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Automatenbegriff







Tags


Warenautomat; Leistungsautomat; Automatenmissbrauch; Erschleichen; Leistungen; § 265a


Problemaufriss


Nach § 265a I Alt. 1 macht sich strafbar, wer die Leistung eines Automaten in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Fraglich ist, in welchen Fällen vom Vorliegen eines Automaten im Sinne dieses Automatenmissbrauchstatbestands ausgegangen werden kann. Grundsätzlich sind Automaten technische Geräte, deren mechanische oder elektrische Steuerung durch die Entrichtung des Entgelts in Gang gesetzt wird (OLG Karlsruhe NJW 2009, 1287 f.).


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach früher herrschender Auffassung werden lediglich Leistungsautomaten unter den Begriff subsumiert. Dies sind solche, die eine Dienstleistung anbieten, wie (Video-)Spielautomaten, Ferngläser an Aussichtspunkten oder Decoder für Pay-TV-Dienste. Der Missbrauch von Warenautomaten, die auf die Übereignung von Sachen gerichtet sind, werde von § 265a bereits tatbestandlich nicht erfasst. Vielmehr sei bei Missbrauch § 242 verwirklicht (OLG Düsseldorf 1999, 3208 f.; Schönke/Schröder/Perron StGB, 30. Aufl. 2019, § 265a Rn. 4 m.w.N.).


Kritik: Handelt der Täter ohne Zueignungsabsicht, entstehen Strafbarkeitslücken (Rengier Strafrecht BT I, 21. Aufl. 2021, § 16 Rn. 3).


Ansicht 2: Nach heute zunehmender Meinung werden darüber hinaus nun auch Warenautomaten vom Tatbestand des § 265a erfasst. Soweit daneben § 242 erfüllt sein sollte, scheidet § 265a jedoch auf Konkurrenzebene aus. Auf diese Weise kann zum einen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den verschiedenen Automatentypen begegnet werden, zum anderen aber auch derjenige strafrechtlich belangt werden, der einen Warenautomaten missbraucht, ohne Zueignungsabsicht zu besitzen (Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT II, 42. Aufl. 2019, Rn. 678; Rengier Strafrecht BT I, § 16 Rn. 3 m.w.N.).


Kritik: Der Kunde eines Warenautomaten zahlt regelmäßig für die Ware selbst als Leistungsgegenstand und nicht für den Vorgang der Herausgabe der Ware durch den Automaten (Schönke/Schröder/Perron StGB,  § 265a Rn. 4).















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 9.52 Uhr bearbeitet.



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