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Automatenbegriff

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### Tags Warenautomat; Leistungsautomat; Automatenmissbrauch; Erschleichen; Leistungen; § 265a ### Problemaufriss Nach [§ 265a I Alt. 1](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html) macht sich strafbar, wer die Leistung eines Automaten in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Fraglich ist, in welchen Fällen vom Vorliegen eines Automaten im Sinne dieses Automatenmissbrauchstatbestands ausgegangen werden kann. Grundsätzlich sind Automaten technische Geräte, deren mechanische oder elektrische Steuerung durch die Entrichtung des Entgelts in Gang gesetzt wird (OLG Karlsruhe NJW 2009, 1287 f.). ### Problembehandlung **Ansicht 1:** Nach früher herrschender Auffassung werden lediglich **Leistungsautomaten** unter den Begriff subsumiert. Dies sind solche, die eine Dienstleistung anbieten, wie (Video-)Spielautomaten, Ferngläser an Aussichtspunkten oder Decoder für Pay-TV-Dienste. Der Missbrauch von Warenautomaten, die auf die Übereignung von Sachen gerichtet sind, werde von [§ 265a](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html) bereits tatbestandlich nicht erfasst. Vielmehr sei bei Missbrauch [§ 242](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html) verwirklicht (OLG Düsseldorf 1999, 3208 f.; Schönke/Schröder/<em>Perron</em> StGB, 30. Aufl. 2019, § 265a Rn. 4 m.w.N.). **Kritik:** Handelt der Täter ohne Zueignungsabsicht, entstehen Strafbarkeitslücken (<em>Rengier</em> Strafrecht BT I, 21. Aufl. 2021, § 16 Rn. 3). **Ansicht 2:** Nach heute zunehmender Meinung werden darüber hinaus nun **auch Warenautomaten** vom Tatbestand des [§ 265a](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html) erfasst. Soweit daneben [§ 242](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html) erfüllt sein sollte, scheidet [§ 265a](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html) jedoch auf Konkurrenzebene aus. Auf diese Weise kann zum einen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den verschiedenen Automatentypen begegnet werden, zum anderen aber auch derjenige strafrechtlich belangt werden, der einen Warenautomaten missbraucht, ohne Zueignungsabsicht zu besitzen (<em>Wessels/Hillenkamp/Schuhr</em> Strafrecht BT II, 42. Aufl. 2019, Rn. 678; *Rengier* Strafrecht BT I, § 16 Rn. 3 m.w.N.). **Kritik:** Der Kunde eines Warenautomaten zahlt regelmäßig für die Ware selbst als Leistungsgegenstand und nicht für den Vorgang der Herausgabe der Ware durch den Automaten (Schönke/Schröder/<em>Perron</em> StGB,  § 265a Rn. 4).

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