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Voraussetzungen der Stoffgleichheit







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Betrug; Vermögen; Schaden; Verfügung; Bereicherung


Problemaufriss


Der Betrug ist ein Vermögensverschiebungsdelikt mit überschießender Innentendenz. Diesem Charakter wird nur die Interpretation gerecht, nach welcher der vom Täter erstrebte Vorteil die "Kehrseite" des beim Opfer eingetretenen Schadens bildet (Hohmann/Sander Strafrecht BT I, 2. Aufl. 2000, § 11 Rn. 158). Man spricht diesbezüglich von der Stoffgleichheit der erstrebten Bereicherung. Neben dem einfachen Vorsatz muss der Betrugstäter deshalb auch die Absicht haben, sich rechtswidrig und stoffgleich zu bereichern.


Wann ist ein Vorteil stoffgleich?


Problembehandlung


Der Vorteil muss folglich zwar nicht identisch mit dem Schaden sein, jedoch unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten erlangt werden.


Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Täuschende für sein Handeln gegenüber dem Geschädigten lediglich eine Belohnung von einem Dritten erhält (Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, 3. Aufl. 2015, § 20 Rn. 122).


Beispiel: T ist Tierarzt und spiegelt O vor, dass dessen Hund todkrank sei. Daraufhin bittet O den T seinen geliebten Hund einzuschläfern. T bekommt dafür vom Nachbar N des O, der keine Hunde mag, 500 € Belohnung.


Vermögensschaden und -vorteil müssen also auf derselben Verfügung beruhen. Anders als bei der bloßen Belohnung gestalten sich jedoch die sogenannten Provisionsvertreterfälle, bei denen ein Vertreter das Opfer mittels Täuschung zum Abschluss eines Vertrags mit einem Dritten bewegt, welcher dem Vertreter für diese Vermittlung eine Provision zahlt. Hier sind 3 Betrugskonstellationen zu prüfen:


Beispiel: A ist Staubsaugervertreter und bringt den Käufer K mittels Täuschung zum Abschluss eines Kaufvertrages. Dafür erhält A von Fabrikant F 100 € Provison.



  1. Eigennütziger Betrug gegenüber dem Käufer: Dieser scheitert an der fehlenden Stoffgleichheit von Kaufpreis und Provision.

  2. Fremdnütziger Betrug gegenüber dem Käufer: A besitzt Drittbereicherungsabsicht, da die Bereicherung des F ein notwendiges Zwischenziel zur eigenen Bereicherung ist.

  3. Eigennütziger Betrug gegenüber dem Fabrikanten: F zahlt nämlich A die Provision, ohne von der zivilrechtlichen Anfechtbarkeit des Vertrags nach § 123 BGB zu wissen.


Vgl. Rengier Strafrecht BT I, 22. Aufl. 2020, § 13 Rn. 246 ff., 254; Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen Strafrecht BT I, 11. Aufl. 2019, § 41 Rn. 139 ff.















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 9.51 Uhr bearbeitet.



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