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Abhebung vom Girokonto nach Fehlüberweisung

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### Tags Täuschung; konkludent; konkludente Täuschung; Unterlassen; Täuschung durch Unterlassen; Irrtum; Ausnutzen eines Irrtums; Bank; Abhebung; Barabhebung; Fehlbuchung; Fehlüberweisung ### Problemaufriss Bei Sachverhalten mit Bankbezug treten häufig Fälle auf, bei denen ein Irrtum nur ausgenutzt wird. Wenn ein Geldbetrag durch den Überweisungsauftrag eines Dritten gem. § 675t BGB irrtümlich auf ein Konto gelangt ist, handelt es sich um eine Fehlüberweisung. Werden einem Konto durch einen technischen Fehler oder ein Versehen der kontoführenden Bankmitarbeiter irrtümlich Beträge gutgeschrieben, handelt es sich um eine Fehlbuchung (<em>Rengier</em> Strafrecht BT I, 19. Aufl. 2017, § 13 Rn. 21, 24). Da es bei Fehlüberweisungen im Gegensatz zur Fehlbuchung zu einem Transfer zwischen zwei Banken komme, könne diese anders zu behandeln sein (OLG Karlsruhe Justiz 1978, 173; OLG Celle StV 1994, 188, 189; OLG Stuttgart JR 1979, 471, 472; a.A. BGH NJW 2001, 453, 454). Vgl. zum Problem der bankinternen Fehlbuchung [das entsprechende Problemfeld](../fehlbuchung/). Problematisch ist, ob es sich um eine Täuschung handelt, wenn bewusst ein Geldbetrag abgehoben wird, der irrtümlich durch eine Fehlüberweisung gutgeschrieben wurde. **Beispiel:** A erteilt seiner Bank am 7.7. den Auftrag das ganze Geld (550.000 €), das sich noch auf seinem Konto befand, auf ein neues Konto bei der D-Bank zu überweisen. Dies soll am 11.7. erfolgen. Da der genaue Kontostand aufgrund von Zinsschwankungen noch nicht feststeht, soll der kontoführende Bankangestellte am 11.7. den Betrag eintragen. Am 10.7. hebt der A 500.000 € ab. Aufgrund eines internen Fehlers der Bank wird diese Abhebung nicht mehr bei der Feststellung des Kontostandes am 11.7. berücksichtigt und es werden 550.000 € auf das neue Konto überwiesen. A meldet den Fehler nicht und verbraucht das Geld, obwohl er merkt, dass ihm eigentlich nur 50.000 € zustehen (vgl. BGHSt 39, 392). ### Problembehandlung **1\. Täuschung gegenüber der empfangenden Bank:** Der abhebende Kunde könnte die empfangende Bank (im Bsp. die D-Bank) durch Entgegennahme der Leistung konkludent oder durch Unterlassen darüber getäuscht haben, dass ihm der Betrag zusteht. Als Begünstigter des Überweisungsauftrags gem. [§ 675t BGB](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675t.html) wird er aber Inhaber der Forderung und hat einen Anspruch gegen die D-Bank auf Auszahlung. Die Gutschrift wird durch die Fehlüberweisung nicht beeinträchtigt (BGHZ 87, 246, 252; BGH NJW-RR 2005, 559, 560; NJW 2005, 1771; NJW 1994, 959, 951; OLG Stuttgart, JR 1979, 471 mit Anm. *Müller* JR 1979, 472, 472). Selbst wenn bei der bloßen Entgegennahme hoher Bargeldbeträge eine Garantenstellung angenommen wird, (<em>Wessels/Hillenkamp</em> Strafrecht BT II, 39. Aufl. 2016, Rn. 509; a.A. *Naucke* NJW 1994, 2809, 2810 f.; *Joerden* JZ 1994, 422, 423) kann damit keine Täuschung gegenüber der D-Bank vorliegen (OLG Düsseldorf NStZ 2008, 219, *Rengier* Strafrecht BT I, § 13 Rn. 23; Schönke/Schröder/<em>Perron</em>, 29. Aufl. 2014, § 263 Rn. Rn. 16c; Nomos Kommentar StGB/<em>Kindhäuser</em>, 5. Aufl. 2017, § 263 Rn. 140; *Joerden* JZ 1994, 422, 423). Es ist vielmehr auf die Wirksamkeit der Gutschrift abzustellen (BGH NJW 2001, 453, 454; vgl. auch Ansicht 2 im Problemfeld [Fehlbuchung](../fehlbuchung/)). **2\. Täuschung gegenüber dem Überweisenden:** Eine Täuschung gegenüber dem Überweisenden durch ausdrückliches oder konkludentes Handeln kommt nicht in Betracht. Der Abhebende könnte aber durch Unterlassen getäuscht haben. Dafür müsste er gem. [§ 13](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__13.html) eine Garantenstellung innehaben. a) In Betracht kommt eine **Garantenstellung aus dem Girovertrag** mit der **empfangenden Bank** (Grundsätzlich s. <em>[hier](../unterlassen/)</em>). Wenn die AGB eine Mitteilungspflicht für versehentlich überwiesene Beträge vorsehen, kann diese nur im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden gelten. Eine Mitteilungspflicht an Dritte kann sich daraus folglich nicht ergeben (<em>Müller</em> JZ 1979, 472, 473). b) In Betracht kommt in dieser Konstellation eine **Garantenstellung aus dem Girovertrag** mit der **überweisenden Bank** . Vertragliche Beziehungen sind alleine für eine Garantenstellung nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr eines besonderen Vertrauensverhältnisses mit strafrechtlich relevanten Aufklärungspflichten. Beim Betrug ist aufgrund des Schutzzwecks des [§ 263](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html) konkret eine besonders begründete Einstandspflicht gerade für das Vermögen erforderlich (<em>Rengier</em> Strafrecht BT I, § 13 Rn. 29; *Wessels/Hettinger* Strafrecht BT I, Rn. 506; Münchener Kommentar StGB/<em>Hefendehl</em>, 2. Aufl. 2014, § 263 Rn. 162). Ein Girovertrag stellt in der Regel jedoch nur ein normales Austauschverhältnis dar. Es bestehen keine besonderen Beratungspflichten, wie etwa bei einem Vertrag mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt (BGHSt 39, 392, 399; MK/<em>Hefendehl</em>, § 263 Rn. 162; Nomos Kommentar StGB/<em>Kindhäuser</em>, 5. Aufl. 2017, § 263 Rn. 160) Ein besonderes Vertrauensverhältnis ergibt sich im Beispiel nicht schon daraus, dass A die Bankangestellten beauftragte, den Geldbetrag einzutragen. c) Auch bei außergewöhnlichen Abhebungen im Vorfeld kommt keine **Garantenstellung aus Ingerenz** (s. Genaueres im entsprechenden Problemfeld <em>[hier](/problemfelder/at/unterl/tb/ingerenz/)</em>; zum Sonderfall der Ingerenz bei rechtmäßigem Vorverhalten <em>[hier](/problemfelder/at/unterl/tb/rechtmaess-vorverhalten/)</em>; zur Begründung von Aufklärungspflichten beim Betrug durch Ingerenz <em>[hier](../unterlassen/)</em>) zu Stande, da die korrekte Durchführung der Überweisung der Bank obliegt und im Regelfall darauf vertraut werden kann, dass der Bank bei der Geschäftsabwicklung keine Fehler passieren (BGH NJW 2001, 453, 455; NJW 1994, 950, 952). Die Höhe des Schadens kann darauf keinen Einfluss haben, da dies nicht geeignet ist, die Grenze zwischen einer rein moralischen und einer rechtlichen Aufklärungspflicht zu ziehen (BGH NJW 2001, 453, 454; BGHSt 39, 392, 401; MK/<em>Hefendehl</em>, § 263 Rn. 216; *Naucke* NJW 1994, 2809, 2810 f.). d) Der Kunde könnte eine **Garantenpflicht aus Treu und Glaube** gem. [§ 242 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html) gegenüber seiner überweisenden Bank haben. Auch hier ist ein besonderes Vertrauensverhältnis gegenüber dem anderen Teil erforderlich. Dieses ergibt sich jedoch nicht einfach aus dem Girovertrag (BGH NJW 1994, 950, 952; Leipziger Kommentar StGB/<em>Tiedemann</em>, 11. Aufl. 2005, § 263 Rn. 66). Damit scheidet eine Garantenstellung aus Treu und Glauben aus.

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