### Tags
Zueignung; Manifestationstheorie; enge; weite; Gewahrsamserfordernis; Zueignungstheorie; Aneignungstheorie; Enteignungstheorie
### Problemaufriss
Im Gegensatz zu [§ 242](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html) reicht bei [§ 246](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html) nicht bereits die bloße Zueignungsabsicht aus. Die Zueignung muss sich vielmehr tatsächlich vollzogen haben. Umstritten ist jedoch, welche Anforderungen hieran zu stellen sind.
### Problembehandlung
Die Zueignung ist ein objektives Tatbestandsmerkmal mit subjektiver Komponente (Zueignungswille).
**I. Subjektives Element (Zueignungswille)**
Bezüglich dem Zueignungswille besteht weitgehend Übereinstimmung mit [§ 242](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html). Zu beachten ist jedoch, dass die Zueignung i.R.d. [§ 246](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html) ein objektives Tatbestandselement ist, weshalb auch bezüglich der Aneignungskomponente Vorsatz genügt.
**II. Objektives Element**
Fraglich ist jedoch, wie das objektive Element der Manifestation des Zueignungswillens auszusehen hat.
**Ansicht 1:** Einige Auffassungen halten es für ausreichend, dass sich der Zueignungswille nach außen manifestiert. Ein Erfolg der Zueignung sei nicht notwendig. Innerhalb dieser Gruppe ist jedoch umstritten, ab wann ein derartiges Nachaußentreten des Zueignungswillens vorliege (<em>Fischer</em> StGB, 65. Aufl. 2018, § 246 Rn. 6).
**Kritik:** [§ 246](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html) setze als Erfolgsdelikt eine Eigentumsverletzung voraus. Es sei daher auf die Folge, nicht jedoch auf Verhalten des Täters an sich abzustellen. Durch die Manifestationstheorien würden zudem auch bloße Vorbereitungshandlungen als vollendete Zueignungen angesehen. Der im Gesetz vorgesehene Versuch liefe damit praktisch leer (Münchener Kommentar StGB/<em>Hohmann</em>, 3. Aufl. 2017, § 246 Rn. 18).
**Ansicht 1a:** Nach der weiten Manifestationstheorie genügt jede beliebige Handlung, die als Betätigung des Zueignungswillens verstanden werden kann (BGH NJW 1960, 684, 685; BGH NJW 1987, 2242, 2243). Entscheidend ist, ob ein objektiver Beobachter bei Kenntnis des Täterwillens die Handlung als Betätigung dieses Willens ansieht (<em>Fischer</em> StGB, § 246 Rn. 6a).
**Kritik:** Es könne nicht ausreichen objektiv mehrdeutige Verhaltensweisen als Zueignung anzusehen. Zu fordern sei vielmehr, dass das Verhalten gerade Ausdruck des Zueignungsvorsatzes sei und daher zwingend auf einen solchen schließen lasse. Zudem würde der objektive Tatbestand unter Bezugnahme auf den subjektiven Tatbestand interpretiert werden.
**Ansicht 1b:** Die enge Manifestationstheorie verlangt ein vom Zueignungsvorsatz getragenes Verhalten, aus dem ein alle Tatumstände kennender objektiver Betrachter ohne Kenntnis des Täterwillens eindeutig auf einen Zueignungswillen schließen kann (<em>Wessels/Hillenkamp</em> Strafrecht BT II, 39. Aufl. 2016, Rn. 311; *Kudlich* JuS 2001, 767, 772; *Duttge/Sotelsek* Jura 2002, 526, 529 f.; Schönke/Schröder/<em>Eser/Bosch</em> StGB, 29. Aufl. 2014, § 246 Rn. 11). Nach Wegfall des Besitz- und Gewahrsamserfordernisses durch das 6. StrRG wird innerhalb dieser Ansicht zudem eine die Zueignung bekräftigende Sachherrschaftsposition des Täters verlangt.
**Kritik:** Mehr als eine Manifestation des Zueignungswillens sei vom Gesetz nicht verlangt. Solange ein Verhalten vom Zueignungsvorsatz getragen sei, könne es nicht auf die Eindeutigkeit der Handlung ankommen. Das Erfordernis einer Sachherrschaftsposition führe zudem das vom Gesetzgeber bewusst abgeschaffte Gewahrsamserfordernis im Zueignungsbegriff wieder ein und umgehe so dessen klare Entscheidung.
**Ansicht 2:** Andere Theorien klassifizieren die Unterschlagung als Erfolgsdelikt. Bei der Zueignung soll es daher darauf ankommen, dass das Rechtsgut Eigentum in erforderlichem Maße beeinträchtigt wird. Wann dies der Fall ist, wird jedoch ebenfalls unterschiedlich beurteilt.
**Kritik:** Mehr als ein nach Außentreten des Zueinungswillens werde vom Gesetz nicht verlangt. Die materiellen Theorien verlagern daher den Vollendungszeitpunkt unnötig auf einen zeitlich sehr viel späteren Moment. Dadurch würde zum einen der Anwendungsbereich des [§ 246](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html) stark verkürzt und Strafbarkeitslücken entstehen, zum anderen würde so eine ungerechtfertig lange Rücktrittsmöglichkeit geschaffen.
**Ansicht 2a:** Nach der Aneignungstheorie genügt es, dass die Aneignungskomponente der Zueignung objektiv vollzogen ist (<em>Noak</em> Drittzueignung und 6. Strafrechtsreformgesetz, 2000, S. 132; *Tenckhoff* JuS 1980, 723, 727). Bezüglich der Enteignung reiche dagegen Vorsatz.
**Kritik:** Es sei nicht nachvollziehbar, warum lediglich auf eine Komponente des Zueignungsbegriffs abgestellt würde. Historisch gesehen, sei die Unterschlagung zudem ein Delikt, dass dem Eigentümer die Sache in gleicher Weise entziehe wie der Diebstahl. Es komme folglich vielmehr auf den Sachverlust des Eigentümers als auf die Aneignung des Täters an.
**Ansicht 2b:** Die Enteignungstheorie stellt hingegen auf die Enteignungskomponente ab, lässt jedoch bereits das Vorliegen einer konkreten Gefahr der Enteignung ausreichen (<em>Maiwald</em> Der Zueignungsbegriff im System der Eigentumsdelikte, 1970, S. 195 f.; Dencker/Struensee/Nelles/Stein/<em>Dencker</em> Einführung in das 6. Strafrechtsreformgesetz, 1998, Rn. 56; *Gropp* JuS 1999, 1041, 1045; *Degener* JZ 2001, 388, 398 f.). Dies ist der Fall, wenn ein Sinneswandel beim Täter allein die Gefahr des Sachverlustes für den Eigentümer nicht mehr beseitigen kann.
**Kritik:** Auch diese Ansicht beschränke sich lediglich auf einen Teil des Zueignungsbegriffs. Zudem führe sie zu Rechtsunsicherheiten, da nicht klar bestimmt werden könne, ab wann eine derartige Gefahr vorliege.
**Ansicht 2c:** Die Zueignungstheorie verlangt einen eingetretenen Taterfolg sowohl hinsichtlich der Aneignung als auch hinsichtlich der Enteignung (Systematischer Kommentar StGB/<em>Hoyer</em> [Februar 1999], § 246 Rn. 22; *Kargl* ZStW 103 [1991], 136, 181 ff.; *Roth* Eigentumsschutz nach der Realisierung von Zueignungsunrecht, 1986, S. 54 f.; *Basak* GA 2003, 109, 120 f.). Teilweise wird jedoch innerhalb dieser Ansicht bezüglich der Enteignungskomponente die konkrete Gefahr der Enteignung als ausreichend erachtet (MK/<em>Hohmann</em>, § 246 Rn. 36).
**Kritik:** Das Erfordernis einer vollendeten An- und Enteignung führe zu einer sehr starken Einschränkung des [§ 246](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html). Die Kritik an den materiellen Zueignungstheorien generell (vgl. oben) gilt daher hier ganz besonders.