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Merkmal "unrichtig"







Tags


Daten; Betrug; Eingabe; Input; unvollständig; unrichtig; Programm; Gestaltung; Verwenden; Computerbetrug; § 263a


Problemaufriss


§ 263a I weist vier verschiedene Tatbestandsvarianten auf. Dabei macht sich nach Var. 1 strafbar, wer das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch die unrichtige Gestaltung eines Programms oder, nach Var. 2, durch die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten beeinflusst. Fraglich ist, was unter "unrichtiger Gestaltung" und "unrichtigen Daten" zu verstehen ist.


Problembehandlung


Programmmanipulation, Var. 1


Ansicht 1: Nach einer Auffassung (Schönke/Schröder/Perron StGB, 29. Aufl. 2014, § 263a Rn. 5; Nomos Kommentar StGB/Kindhäuser, 5. Aufl. 2017, § 263a Rn. 14; vgl. auch BT-Drs. 10/318) ist die Unrichtigkeit der Programmgestaltung subjektiv nach dem Willen des Verfügungsberechtigten, regelmäßig also des Systembetreibers oder Auftraggebers zu bestimmen.


Kritik: § 263a ist parallel zum Betrug gestaltet. Bei diesem ist die Unwahrheit der Tatsache im Rahmen der Täuschung jedoch objektiv zu bestimmen. Ferner dient die Norm nicht dem Schutz des Berechtigten, auf dessen Perspektive nach dieser Auffassung abzustellen wäre, sondern soll vielmehr Missbräuchen entgegentreten. Der Berechtigte könnte so niemals tauglicher Täter des § 263a sein.


Ansicht 2: Nach der herrschenden Gegenansicht (Rengier Strafrecht BT I, 20. Aufl. 2018, § 14 Rn. 9; Lackner/Kühl/Heger StGB, 29. Aufl. 2018, § 263a Rn. 7; Münchener Kommentar StGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl. 2014, § 263a Rn. 23) ist die Unrichtigkeit der Programmgestaltung objektiv danach zu bestimmen, ob das Programm die aus dem Verhältnis  der Beteiligten zueinander abzuleitende Aufgabe der Datenverarbeitung richtig bewältigt. Das Programm ist hiernach nur dann richtig gestaltet, wenn es bei Eingabe richtiger und vollständiger Daten in systematischen Arbeitsschritten, das heißt nicht zufällig, das dem Datenverarbeitungszweck entsprechende, zutreffende Ergebnis liefert.


Kritik: Das Programm dient nicht der Darstellung von Sachverhalten, sondern der Verarbeitung von Daten, trifft also selbst gar keine Aussage über einen Sachverhalt, die als wahr oder falsch bewertet werden könnte.


Input- und Eingabemanipulation, Var. 2


Daten sind nach allgemeiner Ansicht dann unrichtig, wenn der durch sie vermittelte Informationsgehalt objektiv nicht der Wirklichkeit entspricht. Unvollständig sind sie dann, wenn sie den Sachverhalt, auf welchen sie Bezug nehmen, nicht hinreichend erkennen lassen (MK/Wohlers/Mühlbauer, § 263a Rn. 28; Sch/Sch/Perron StGB, § 263a Rn. 6; BGH NJW 2013, 2608, 2610).


Beispiel: A ist Sachbearbeiter beim Arbeitsamt. Um sich etwas dazu zu verdienen, gibt er in die Berechnungsprogramme und Bescheidungsanlagen seiner Arbeitsstelle fiktive Daten nicht existenter Personen ein. Die daraufhin ausbezahlten Leistungen des Sozialversicherungsträgers leitet A auf sein eigenes Konto weiter.


Gegenbeispiele: Keine Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten liegt hingegen mangels Täuschungs- und Irrtumsäquivalenz bei der Nutzung einer EC-Karte samt korrekter PIN an einem Geldautomaten (Lackner/Kühl/Heger StGB, § 263a Rn. 10) oder der Antrag eines Mahnbescheids im automatisierten Mahnverfahren nach § 689 I 2 ZPO (Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT II, 39. Aufl. 2016, Rn. 610) vor: Der Computer kann in diesen Situationen nicht feststellen, ob es sich bei dem konkreten Nutzer um einen berechtigten oder einen unberechtigten handelt.















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 9.28 Uhr bearbeitet.



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