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Bedrohung von Kontrollpersonen (Var. 4)







 


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Kontrolle; Absichtsoffenbarung; Zutrittserschleichung; § 265a Var. 4 



Problemaufriss


Der Unrechtsgehalt des Vermögensdelikts liegt darin, dass der Täter eine vermögenswerte Leistung in Anspruch nimmt, sie also „erschleicht“, ohne seinerseits die Gegenleistung („Entgelt“) zu erbringen, die dabei mit der Inanspruchnahme dieser Leistung verbunden ist (Mitsch JuS 1998, 307 (313); MüKo-StGB/Hefendehl, 5. Aufl. 2025, § 265a Rn. 2). § 265a I Var. 4 behandelt die Zutrittserschleichung. Dabei kommen als Veranstaltungen z.B. (entgeltliche) Konzert-, Theater-, und Sportveranstaltungen in Betracht. Einrichtungen stellen z.B. Bibliotheken, Museen, Schwimmbäder oder Parkhäuser dar. Nicht dazu gehören öffentliche Parkplätze mit Parkuhren, da die Stätte eine gewisse Abgegrenztheit aufweisen muss.



„Erschleichen“ ist zu bejahen, wenn der Täter den Zutritt erlangt, indem er Kontrollmaßnahmen umgeht. Wenn jedoch auf Zugangskontrollen verzichtet wird, liegt beim Betreten durch eine offenstehende Tür richtigerweise kein Erschleichen vor (Rengier Strafrecht BT I, 27. Aufl. 2025, § 16 Rn. 20). Wie das Tatbestandsmerkmal „Erschleichen“ einzugrenzen ist, ist dabei umstritten.



Fraglich ist, ob jedoch jede Umgehung von Kontrollmaßnahmen – etwa auch die Bedrohung von Kontrollpersonen – ein tatbestandsmäßiges Erschleichen begründen kann.



Beispiel: A möchte ohne ein Ticket auf das Konzert und sieht, dass sein Freund P an der Kasse sitzt. A sagt: „Jetzt weiß ich, warum Du das Homeoffice so schätzt. Vielleicht weiß das auch bald Deine Chefin. Lässt du mich nicht rein, informiere ich sie über deinen hier heimlich ausgeübten Nebenjob!“ Daher lässt P den A ohne Kauf eines Tickets passieren, weil er fürchtet, sonst verpfiffen zu werden.



 


Problembehandlung


Ansicht 1: Einer Ansicht nach, sei das Tatbestandsmerkmal des „Erschleichens“ auch dann erfüllt, wenn eine Kontrollperson zur Zutrittsgewährung veranlasst wird. Das Umgehen oder Ausschalten von Sicherheitsvorkehrungen könne daher auch bei der Bestechung einer Kontrollperson angenommen werden. Das Einschleichen oder Täuschen sei nicht unbedingt erforderlich (Lackner/Kühl/Heger StGB/Heger, 31. Aufl. 2025, § 265a Rn. 6a).



Beispiel: A hätte hiernach den Tatbestand des § 265a Var. 4 erfüllt.



Kritik: Gegen diese Ansicht wird eingewendet, der Wortlaut „Erschleichen“ lasse ein auf Verdeckung der wahren Absichten gerichtetes Vorgehen erkennen (MüKo-StGB/Hefendehl, § 265a Rn. 133, 215). Daher müsse zum Umgehungsmoment ein Verdeckungsmoment hinzutreten. 



Ansicht 2: Einer anderen Ansicht nach, könne das tatbestandsmäßige Erschleichen eben dann nicht erfüllt werden, wenn der Täter Kontrollpersonen durch Zwang oder Bestechung dazu veranlasst hat, den Zutritt zu gewähren. Auf diese Weise würde er seine Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten, offenbaren. Es würde am Verdeckungsmoment fehlen. 



Beispiel: Indem A seine Absicht, dass er kein Geld für ein Ticket der entgeltlichen Konzertveranstaltung ausgeben will, ausdrücklich offenlegt, sie nicht verdeckt, wäre nach dieser Ansicht das Tatbestandsmerkmal des „Erschleichens“ nicht erfüllt.



Kritik: An dieser Ansicht wird kritisiert, dass sie sich zu sehr an § 263 StGB anlehne, bei § 265a StGB könne es hingegen an menschlichen Täuschungsadressaten fehlen, weswegen generell jede Ordnungswidrigkeit bei der Benutzung ausreichen müsste (OLG Hamburg NStZ 1991 587 f. mit Anm. Alwart).















Die Seite wurde zuletzt am 19.11.2025 um 15.32 Uhr bearbeitet.



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