### Tags
Fehlbuchung; konkludente Täuschung; Täuschung; Buchung; Geldabhebung
### Problemaufriss
Umstritten ist, wie die Konstellation zu behandeln ist, dass eine Bank einem Kunden aufgrund eines internen Fehlers irrtümlicherweise Geld auf dessen Konto bucht und der Kunde im Wissen um die Fehlbuchung das entsprechende Geld abhebt. Zur Fehlüberweisung und zur Differenzierung von Fehlüberweisung und Fehlbuchung s. <em>[hier](../fehlueberweisung/)</em>.
Fraglich ist, ob in dem Abhebevorgang eine konkludente Täuschung des Kunden gegenüber der Bank liegt. Denn der Bankkunde könnte mit dem Abhebevorgang konkludent miterklären, dass der Auszahlung ein materiell wirksamer Anspruch zugrundeliegt.
### Problembehandlung
**Ansicht 1:** Die ältere Rechtsprechung bejahte hier das Vorliegen einer konkludenten Täuschung (OLG Köln NJW 1961, 1735; vgl. OLG Stuttgart NJW 1979, 2312). Der Abhebende erkläre schlüssig, Geld von dem ihm zustehenden Guthaben abheben zu wollen. Wisse er nun, dass das Guthaben infolge der (fehlerhaften) Buchung lediglich buchmäßig, hingegen nicht nach der materiellen Berechtigung besteht, so unterhalte er einen Irrtum bei der Bank. Er unterdrücke die wahre Tatsache, dass die Bank zur Auszahlung des entsprechenden Betrags überhaupt nicht verpflichtet ist.
**Kritik:** Die Kontoführung ist allein Angelegenheit der Bank und nicht des Kunden. Letzterer nimmt demnach kein Vertrauen in den konkreten Kontostand und damit in den Umfang seiner Forderung in Anspruch (Nomos Kommentar StGB/<em>Kindhäuser</em>, 5. Aufl. 2017, § 263 Rn. 140).
**Ansicht 2:** Nach neuer Rechtsprechung sowie herrschender Meinung im Schrifttum ist eine konkludente Täuschung abzulehnen (Münchener Kommentar StGB/<em>Hefendehl</em>, 3. Aufl. 2019, § 263 Rn. 143; Schönke/Schröder/<em>Perron</em> StGB, 29. Aufl. 2014, § 263 Rn. 16c; NK/<em>Kindhäuser</em>, § 263 Rn. 140; Leipziger Kommentar/<em>Tiedemann</em> StGB, 12. Aufl. 2012, § 263 Rn. 39). Das stehe im Einklang mit der Zivilrechtsprechung, wonach eine Fehlbuchung seitens der Bank für den Kunden zunächst einen wirksamen Auszahlungsanspruch begründet. (Sch/Sch/<em>Perron</em> StGB, § 263 Rn. 16c; NK/<em>Kindhäuser</em>, § 263 Rn. 140).
Demnach werde mit dem Abheben des Geldes zwar konkludent miterklärt, eine Befugnis zu jener Abhebung zu haben. Nicht erklärt werde hingegen, dass jenem Begehren auch materiell ein wirksamer Anspruch zugrunde liegt. Ungeachtet der Tatsache, ob der Gutschrift auf dem Konto nun ein bankinterner Fehler oder eine irrtümliche Überweisung durch einen Dritten zu Grunde liegt, steht dem Bankkunden die Forderung gegen die Bank nach zivilrechtlicher Rspr. zu (BGH NJW 2001, 453; MK/<em>Hefendehl</em>, § 263 Rn. 143). Damit scheide eine Täuschung und somit eine Strafbarkeit wegen Betrugs aus.
**Kritik:** Durch die konkludente Behauptung des Kunden, die gewünschte Auszahlung beruhe auf dem ihm zustehenden Guthaben, verhindert er die Möglichkeit der Bank, den für die Entstehung ihres Irrtums maßgeblichen Buchungsfehler zu erkennen. Damit werde der vorhandene Irrtum i.S.d. [§ 263](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html) unterhalten (OLG Köln NJW 1961, 1735, 1736).