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Anforderungen an das Hilfeleisten







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Hilfeleisten; Sicherung; Vorteile; Tat; Begünstigung; objektiv; Vorstellung des Täters


Problemaufriss


Nach § 257 macht sich strafbar, wer einem anderen, welcher eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern. Beachtet man, dass der Wortlaut des § 257 keinen Vorteilssicherungserfolg voraussetzt, erscheint fraglich, welche Anforderungen an das Hilfeleisten im Rahmen der Begünstigung zu stellen sind, insbesondere, ob es objektiv zur Vorteilssicherung geeignet sein muss oder ob bereits eine entsprechende Vorstellung des Täters diesbezüglich ausreicht.


Beispiel: A bemerkt, dass B in einem Laden einzelne Waren zu Diebstahlszwecken in ihre Jackentasche steckt, dabei jedoch vom Ladendetektiv C beobachtet wird. Als C die B stellen will, verwickelt A ihn in ein Gespräch, um der B die Flucht mit den Waren zu ermöglichen. Tatsächlich hatte B jedoch Skrupel und die Waren zuvor bereits wieder zurückgelegt.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach der früher vertretenen Effektivitätstheorie muss das Hilfeleisten objektiv dazu geeignet sein, den Vortäter besserzustellen und seine Lage tatsächlich zu verbessern. Nicht erforderlich ist aber die Eignung, den Sicherungserfolg endgültig herzustellen. Diese Ansicht versteht § 257 als Erfolgsdelikt (RGSt 16, 157; BGHSt 2, 376). Nach dieser Auffassung hat sich A mangels Besserstellung der B, welche die Ware bereits zurückgelegt hatte, nicht nach § 257 strafbar gemacht.


Kritik: Der Wortlaut des Hilfeleistens verdeutlicht den gesetzgeberischen Willen, § 257 nicht als Erfolgsdelikt auszugestalten. Die tatsächliche Vorteilssicherung ist nicht erforderlich. Ein derartiges Erfordernis würde dem Tatbestand einen Großteil seiner praktischen Bedeutung nehmen (Münchener Kommentar StGB/Cramer, 4. Aufl. 2020, § 257 Rn. 17).


Ansicht 2: Nach der subjektiven Eignungstheorie genügt die Vorstellung des Täters, die Tathandlung sei geeignet, den Vortäter sachlich zu begünstigen. Eine objektive Eignung oder ein Sicherungserfolg ist nicht erforderlich, vielmehr wird § 257 als Tendenzdelikt begriffen (RGSt 50, 366). Nach dieser Auffassung ist A strafbar: Er dachte, er würde die B mit seinem Handeln besserstellen.


Kritik: Die vom Gesetzgeber gewünschte Straflosigkeit des Versuchs der Begünstigung würde praktisch umgangen und der Tatbestand auf objektiv vollkommen ungefährliche Handlungen überdehnt. Ferner würde die Ansicht zu Wertungswidersprüchen führen, beachtet man, dass diese Ansicht auch bei bloß angenommener Vortat mangels Gefährlichkeit eine Straflosigkeit bejaht (Schönke/Schröder/Hecker StGB, 30.Aufl. 2019, § 257 Rn. 11; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, 3. Aufl. 2015, § 27 Rn. 6).


Ansicht 3: Nach der herrschenden objektiven Eignungstheorie ist ein Hilfeleisten dann gegeben, wenn eine Handlung, die objektiv geeignet ist, die Vorteilssicherung zu fördern, mit subjektiver Begünstigungstendenz vorgenommen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vortäter tatsächlich bessergestellt wird; bei der Begünstigung handelt es sich insofern um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT II, 43. Aufl. 2020, Rn. 808 f.; Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 257 Rn. 3; Schönke/Schröder/Hecker StGB, § 257 Rn. 11). Da B die Waren im Zeitpunkt der Handlung des A wieder zurückgelegt hatte, war diese objektiv nicht zur Vorteilssicherung geeignet; A hat sich nicht wegen Begünstigung strafbar gemacht.















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 9.19 Uhr bearbeitet.



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