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Vermögensverlust großen Ausmaßes i.S.d.§ 263 III 1 Nr. 2 bei einer schädigenden Vermögensgefährdung







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Vermögensverlust; gesteigerter Vermögensverlust; großes Ausmaß; Regelbeispiel; Strafzumessung; besonders schwerer Fall; Vermögensgefährdung; schädigend; schadensgleich;§ 263 III Nr. 2 Alt. 1


Problemaufriss


Das Regelbeispiel des § 263 III Nr. 2 Alt. 1 ist erfüllt, wenn der Getäuschte entsprechend einer objektiv zu bestimmenden Grenze einen Vermögensverlust großen Ausmaßes erleidet. Die Höhe des erstrebten Vermögensvorteils auf Seiten des Täters ist dabei irrelevant. Ein solches Ausmaß ist ab einem Schaden von circa 50.000 Euro erreicht (BGHSt 48, 360; Schönke/Schröder/Perron StGB, 30. Aufl. 2019, § 263 Rn. 188c).


Bereits der Abschluss eines Vertrags kann in bestimmten Fällen eine konkrete Vermögensgefährdung - einen sog. Gefährdungsschaden - herbeiführen, ohne dass es zu einem Leistungsaustausch kommt (siehe dazu das Problemfeld hier). Fraglich ist, ob auch in diesen Fällen das Regelbeispiel des § 263 III Nr. 2 Alt. 1 erfüllt sein kann.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach einer Auffassung genügt eine konkrete Vermögensgefährdung nicht für die Begründung des verschärften Strafrahmens: Der Schaden müsse vielmehr tatsächlich und endgültig eingetreten sein (BGHSt 48, 354, 356; Schönke/Schröder/Perron StGB, 30. Aufl. 2019, § 263 Rn. 188c).


Kritik: Auch ein Gefährdungsschaden begründet einen echten wirtschaftlichen Minderwert. Vermögensgefährdung und Vermögensschaden sind von derselben Wertigkeit; eine Differenzierung an dieser Stelle würde dem entgegenstehen (Münchener Kommentar StGB/Hefendehl, 3. Aufl. 2019, § 263 Rn. 976).


Ansicht 2: Nach der Gegenauffassung soll das Regelbeispiel auch bei der Vermögensgefährdung Anwendung finden.


Kritik: Der Gesetzgeber habe mit der Terminologie "Verlust" anstelle von "Schaden" deutlich machen wollen, dass an dieser Stelle ein "Gefährdungsschaden" (andere - freilich irreführende - Terminologie auch "schadensgleiche Vermögensgefährdung") nicht ausreicht, sondern ein endgültiger Schaden eingetreten sein müsse (BGHSt 48, 354, 357 f.).















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 9.50 Uhr bearbeitet.



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