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Ersatzhehlerei - Surrogate als Tatobjekt

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### Tags Ersatzhehlerei; Hehlerei; Surrogat; Unmittelbarkeitserfordernis; Ersatzsache; Bemakelung; Wertsummentheorie; Aufrechterhaltungstheorie ### Problemaufriss Für eine Strafbarkeit wegen Hehlerei gem. § 259 ist Voraussetzung, dass die betreffende Sache durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen erlangt worden ist. Fraglich ist, ob dieser Zusammenhang auch dann noch gewahrt ist, wenn nur ein Surrogat einer solchen Sache übergeben wird. **Beispiel:** A entwendet aus der Garage des B eine Bohrmaschine. Anschließend verkauft er diese und gibt das so erlangte Geld dem C, der über alles Bescheid weiß. Hat sich C gem. § 259 strafbar gemacht? ### Problembehandlung Nach einhelliger Meinung ist Hehlerei nur an solchen Sachen möglich, die *unmittelbar* durch die Vortat erlangt wurden und hinsichtlich derer die dadurch begründete rechtswidrige Vermögenslage im Augenblick der Hehlereihandlung noch fortbesteht (BGH NJW 1969, 1260 f.; *Fischer* StGB, 67. Aufl. 2020, § 259 Rn. 7). Dies bedeutet, dass die gehehlte Sache mit der durch die Vortat erlangten Sache körperlich identisch sein muss (Leipziger Kommentar StGB/<em>Walter</em>, 12. Aufl. 2012, § 259 Rn. 30). An Ersatzsachen, die wirtschaftlich an die Stelle einer gestohlenen Sache getreten sind, z.B. durch Tausch oder Verkauf, setzt sich die rechtswidrige Vermögenslage nicht fort, es sei denn, diese Ersatzsachen wären selbst wieder durch eine rechtswidrige Tat erworben worden (Schönke/Schröder/<em>Stree/Hecker</em> StGB, 30. Aufl. 2019, § 259 Rn. 13). Die Ersatzhehlerei ist damit straflos (<em>Rengier</em> Strafrecht BT I, 21. Aufl. 2019, § 22 Rn. 24). **Abweichende Ansicht bei Wechselgeld:** Entgegen der überwiegenden Auffassung möchte jedoch eine Mindermeinung aufgrund einer wertenden Betrachtung dann eine Ausnahme machen, wenn der Täter gestohlenes Geld gegen Wechselgeld eingetauscht hat und dieses dann weitergibt (<em>Roxin</em> FS Hellmuth Mayer, 1966, S. 467, 472 ff.; *Rudolphi* JA 1981, 1, 4; *Meyer* MDR 1970, 377 ff.). **Kritik:** Ließe man diese Konstellation doch unter § 259 fallen, würden die Grenzen der Hehlerei aufgeweicht. Vor allem aber steht der Leitgedanke des § 259 - die Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen widerrechtlichen Zustandes unter Strafe zu stellen - der Erstreckung der Vorschrift auf alle legitim erlangten Gegenwerte entgegen (<em>Stree</em> JuS 1961, 50, 51).

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