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Abgrenzung Tatsache und Werturteil







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Meinung; Tatsache; Irrtum; Äußerung; falsch; unwahr; Werbung; Anpreisung


Problemaufriss


Eine Täuschung ist nach herrschender Auffassung das zur Irreführung oder auch nur zur Unterhaltung eines Irrtums bestimmte und damit der Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen dienende Gesamtverhalten (Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 263 Rn. 6).


Als Gegenstück zu den Tatsachenbehauptungen sind bloße Werturteile sowie reine Meinungsäußerungen dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich; sie dienen der Mitteilung subjektiver persönlicher Wertungen. Strafrechtlich relevant können Sie jedoch dann werden, wenn sie – wie so häufig – einen beweisbaren Tatsachenkern enthalten, wie zum Beispiel in der Aussage "Dieses Bild ist ein schönes Original!" (Münchener Kommentar StGB/Hefendehl, 3. Aufl. 2019, § 263 Rn. 89).


Schwierigkeiten bereitet dabei die konkrete Abgrenzung im Einzelfall, insbesondere im Bereich der Werbeaussagen, mit dem Ziel der Herauskristallisierung entscheidungserheblicher Sachverhalte.


Problembehandlung


Ob Aussagen in der Werbung noch einen greifbaren Tatsachenkern enthalten, entscheidet sich nach der sich freilich wandelnden Auffassung der jeweiligen Verkehrskreise (Schönke/Schröder/Perron StGB, 29. Aufl. 2014, § 263 Rn. 9).


Nach Auffassung des BGH fehlt es an einem solchen Kern unter anderem dann, wenn die Äußerung lediglich werbenden, reklamehaften Charakter aufweist und sich in der Prognose einer künftigen geschäftlichen Entwicklung erschöpft (BGH wistra 1992, 256).


Beispiel: Aussage des Franchisegebers gegenüber den Franchisenehmern hinsichtlich der vertriebenen Artikel, es bestehe eine Marktlücke für den Verkauf von Geschenkartikeln im gehobenen Preissektor


Anders entschied das OLG Frankfurt a.M., das in der Aussage, ein bestimmtes Produkt sei "konkurrenzlos", unterliege keinem Verdrängungswettbewerb und ziele auf einen Markt von 30 Millionen Abnehmern, eine Tatsachenbehauptung erkennt (OLG Frankfurt wistra 1986, 31).


Maßgeblich ist auch die dem Gegenüber zugängliche, konkrete wirtschaftliche Informationslage: Ist diese gegeben, da eine Inkenntnissetzung hinsichtlich der wesentlichen betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfolgt ist, so kann die Aussage gegenüber Anlegern, die Investition sei "sicher" nur als pauschale, d.h. strafrechtlich irrelevante, Anpreisung verstanden werden (MK/Hefendehl, § 263 Rn. 90).


Teilweise wird auch darauf abgestellt, inwiefern der fraglichen Aussage ein besonderer Geltungs- oder Wahrheitsanspruch zukommt, auf den das Gegenüber vertraut, an dem es bei Reklamen und Werbeaussagen regelmäßig jedoch fehlen solle (Nomos Kommentar StGB/Kindhäuser, 5. Aufl. 2017, § 263 Rn. 85 ff.). So kann die Auslegung der Werbeaussagen "weißer geht es nicht" oder "Red Bull verleiht Flügel", die prinzipiell dem Beweis zugänglich sind, ergeben, dass es sich bei dieser marktschreierischen Reklame nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt, während die Aussage, eine Hypothek sei "sicher", nicht als reines Werturteil zu interpretieren ist, da es hierbei gerade um eine zentrale Entscheidungsgrundlage geht (vgl. MK/Hefendehl, § 263 Rn. 92, 95).


Die Auslegung darf dabei nur dann einer generalisierenden Betrachtung folgen, wenn der Äußernde keine bestimmte Zielgruppe anspricht. Sofern dies passiert, muss die Auslegung aus Sicht der jeweiligen Gruppe erfolgen. Trifft diese vor dem Hintergrund der erfolgten Werbeaussagen nicht eine bewusste Risikoentscheidung, sondern vertraut vielmehr beim Kauf zumindest auf den dem Beweis zugänglichen Kerngehalt der getätigten Aussage, ist eine Täuschung zu bejahen. Dieser Kerngehalt kann beim Verkauf angeblich optisch um fünf Jahre verjüngender, tatsächlich aber wirkungsloser, "Schönheitsmittel" darauf reduziert werden, dass das Produkt jedenfalls einen gewissen verjüngenden Effekt hat (MK/Hefendehl, § 263 Rn. 95).















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 9.38 Uhr bearbeitet.



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