlangt wird insoweit eine Vergleichbarkeit mit echten Waffen. Die bloße Eignung des Werkzeugs zur Verursachung schwerer Verletzungen kann noch nicht ausreichen. Vielmehr müssen sozialübliche oder deliktstypisch mitgeführte Gegenstände (z.B. Ledergürtel, Einbruchswerkzeug) aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden. Danach wäre z.B. ein Schraubenzieher bei einem Einbruchsdiebstahl kein "<em>gefährliches Werkzeug</em>"; jedoch dann als ein solcher zu qualifizieren, wenn er bei einem Ladendiebstahl griffbereit, d.h. quasi als "<em>Waffe</em>" mitgetragen würde.
**Kritik:** Diese Ansicht stelle keine eindeutige bzw. objektive Begriffsbestimmung dar und könne in Zweifelsfällen zu keiner klaren Lösung gelangen. Zudem sei sie sehr stark vom Eigenverständnis des Täters abhängig.
**Ansicht 1c:** Von [§ 244 I Nr. 1a](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244.html) werden nur Gegenstände erfasst, deren Beisichführen wegen ihrer Gefährlichkeit erlaubnispflichtig ist (<em>Lesch</em> JA 1999, 34).
**Kritik:** Diese Ansicht ist mit dem gesetzgeberischen Willen unvereinbar. Auch der Wortlaut gibt keinen Anlass zu einer solchen Auslegung.
**Ansicht 2:** Gefordert wird ein subjektiver bzw. innerer Verwendungsvorbehalt des Täters. Der Täter soll demnach eine "konkrete Gebrauchsabsicht" oder zumindest eine generelle Verwendungsabsicht bzgl. der gefährlichen Benutzung des Gegenstandes haben (<em>Erb</em> JR 2001, 206, 207; *Küper* JZ 1999, 187, 193 f.; *Maatsch* GA 2001, 82 f.; *Graul* Jura 2000, 204, 206).
**Kritik:** Gegen das Erfordernis einer Verwendungsabsicht wird hervorgebracht, dass eine solche vom Gesetzgeber explizit schon für [§ 244 I Nr. 1b](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244.html) vorausgesetzt werde, wodurch indirekt ausgedrückt werde, dass es sich in Fällen des [§ 244 I Nr. 1b](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244.html) gerade nicht um ein gefährliches Werkzeug handeln müsse. Durch ein solches Abgrenzungskriterium liefe eine Qualifikation nach [§ 244 I Nr. 1b](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244.html) zudem stets leer. Ferner lässt sich das Erfordernis einer inneren Komponente nicht aus dem Wortlaut des § 244 I Nr. 1a StGB schließen. Dieser fordert vielmehr nur das objektive "Beisichführen", aber keine konkretisierte Absicht der Verwendung.
**Ansicht 3:** Nach einer weiteren Ansicht ist von der Gefährlichkeit des Werkzeugs auszugehen, wenn der mitgeführte Gegenstand seiner objektiven Beschaffenheit nach zu einer gefährlichen Verwendung geeignet ist und der Täter subjektiv diesen Gegenstand dem generellen Einsatz als "<em>gefährliches Werkzeug</em>", unabhängig von der konkret beabsichtigten Tat, gewidmet hat (OLG Braunschweig NJW 2002, 1735; *Müller* JA 2002, 928 ff.). Aus dem gesetzgeberischen Willen von einer konkreten Verwendungsabsicht in [§ 244 I Nr. 1b](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244.html) wird gefolgert, dass es dennoch einer generellen Verwendungsabsicht bedarf, die von der "generellen Widmung" zur eventuellen gefährlichen Verwendung abhängig ist.
**Kritik:** Diese Ansicht finde keine konkrete Stütze im Gesetz. Zudem werde regelmäßig schwer auszumachen bzw. abzugrenzen sein, ob eine generelle Widmung anzunehmen sei.
**Zum Streitstand insgesamt:** *Hillenkamp* 40 Probleme aus dem Strafrecht BT, 12. Aufl. 2013, Problem 26.