Doppelter Zueignungsakt bei § 246
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§ 246; doppelte Zueignung; erneute; wiederholte; Tatbestandslösung; Konkurrenzlösung; Verwertungshandlungen; Zueignungsakt
Problemaufriss
§ 246 setzt eine tatsächliche Zueignung voraus. Fraglich ist daher, ob in den Fällen, in denen sich der Täter eine Sache bereits durch vorangegangene Tat zugeeignet hat, eine erneute Zueignung durch spätere Verwertungshandlungen überhaupt möglich ist.
Beispiel: A hat ein Buch gestohlen. Nachdem er es durchgelesen hat, beschließt er nach einiger Zeit, das Buch auf dem Flohmarkt weiterzuverkaufen. Hat sich A durch den Verkauf gem. § 246 strafbar gemacht?
Problembehandlung
Ansicht 1: Nach der Tatbestandslösung ist die Zueignung nicht wiederholbar. Derjenige, der sich eine Sache bereits durch ein Vermögensdelikt zugeeignet hat, kann daher keine weitere Unterschlagung an dieser Sache begehen (BGHSt 14, 38, 43 f.; Nomos Kommentar StGB/Kindhäuser, 5. Aufl. 2017, § 246 Rn. 37; Leipziger Kommentar StGB/Vogel, 12. Aufl. 2010, § 246 Rn. 50 f.; Rengier Strafrecht BT I, 21. Aufl. 2019, § 5 Rn. 51 ff.).
Kritik: Diese Ansicht gelange zu Strafbarkeitslücken, weil Teilnehmer an Verwertungshandlungen nicht aus den §§ 257 ff. bestraft werden könnten. Halte man zudem die Zueignung für grundsätzlich nicht wiederholbar, so müsste die Strafbarkeit auch verneint werden, wenn die Vortat straflos geblieben sei. Soweit versucht werde, dieses unhaltbare Ergebnis dadurch zu umgehen, dass eine schuldhafte und strafbare Vortat verlangt werde, so widerspreche sich dieser Ansatz damit selbst (Schönke/Schröder/Bosch StGB, § 246 Rn. 19).
Ansicht 2: Nach der Konkurrenzlösung ist hingegen eine erneute Zueignung möglich (Schönke/Schröder/Bosch StGB, 30. Aufl. 2019, § 246 Rn. 19; Mitsch ZStW 111 [1999], 65, 92; Duttge/Sotelsek Jura 2002, 526, 533). Innerhalb dieser Ansicht ist jedoch umstritten, ob die wiederholte Zueignung dann unter die Subsidiaritätsklausel fällt oder ob eine erneute Strafbarkeit erst auf Konkurrenzebene zu diskutieren ist.
Kritik: Die Zueignung könne nicht wiederholbar sein, da eine Sache nur einmal in das eigene Vermögen einverleibt werden könne. Zudem führe die Möglichkeit einer erneuten Zueignung zu einer unbegrenzten Verlängerung der Verjährungsfrist für die Vortat (Rengier Strafrecht BT I, § 5 Rn. 54).
Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 8.58 Uhr bearbeitet.
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