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Auslegung des Merkmals "eine Tat"

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### Tags Gebrauchsdiebstahl; unbefugte Ingebrauchnahme; Kraftfahrzeug; Eigentumsdelikte; Straßenverkehrsdelikte; Konkurrenzen; Subsidiarität; Schutzrichtung; relative Subsidiarität; Kraftstoff ### Problemaufriss Die unbefugte Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges oder Fahrrades ist gem. [§ 248b](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248b.html) strafbar. Dies gilt jedoch nur, wenn die Tat in anderen Vorschriften nicht mit schwerer Strafe bedroht ist. Damit wird die Subsidiarität des [§ 248b](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248b.html) angeordnet. Problematisch ist daher, ob dies gegenüber allen Delikten gilt, oder ob es Delikte gibt, die mit [§ 248b](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248b.html) in Tateinheit stehen können. **Beispiel:** Der volltrunkene B (2,5 ‰ BAK) macht sich auf den Heimweg. Da er den langen Weg von seiner Lieblingskneipe nicht nach Hause laufen will, schließt er kurzerhand das an der Straße abgestellte Motorrad seiner Nachbarin N kurz, um es sich „auszuleihen“. Zuhause angekommen stellt er es auf dem Parkplatz der N ab. ### Problembehandlung **Ansicht 1:** Die **Subsidiarität kann nur gegenüber Delikten mit der gleichen Schutzrichtung** gelten. Es handelt sich folglich um relative Subsidiarität. [§ 248b](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248b.html) tritt damit vor allem hinter Eigentums- ([§ 242](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html), [§ 246](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html)) und Vermögensdelikten ([§ 253](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__253.html), [263](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html), [266](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266.html)) zurück. Tateinheit mit Körperverletzungs- und Verkehrsdelikten, wie etwa Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 ist möglich, jedoch nicht der Regelfall. Delikte mit anderer Schutzrichtung (so etwa [§§ 315c](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315c.html), [§ 316](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__316.html), [230](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__230.html), [222](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__222.html) oder [§ 21 StVG](https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html)) stehen regelmäßig in Ideal- oder Realkonkurrenz, wobei es nicht auf die Höhe der Strafbarkeit ankommt (Schönke/Schröder\*/Bosch\* StGB, 30. Aufl. 2019, § 248b Rn. 13 f.; *Fischer* StGB, 68. Aufl. 2021, § 248b Rn. 11). **Kritik:** Dies sei ein Verstoß gegen [Art. 103 II GG](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_103.html). Der Wortlaut ist die oberste Grenze der Auslegung und eine Analogie zu Lasten des Täters ist nicht zulässig. Aus dem Wortlaut ergebe sich klar, dass [§ 248b](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248b.html) gegenüber sämtlichen Delikten mit einer höheren Strafe subsidiär sei (Münchener Kommentar StGB/<em>Hohmann</em>, 3. Aufl. 2017, § 248b Rn. 26). **Ansicht 2:** [§ 248](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248.html)[b](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248b.html) ist <strong>zu allen Delikten mit höheren Strafrahmen subsidiär</strong>, eine Einschränkung durch die Schutzrichtung der Norm ist nicht zulässig. In Betracht kommt daher beispielsweise, dass § 24b hinter fahrlässiger Körperverletzung gem. [§ 229](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__229.html), fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gem. [§ 315 I, III Nr. 1 und 2](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315.html), Trunkenheit im Verkehr gem. [§ 316](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__316.html) und Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. [§ 21 StVG](https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html) zurücktritt (MK/<em>Hohmann</em>, § 248b Rn. 26; Lackner/Kühl/<em>Kühl</em> StGB, 29. Aufl. 2018, § 248b Rn. 6). **Kritik:** Die Subsidiaritätsklausel sei nur gegenüber Delikten mit gleicher Angriffsrichtung sinnvoll (Sch/Sch/<em>Bosch</em> StGB, § 248b Rn. 13). Es gäbe keinen Grund, warum Delikte, die nicht dieselbe Schutzrichtung wie [§ 248b](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248b.html) haben, subsidiär sein sollten. Die relative Subsidiarität sei daher überzeugender.

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